Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld

Nach § 200 Reichsversicherungsordnung (RVO) erhalten eigenständig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen (pflicht- oder freiwillig versichert) in der Zeit des Mutterschutzes in Deutschland Mutterschaftsgeld.

Voraussetzungen

Die Schwangere muss

  • bei Beginn der Schutzfrist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein und
    • mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein (§200 Abs. 1 RVO, 1. Alternative), oder
    • das Mitglied steht in einem Arbeitsverhältnis, ihm wird jedoch wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt (§200 Abs. 1 RVO, 2. Alternative). Hierzu zählen Studentinnen, Rentenbezieher und freiwillig Versicherte, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Nicht berufstätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Leistung

Derzeit gewähren die gesetzlichen Krankenkassen maximal 13 Euro pro Tag oder 385 € pro Kalendermonat. Die Differenz zum Einkommen wird vom Arbeitgeber getragen und stellt insoweit einen (gesetzlich begründeten) arbeitsvertraglichen Anspruch dar. Der Antrag für Mutterschaftsgeld kann erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht vor der 7. Woche des berechneten Geburtstermins ausgestellt sein.

Frauen, die

  • familien- oder privatversichert sind oder über die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Sozialamt Berechtigungsscheine erhalten,
  • zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung ein (auch geringfügigen) Arbeitsverhältnis (Heimarbeitsverhältnis) hatten oder haben oder während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sind, oder
  • deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Behörde aufgelöst wurde,

erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld (max. 210 €) von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.

Bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs mit einem Verdienst von bis zu € 390.- im Monat (entsprechend bis zu € 13 pro Kalendertag) trifft den Arbeitgeber auch eine Pflicht zur Lohnfortzahlung. Eine gewährte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wird diesem von der zuständigen Minijob-Zentrale erstattet, muß aber vorher ordnungsgemäß angezeigt werden. Genauere Informationen zum Thema sind bei den Downloads der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de erhältlich.

Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die während des Bezuges von Mutterschaftsgeld durch Fristablauf enden, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. In diesen Fällen ist das Mutterschaftsgeld neu zu berechnen. Gesetzlich krankenversicherte Mütter bekommen nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Private Krankenversicherungen zahlen in diesem Fall häufig kein Mutterschaftsgeld.

Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in §§ 13, 14 MuSchG (Mutterschutzgesetz) sowie § 200 RVO (Reichsversicherungsordnung).

Die Umlage U2 regelt den Ausgleich für die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung, zu der er durch den Mutterschutz verpflichtet ist, zu seinen Gunsten.

Das Mutterschaftsgeld unterliegt dem steuerlichen Progressionsvorbehalt.

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