Rüge

Rüge

Eine Rüge ist ein tadelndes Urteil, das eine Missbilligung zum Ausdruck bringt. Im Rechtsverkehr muss eine Rüge meist gewisse Formerfordernisse erfüllen (etwa Schriftlichkeit), um als formelle Beanstandung Wirksamkeit zu erlangen.

Die Rüge hat insbesondere im Verhältnis des Vorgesetzten zum Untergebenen Platz, dessen Fehlverhalten gerügt wird, und kann in Form der Abmahnung auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Als Disziplinarmaßnahme im Beamtenrecht ist eine Rüge die schriftliche Missbilligung eines Regelverstoßes durch den Dienstherrn. Auch Ermahnungen, die durch berufsständische Organisationen gegenüber ihren Mitgliedern wegen Verstößen gegen das Standesrecht ausgesprochen werden, bezeichnet man häufig als Rügen. Ebenso kann der Presserat Verstöße von Journalisten oder Publikationsorganen gegen die Vorschriften des Pressekodex rügen.

Im Handelsrecht spielt die Rüge unter Kaufleuten eine Rolle, die auf diese Weise förmlich auf das Fehlverhalten ihres Geschäftspartners hinweisen können. Hier ist insbesondere die Mängelrüge von Bedeutung, mit der mangelhafte Lieferungen oder Leistungen beanstandet werden.

Im gerichtlichen Verfahrensrecht ist die Rüge die Missbilligung einer vorinstanzlichen Entscheidung, welche durch ein Rechtsmittel angefochten wird. In diesem Sinne spricht man insbesondere im Revisionsverfahren von Rügegründen. Als Anhörungsrüge bezeichnet man einen besonderen Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen.

Rechtshistorisch bezeichnete man die Anzeige wegen geringer Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung in einigen deutschsprachigen Gebieten früher als Rüge. Zur Aburteilung öffentlich angezeigter Verstöße gegen die öffentliche Ordnung diente in vielen deutschen Ländern das Rügegericht oder Rügeamt, das zu bestimmten Zeiten und mit bestimmten Zeremonien veranstaltet wurde. Der Vorsitzende eines solchen Gerichts hieß Rügegraf oder Rügemeister.

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