- Ärztekammer (Deutschland)
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Ärztekammern sind die Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der deutschen Ärzte. Es gibt zwar nur 16 deutsche Bundesländer, aber 17 Landesärztekammern (Nordrhein und Westfalen-Lippe haben jeweils eigene Ärztekammern).[1]
Inhaltsverzeichnis
Organisation
Die Landesärztekammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft verantwortlich. Die Bundesärztekammer ist Arbeitsgemeinschaft der deutschen (Landes-)Ärztekammern, ist selbst aber keine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern als nicht rechtsfähiger Verein organisiert. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied der Ärztekammer des Bundeslandes, in dem er seine ärztliche Tätigkeit ausübt bzw., falls er keine ärztliche Tätigkeit ausübt, seinen Wohnsitz hat.
Aufgaben
Die Aufgaben der Ärztekammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:
- Entwicklung von Satzungen (Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung)
- Abnahme von Prüfungen (beispielsweise Facharztprüfungen)
- Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
- Förderung der ärztlichen Fortbildung
- Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Errichtung von Ethikkommissionen
- Vertretung der Berufsinteressen der Ärzte
- Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung
- Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
- Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Arzthaftung
- Organisation der Arzthelferinnen-Ausbildung
- Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Ärzteblatt)
- Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer
- Führen der Ärztestatistik
- Betrieb von Sozialeinrichtungen für Ärzte und deren Angehörige
Nicht zuständig sind die Ärztekammern dagegen für die Honorar-Abrechnungen zwischen Ärzten und Krankenkassen. Dies ist eine Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Geschichte
Die Geschichte der Ärztekammern beginnt in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts. Durch eine Königliche Verordnung vom 25. Mai 1887 „betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung für Preußen“ war die Errichtung von Ärztekammern in jeder Provinz angeordnet worden.
Im Dritten Reich wurden die Ärztekammern durch die Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1433) gleichgeschaltet. Dadurch wurden der Deutsche Ärztevereinsbund und der Hartmannbund aufgelöst. Rechtsnachfolger wurden die neu gegründete Reichsärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands. Nach dem Zweiten Weltkrieg lösten die Alliierten die Reichsärztekammer auf.
Danach hatten in den westlichen Besatzungszonen Ärztekammern ihre Arbeit zunächst auf freiwilliger Basis wieder aufnehmen können. Zuerst wurde in Bayern 1946 eine Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet, bis 1962 in allen anderen westdeutschen Bundesländern und West-Berlin. Nach 1990 entstanden auch in den fünf neuen Bundesländern Ärztekammern.
Die Finanzierung der Ärztekammern erfolgt durch Beitragszahlungen der Mitglieder, d.h. der Ärzte des jeweiligen Bundeslandes. Beiträge zur Landesärztekammer zahlen sämtliche approbierten Ärzte des Landes.
Die Aufgaben und Stellung der Ärztekammern werden zunehmend politisch in Frage gestellt. Insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung, Fort- und Weiterbildung gibt es staatliche Eingriffe in ihre Aufgaben.
Siehe auch
Literatur
- Thomas Gerst: Ärztliche Standesorganisation und Standespolitik in Deutschland 1945-1955. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2004 (Medizin, Gesellschaft und Geschichte, Beiheft 21), ISBN 3-515-08056-2
Einzelnachweise
- ↑ § 1 Abs. 1 der Satzung der Bundesärztekammer
Weblinks
- Adressen der deutschen Landesärztekammern
- Selbstverwaltung als Ordnungsprinzip im Gesundheitswesen mit einer Darstellung der Entwicklung der Ärztekammern (im Internet Archive)
Kategorien:- Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Berufsrecht der medizinischen Berufe (Deutschland)
- Medizinrecht (Deutschland)
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