Rückholdienst

Rückholdienst
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Abholung eines Patienten am Flughafen von Tallinn

Unter Rückholdienst (RHD) versteht man den Heimtransport von Verunfallten oder Erkrankten aus dem In- und Ausland in die Heimat. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um den Krankentransport von Urlaubern in ihr Heimatkrankenhaus oder nach Hause.

Inhaltsverzeichnis

Formen

Zu unterscheiden sind fünf Formen des Rückholdienstes:

  • Lotsendienst: Eine fachlich geeignete Kraft begibt sich zum Aufenthaltsort des Patienten und fährt diesen (und seine Begleiter) mit dem Fahrzeug des Patienten zurück. Diese Form wird in Anspruch genommen, wenn der Patient aufgrund einer sich akut verändernden Situation nicht mehr in der Lage ist selbst heimzufahren.
  • Pkw-Dienst: Der Patient wird mit einem Pkw der Hilfsorganisation abgeholt und heimgefahren. Dies wird meist infolge von Verkehrsunfällen notwendig, wenn das Fahrzeug des Patienten nicht mehr fahrtüchtig ist.
  • Langstrecken-Krankentransport: Wie im normalen Krankentransport auch, wird der Patient mit einem Krankentransportwagen abgeholt und in die Heimatklinik gefahren.
  • Rettungswagen: In kritischen Fällen, in denen ein Transport mit dem Krankentransportwagen nicht mehr möglich ist, kann stattdessen auf einen Rettungswagen oder einen Intensivtransportwagen zurückgegriffen werden.
  • Flugbegleitung: Hierbei lässt sich eine Notarzteinsatzfahrzeug-Besatzung zum Patienten fliegen und kehrt mit diesem zurück, woraufhin er dann mit einem Rettungs- oder Krankentransportwagen weitertransportiert wird. So wird eine medizinische Versorgung auch während des Fluges gewährleistet. Zur Anwendung kommen kann ein Patient Transport Compartment im Linienflugzeug oder ein spezielles Ambulanzflugzeug.

Für den Rückholdienst ist eine besondere Versicherung notwendig, die für Mitglieder teilnehmender Organisationen wie ADAC, ASB, DRK, JUH und MHD häufig besteht. Auch der Rücktransport im Todesfall wird durch den Rückholdienst abgedeckt, nicht jedoch Rückholungen aus Kriegs- und Krisenregionen oder Gebieten massiver politischer Unruhen.

Auslandsrückholung

Rettungswagen am Flugfeld

Als Auslandsrückholung bezeichnet man den Rücktransport von erheblich erkrankten oder verletzten Personen aus einem Reiseland in ihr Heimatland. Synonym für Auslandsrückholung ist der ebenfalls geläufige Begriff Repatriierung. Eine Repatriierung erfolgt nach mitteleuropäischem Verständnis stets unter fachlicher medizinischer Aufsicht eines Arztes und eines Rettungsassistenten oder einer Pflegekraft, denen das Krankheitsbild bzw. Verletzungsmuster bekannt ist und denen die nötigen Geräte zur Verfügung stehen, um den Zustand des Patienten während der Rückholung stabil zu halten. Die medizinische Ausstattung kann dabei der eines Notarztwagens gleichen.

Gründe für Auslandsrückholungen

Für eine Auslandsrückholung können von Fall zu Fall verschiedene Gründe in Frage kommen:

  • Dem Patienten kann in seinem Heimatland eine qualitativ oder quantitativ bessere medizinische Versorgung gewährt werden.
  • Es bestehen erhebliche Verständigungsprobleme zwischen Patient und behandelndem Gesundheitspersonal, die sich nicht ohne Repatriierung lösen lassen.
  • Die Erkrankung oder Verletzung des Betroffenen ist spezieller Art und im Heimatland dem behandelnden Arzt bereits eingehend bekannt. Dort wurde die Therapie eingeleitet und soll nun fortgesetzt werden.
  • Wirtschaftliche Gründe

Verkehrsmittel

Eine Rückholung kann in öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, meist aber in speziell für diesen Zweck ausgelegten Beförderungsmitteln. Die Auswahl richtet sich nach der Distanz zwischen Aufenthaltsort des Patienten und Heimatland, der Art und Schwere der Erkrankung oder Verletzung und dem durchführenden Repatriierungs-Dienstleister. Viele Repatriierungen werden mit einem Rettungswagen, Krankentransportwagen, Intensivtransportwagen oder mit speziell eingerichteten Flugzeugen durchgeführt.

Kosten

Für die Bundesrepublik Deutschland gilt, dass die Kosten einer Repatriierung generell nicht von den Krankenkassen gedeckt werden. Dies geht auf ein Gerichtsurteil zurück, nach welchem davon ausgegangen werden muss, dass derjenige, der ins Ausland verreist, auch finanzstark genug ist, einen entsprechenden Schutzbrief oder eine entsprechende Versicherung abzuschließen (vgl. § 60 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch V).

Fast alle Rettungsorganisationen der Repatriierung sowie private Versicherungsunternehmen bieten entsprechende Versicherungen an. Ansonsten muss der Patient im Regelfall die zumeist erheblichen Kosten selbst tragen.


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