Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist in Deutschland ein eigenständiger Straftatbestand nach § 126 StGB. Er bildet den früheren Straftatbestand des Landzwangs nach. Als solcher wird er außerhalb Deutschlands teilweise noch bezeichnet.

Der Landzwang sah früher nur die Strafbarkeit bei Androhung lediglich gemeingefährlicher Verbrechen, zum Beispiel Brandstiftung, vor. Damit war die allgemeine Androhung der Verletzung von Individualrechtsgütern wie beim Mord und Raub.

Geschützt wird dem Delikte entsprechend der öffentliche Frieden, genauer das Bewusstsein, ungestört vor Übergriffen anderer in das allgemeine Leben den Alltag gestalten zu können.

Die Androhung muss einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis adressieren. Es reicht nicht aus, wenn dies im privaten Umfeld geschieht, es sei denn, es gerät durch Weitergabe an weitere Personen. Die Androhung muss in ihrem Unrechtsgehalt auch über den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) hinausgehen, denn die Drohung muss schließlich für die Öffentlichkeit, nicht für den einzelnen bestimmt sein.

Die Störung wird als abstrakte Gefährdung („Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, …, androht“) des öffentlichen Friedens gesehen. Häufig mag die Gefährdung bereits dann als eingetreten angesehen werden, wenn die Äußerung in die Öffentlichkeit tritt.

Nach Abs. 2 von § 126 StGB wird auch derjenige bestraft, der wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine der Katalogtaten bevorsteht.

Delikte

Inzwischen ist die Regelung dahingehend erweitert worden, dass unter den Katalog der Straftaten zahlreiche Delikte fallen. Die Delikte müssen nach weit herrschender Auffassung allein rechtswidrig und damit nicht zwingend schuldhaft zu begehen sein.

  • Mord, Totschlag (§§ 211, 212 StGB), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen (§§ 6-12 VStGB;
  • schwere Körperverletzungen (§ 226 StGB);
  • (schwerer) Menschenhandel (§§ 232 Abs. 3–5, 233 Abs. 3 StGB);
  • Menschenraub (auch erpresserischer Menschenraub),Verschleppung und Geiselnahme (§§ 234, 234a, 239a, 239b StGB;
  • Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§§ 249–251, 255, 316a StGB)
  • schwerer Landfriedensbruch, der mittels Waffe begangen wird, bei dem schwerer Schaden an fremden Sachen angerichtet wird oder Personen schwer geschädigt werden oder in die Gefahr des Todes geraten (§ 125a S. 2 Nr. 1–4 StGB)
  • vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte, Herbeiführen einer Kernenergieexplosion, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Bombendrohung), Missbrauch oder Freisetzen ionisierender Strahlen (§§ 306-306c, 307 Abs. 1-3, 308 Abs. 1-3, 309 Abs. 1-4, 6, 311 StGB)
  • Herbeiführen einer Überschwemmung, Störung öffentlicher Betriebe, Beschädigen wichtiger Anlagen, Störung von Telekommunikationsanlagen, gemeingefährliche Vergiftung (§§ 313, 314, 316b, 317, 318 StGB)
  • Verkehrsdelikte in der Verbrechensform: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luft- und Straßenverkehr, Angriff auf den See- und Luftverkehr (§§ 315, 315b, 316c StGB)

Der Straftatbestand ist ein Vergehen, allerdings sind Bestrebungen ersichtlich, die den Straftatbestand auf Verbrechensstufe heben wollen.

Siehe auch: § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten)

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