- Standesrecht
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Mit dem Begriff Standesrecht (nicht zu verwechseln mit Standrecht) wird das Recht eines Berufsstandes bezeichnet, dem von Seiten des Staates seine Selbstverwaltung in eigener Verantwortung übertragen wurde. Dies betraf in erster Linie das Berufsrecht der freien Berufe, klassischerweise der Ärzte und Rechtsanwälte. Es ist – teils bis heute – nur rudimentär gesetzlich geregelt und basiert oft und in weiten Teilen auf überkommenem Gewohnheitsrecht. Das Standesrecht wird durch die für die jeweilige Standesorganisation eingerichteten Ehrengerichte überwacht. Sie gelten im Wesentlichen für alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Kammern wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Architektenkammer, Ingenieurkammer) organisiert sind. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich um die durch einen staatlichen Hoheitsakt übertragene Selbstverwaltung.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 - 1 BvR 537/81 - gab unter Hinweis auf die Wesentlichkeitstheorie die Beschleunigung einer Entwicklung zu ausgefeilterer staatlicher Kontrolle vor. Die Berufsordnung für Rechtsanwälte wurden daraufhin (nach langer Wartezeit) mit Gesetz vom 11. März 1997 neu geregelt und im Ergebnis deutlich liberalisiert, so dass u.a. seitdem Werbung und das Anpreisen von Tätigkeitsschwerpunkten erlaubt ist.
Siehe auch
Weblinks
- (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte der Bundesärztekammer (Stand 2006)
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Juli 1987 – 1 BvR 537/81 –, BVerfGE 76, 171; NJW 1988, 191 ff.
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