Residenzpflicht (Beruf)

Residenzpflicht (Beruf)

Unter Residenzpflicht versteht man, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen, etwa Ärzte, Beamte, Soldaten, Notare, Rechtsanwälte und Pfarrer[1] verpflichtet sind, ihren Wohnort so zu wählen, dass er in Nähe des Arbeitsplatzes, beziehungsweise innerhalb ihres Amtsbezirkes liegt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Ursprünge der Residenzpflicht liegen im allgemeinen Ständerecht. Zum ersten Mal wurde sie 1735 in einem Erlass des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. formuliert. Für beamtete Staatsdiener wurde die Residenzpflicht insbesondere im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 formuliert. Danach durften Beamte ohne Genehmigung eines Vorgesetzten den ihnen angewiesenen Wohnort nicht verlassen. Daraus ergab sich die Pflicht, am Tätigkeitsort zu wohnen, die noch bis heute in einigen Fällen nachwirkt.

Fälle für Residenzpflicht

Mediziner

Ein Vertragsarzt muss zum Beispiel im Notfall innerhalb kurzer Zeit seine Praxis erreichen können.[2]

Bischof

Vorsteher einer Diözese ist der Bischof. Dieser besitzt volle Jurisdiktion und wird daher auch, zur Unterscheidung vom Titularbischof (Weihbischof), Diözesanbischof genannt. Er ist zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet (can 395 CIC).

Beamte und Notare

Die heutigen Beamtengesetze von Bund und Ländern kennen keine Residenzpflicht. Es gibt jedoch die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Dies betrifft insbesondere den Beginn einer Ausbildung.

Der Dienstvorgesetzte kann den Beamten anweisen, seine Wohnung in einer bestimmten Entfernung zur Dienststelle zu nehmen. Dies kann angeordnet werden, soweit es dienstlich erforderlich ist. Beispielhaft gibt es Anordnungen, dass ein Beamter seinen Wohnsitz so nehmen muss, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln des Nahverkehrs die Dienststelle erreichen kann. Eine solche Weisung kann der Dienstvorgesetzte nach modernem Rechtsverständnis nur mit Beteiligung der Personalvertretung aussprechen.

Aus der Residenzpflicht sowie der Verpflichtung, seine Wohnung so zu nehmen, dass die Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird, ergibt sich auch die Pflicht, die Wohnung und einen Wohnungswechsel der Dienststelle mitzuteilen. Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann ein Beamter angewiesen werden, sich in seiner dienstfreien Zeit in der Nähe der Dienststelle aufzuhalten. Hier besteht auch kein Mitwirkungsrecht des Personalrats. Begrifflich wird diese Anordnung als „Rufbereitschaft“ bezeichnet.

Auch der Notar hat grundsätzlich an seinem Amtssitz auch seinen Lebensmittelpunkt zu nehmen.

Einzelnachweise

  1. Residenzpflicht katholischer Pfarrer nach dem CIC: Can. 533 §1 „Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben“
  2. vertragsarztrecht.net

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