- Schleierfahndung
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Als Schleierfahndung werden in der Bundesrepublik Deutschland verdachtsunabhängige Personenkontrollen bezeichnet. Zum Teil wird auch von ereignisunabhängigen, anlassunabhängigen oder – bei der Bundespolizei – lageorientierten Personenkontrollen gesprochen. Als Erfinder gilt Gosbert Dölger, der 1995 Polizeidirektor in Aschaffenburg war.[1]
Geschichte
Die Schleierfahndung wurde 1995 in das Polizeiaufgabengesetz in Bayern (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG) aufgenommen und am 1. April 1998 erstmals durchgeführt. Kontrollieren dürfen die Landespolizeien und die Bundespolizei. In Baden-Württemberg wurde die Schleierfahndung am 1. September 1996 eingeführt, und wird von Landespolizei, Autobahnpolizei und Bundespolizei durchgeführt. In Schleswig-Holstein darf die Schleierfahndung seit 2006 von Polizei und Mitarbeitern kommunaler Ordnungsbehörden ausgeführt werden. Die Polizei darf hier neben der Identitätsfeststellung auch Sichtkontrollen, nicht jedoch Durchsuchungen vornehmen (LWvG § 180 & 181).
Nach Inkrafttreten des Übereinkommens von Schengen wurden die innereuropäischen Grenzkontrollen reduziert und die Schleierfahndung verstärkt. Sie sollte ein Ausgleich für die weggefallenen Grenzkontrollen sein. Sie findet aber auch an den Außengrenzen der Schengener Vertragsstaaten statt.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz (BPolG) soll zum 30. Juni 2007 außer Kraft treten. Das ursprünglich gesetzliche Außerkrafttreten am 31. Dezember 2003 ist durch Gesetz vom 14. November 2003 verschoben worden.
In Berlin ist die Schleierfahndung 2004 wieder abgeschafft worden.
Die EU-Kommission steht der Schleierfahndung ablehnend gegenüber, weil sie darin verdeckte Grenzkontrollen vermutet. Die deutschen Innenminister haben diese EU-Kritik zurückgewiesen. Anfang 2006 hat der Europäische Rat nun den vom Europäischen Parlament geschaffenen Rahmenbedingungen zur Einführung von verdachtsunabhängigen Personenkontrollen in einem Bereich von 30 Kilometern entlang der Schengenaußengrenzen zugestimmt. Demnach ist künftig die Schleierfahndung in diesem Rahmen mit dem EU-Recht konform, solange sie nicht systematisch durchgeführt wird, sodass sie mit einer Wiedereinführung der Grenzkontrollen gleichzusetzen wäre.
Das Bayerische Landeskriminalamt unterstreicht die Bedeutung der Schleierfahndung als „unverzichtbares Instrument im Kampf gegen Drogenschmuggler und andere Straftäter.“
Kritik
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Schleierfahndung ist umstritten. Sie wird als verfassungswidrig angesehen, weil sie unverhältnismäßig sei und den Gleichheitssatz verletze. So werden in der polizeilichen Praxis vor allem „ausländisch“ aussehende Personen kontrolliert. Hierin wird von einigen eine Ungleichbehandlung aufgrund der kulturellen Zugehörigkeit, die nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich unzulässig ist, gesehen. Andere, insbesondere der Bayerische Verfassungsgerichtshof, sehen das Recht aus Art. 3 Abs. 3 GG nicht beeinträchtigt. So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 28. März 2003 (DVBl. 13/2003, S. 861 ff) die Verfassungsmäßigkeit – gemessen am Maßstab der bayerischen Verfassung – bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen entschied ähnlich am 10. Juli 2003. Anders dagegen urteilte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Siehe auch
Literatur
- Krane: Zur Identitätsfeststellung an gefährlichen Orten, Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR)b 2003, 106.
Weblinks
Einzelnachweise
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- Grenze
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