- Sicherheitsmindesthöhe
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Die LuftVO (Luftverkehrs-Ordnung) legt in § 6 Abs. 1 S. 2 sogenannte absolute Mindesthöhen als unterste Sicherheitshöhen fest:
Flüge über Sicherheitsmindesthöhe[1] Mindesthöhe für Überlandflüge nach Sichtflugregeln[1] Städte, andere dicht besiedelte Gebiete, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorte und Katastrophengebiete 300 m bzw. 1000 ft über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m 600 m bzw. 2000 ft über Grund alle übrigen Fälle 150 m bzw. 500 ft über Grund 600 m bzw. 2000 ft über Grund - Die Sicherheitsmindesthöhe ist hierbei ein absolute Größe, die nur bei Starts und Landungen sowie wenn nötig von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitschirmen unterschritten werden darf.[1]
- Die Mindesthöhe ist eine vorgeschriebene Flughöhe, die unter Umständen – wenn Wetter oder Luftraumstruktur es nicht anders zulassen – unterschritten werden darf.[1]
Für den Flug nach Instrumentenflugregeln gilt außer bei Starts und Landungen eine Sicherheitsmindesthöhe von 300 m über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 8 km.[2]
Diese Höhen gelten allerdings nur für zivile Luftfahrzeuge. Nach § 30 LuftVG[3] dürfen militärische Luftfahrzeuge die in § 6 Absatz 3 LuftVO festgelegten Mindesthöhen unterschreiten, wenn „dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist“.[1] In bestimmten Tieffluggebieten, den sogenannten Low Flying Areas (LFA) können militärische Tiefflüge bis zu einer Mindestflughöhe von 75 m über Grund durchgeführt werden.[4]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b c d e § 6 LuftVO: Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln, Abgerufen am 4. Juli 2010
- ↑ § 36 LuftVO: Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumentenflugregeln, Abgerufen am 4. Juli 2010
- ↑ § 30 LuftVG, Abgerufen am 4. Juli 2010
- ↑ Abteilung FLugbetrieb in der Bundeswehr im Luftwaffenamt, Flugbetriebs- und Informationszentrale: Militärischer Flugbetrieb in Deutschland – Info, Abgerufen am 4. Juli 2010
Kategorie:- Luftfahrtrecht (Deutschland)
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