Sicherheitenbewertung

Sicherheitenbewertung

Unter Sicherheitenbewertung wird bei Kreditinstituten die anfängliche und nachfolgende laufende Wertermittlung von Kreditsicherheiten im Rahmen des Collateral Management bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Reicht die Bonität eines Kreditnehmers für eine unbesicherte Kreditgewährung nicht aus, ist aber dennoch eine Kreditgewährung gegen die Stellung von Kreditsicherheiten vertretbar, so müssen die angebotenen Sicherheiten bestimmte Kriterien erfüllen („bankübliche Sicherheiten“). Diese Kreditsicherheiten sollen nämlich einen Geldwert repräsentieren, der jederzeit ausreicht, um im Falle der Nichtrückzahlung von Kredit und/oder Kreditzinsen die offenen Forderungen der Bank vollständig abzudecken. Die vorgesehenen Kreditsicherheiten werden aufgrund der Beleihungsunterlagen im Hinblick auf einen nachhaltig zu erwartenden Verwertungserlös nach einer möglichen Kreditkündigung bewertet. Das Ergebnis der Sicherheitenbewertung ist der Beleihungswert. Je nach Wertschwankung oder schneller Verwertbarkeit wird hiervon ein von der Art der Sicherheit abhängiger Sicherheitsabschlag vorgenommen. Dieser Abschlag vom Beleihungswert ergibt die Beleihungsgrenze, die im Normalfall die maximale Obergrenze darstellt, bis zu der ein Kreditinstitut Kredite gewähren darf.

Der Prozess der Sicherheitenbewertung wird auch bei bestehenden Krediten laufend, periodisch oder bei Zahlungsstörungen häufiger vorgenommen. Hierdurch ermittelt die Bank die aktuelle Werthaltigkeit der bestehenden Sicherheiten.

Zweck

Die sachgerechte Bewertung von Sicherheiten ist wesentliche Voraussetzung für die zuverlässige Risikoermittlung auf der Einzelkredit- und der Ebene des gesamten Kreditportfolios eines Kreditinstituts. Diese Sicherheitenbewertung verfolgt vier Ziele:

Bezüglich der gestellten Sicherheiten erwartet die Bank im Fall eines Kreditausfalls eine Rückführung des Restkredits aus der Verwertung ihrer Kreditsicherheiten in Höhe der Sicherheitenbewertung; im Idealfall liegt somit die sog. „recovery rate“ bei 100 %, was bedeutet, dass der Wert der Kreditsicherheit exakt dem offenstehenden Forderungsbetrag entspricht (das Komplement zur „recovery rate“ ist der Loss Given Default).

  • Vorsichtige und nachhaltige Bewertung der Sicherheiten:

Bei einer vorsichtigen Ermittlung von Sicherheitenwerten hat ein Kreditinstitut die weitgehende Gewähr, dass den Sicherheitenwert beeinträchtigende Marktschwankungen bereits im Prozess der Sicherheitenbewertung berücksichtigt wurden und somit nicht zu nachträglich unbesicherten Kreditteilen führen werden.

  • Am kalkulatorischen Risiko orientierte Preisfindung:

Ganz überwiegend vermindern Kreditsicherheiten das Kreditrisiko. Das führt zu einer geringeren Kreditmarge, weil die Risikobestandteile innerhalb dieser Marge besicherungsbedingt kleiner werden oder sogar auf „Null“ zurückgehen. Das hat einen geringeren Kreditzins zur Folge.

  • Ermittlung der Grundlage für Anrechnungserleichterungen nach dem KWG und der Solvabilitätsverordnung bei Bestellung sowie späterer Überwachung und Aktualisierung der Sicherheitenwerte:

Ferner dient die Sicherheitenbewertung der Ermittlung der notwendigen Eigenkapitalunterlegung des Kredites durch die Bank (RWA) und der Erfüllung der Anforderungen des aufsichtsrechtlichen Meldewesens.

Häufigkeit der Sicherheitenbewertung

Die Häufigkeit der Durchführung der Sicherheitenbewertung richtet sich nach dem Risiko des Kredites, der Volatilität des Wertes der Sicherheit und gesetzlichen Vorschriften. Beispiele:

  • Bei der Verpfändung von Wertpapieren im Rahmen eines Effektenlombardkredites erfolgt die Sicherheitenbewertung täglich (§ 96 Satz 2 SolvV).
  • Die Bewertung von Forderungsabtretungen, insbesondere bei Mantel- und Globalzessionen, erfolgt üblicherweise monatlich oder quartalsweise.
  • Die Bewertung von Grundschulden auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien erfolgt mindestens alle 3 Jahre (Wohnimmobilien), während Gewerbeimmobilien mindestens jährlich zu bewerten sind (§ 20a Abs. 6 KWG).

Rechtsgrundlagen

Während die Gesetze die Kreditinstitute nicht zwingen, bestimmte Kredite zu besichern, gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die dann jedoch bei der Hereinnahme von Kreditsicherheiten durch die Kreditinstitute zu beachten sind.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA) der Kreditinstitute (Rundschreiben 11/2010 (BA) - kurz MaRisk) beschreiben Mindestanforderungen zur Begrenzung der Risiken aus dem Kreditgeschäft unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Kreditgeschäftes. Die MaRisk definieren u.a. organisatorische Anforderungen an Banken, die an die Hereinnahme, Bearbeitung und laufende Überwachung von Kreditsicherheiten und für deren Bewertung gestellt werden.

Gesetzliche Bewertungsregelungen

Dabei gibt allgemein zunächst das Bewertungsgesetz (BewG), das allerdings nur im Steuerrecht anwendbar ist, erste Hilfestellung bei der Wertfindung. Dort wird in § 9 Abs. 2 BewG der „gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen“.

Spezifisch für Kreditinstitute definiert die als Ausführungsbestimmung zu § 16 Abs. 2 Pfandbriefgesetz erlassene Beleihungswertverordnung in § 3 Abs. 1 den Beleihungswert als den Wert einer Immobilie, „der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Wertschwankungen am maßgeblichen Grundstücksmarkt und unter Ausschaltung von spekulativen Elementen während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann“.

Das Kreditwesengsetz (KWG) schreibt in § 20a KWG u.a. im Hinblick auf Bewertungsfragen bei Wohn- oder Gewerbeimmobilien vor, dass die Immobilie von einem unabhängigen Sachverständigen zum Markt- oder Beleihungswert bewertet und dies dokumentiert wird (§ 20a Abs. 5 KWG).

Folgen

Die Sicherheitenbewertung ist ein Teil der sog. Kreditrisikominderungstechniken, zu denen die Kreditsicherheiten gehören. Die Solvabilitätsverordnung schreibt im Detail vor, zu welchen Anrechnungserleichterungen beim Eigenkapital die Kreditrisikominderungstechniken führen dürfen. Die Höhe der Anrechnungspflichten hängt dabei davon ab, welches Ratingverfahren das jeweilige Kreditinstitut gewählt hat. Nur im Kreditrisikostandardansatz sind die - von der jeweiligen Sicherheitenart abhängigen - Anrechnungssätze vorgegeben. Ist ein Kredit demnach nicht mit Eigenkapital zu unterlegen (z.B. besichert durch die Verpfändung von Guthaben bei inländischen Kreditinstituten), wirkt sich dies auf die Kalkulation von Kreditkonditionen günstiger aus als bei einer teilweisen oder gar vollständigen Eigenmittelunterlegung. Im Detail regelt die SolvV, wann es z.B. bei der Verpfändung von Wertpapieren zu Anrechnungserleichterungen kommen darf: nach § 96 Satz 2 SolvV sind verpfändete Wertpapiere täglich zu bewerten.

Siehe auch


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