Auflage (Zivilrecht)

Auflage (Zivilrecht)

Als Auflage bezeichnet man im deutschen Zivilrecht eine Bestimmung, die zu einem Rechtsgeschäft hinzutritt und nach der ein anderer zu einer Leistung verpflichtet sein soll. Anders als bei der Bedingung hängt aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erfüllung der Verpflichtung nicht ab.

Die Auflage bei der Schenkung

Bei der Schenkung soll die auferlegte Leistung durch den Beschenkten erbracht werden. Sie unterscheidet sich von einer Gegenleistung dadurch, dass sie aus dem Zugewandten erfolgen soll. Beispielsweise könnte sich der Schenker eines Grundstücks den Nießbrauch daran vorbehalten wollen. Der Schenker kann den Vollzug der Auflage erst verlangen, wenn er selbst geleistet hat (vgl. § 525 BGB). Wird die Auflage nicht vollzogen, kann der Schenker das Geschenk unter Umständen herausverlangen.

Die Auflage im Erbrecht

Im Erbrecht kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) dem Beschwerten (in der Regel dem Erben) jede rechtlich zulässige Handlung (Tun oder Unterlassen) auferlegen. Als Beispiele kommen Pflege des Grabes, Veranstaltungen zur Erinnerung an den Verstorbenen, insbesondere aber Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses in Betracht. Der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch die Auflage zwar der Beschwerte belastet wird, ohne aber einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Die Vollziehung einer Auflage können aber der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (im Jargon Neiderbe genannt). Beachtet also z. B. der mit der Auflage der Grabpflege beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte. Dieser kann im Falle der Weigerung unter Umständen auch Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.

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