Insolvenzgeld

Insolvenzgeld

Nach deutschem Recht erhalten im Inland beschäftigte Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) ihres Arbeitgebers ein so genanntes Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes.

Inhaltsverzeichnis

Finanzierung und Erhebung

Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und von den Arbeitgebern durch Zahlung einer Umlage finanziert. Keine Umlage müssen die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zahlen, da sie nicht insolvenzfähig sind. Von der Umlage befreit sind auch solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. (§ 358 SGB III)

Bis zum 31. Dezember 2009 lag der Umlagesatz bei 0,10 % des Arbeitsentgeltes[1]. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2010 wurde auf 0,41 % des Arbeitsentgeltes angehoben.[1]. Für das Jahr 2011 ist der Umlagesatz auf 0,0 % festgesetzt worden[1].

Die Umlage für das Insolvenzgeld wurde bis zum 31. Dezember 2008 von den Berufsgenossenschaften rückwirkend als jährliche Umlage erhoben, weil die Bundesagentur kein Unternehmerverzeichnis führt und insofern die umlagepflichtigen Arbeitgeber nicht kannte. Wegen der Organisationsreform der gesetzlichen Unfallversicherung wird die Insolvenzgeldumlage ab dem 1. Januar 2009 als neue Umlage U3 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Krankenkassen (Einzugsstellen) monatlich entrichtet. Die Einzugsstellen führen die Umlage an die Bundesagentur für Arbeit arbeitstäglich ab. Da die Berufsgenossenschaften den Beitrag nachträglich erheben (Umlagesoll) kam es im laufenden Kalenderjahr 2009 sowohl zur Zahlung der Beiträge ab 1. Januar 2009 an die Krankenkassen wie auch der rückwirkenden Entrichtung der Beiträge zum Insolvenzgeld für 2008 an die Berufsgenossenschaften.

Zahlung, Zufluss an den Arbeitnehmer

Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich die drei Monate vor dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Diese Beschlüsse erlässt das zuständige Amtsgericht - Insolvenzgericht - Sollte das Arbeitsverhältnis vor diesem Tag beendet worden sein (z. B. durch schriftliche Kündigung nach § 623 BGB oder durch Aufhebungsvertrag), werden die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses ersetzt, soweit für diesen Zeitraum noch offene Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen.

Wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Schuldner oder die Firma zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebstätigkeit nicht beantragt worden ist oder ein solcher Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, hat die zuständige Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für ein Insolvenzereignis nach § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu prüfen.

Die Betriebstätigkeit muss vollständig und auf Dauer beendet worden sein, eine Unterbrechung mit dem Ziel die Betriebstätigkeit in nicht allzu ferner Zukunft wiederaufzunehmen zählt nicht als vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit. In der Regel ist als Nachweis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit eine Gewerbeabmeldung ausreichend. Das Datum der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit kann allerdings auch aus anderen Quellen ermittelt werden, z.B. Angaben der Arbeitnehmer oder der Einzugsstellen. Zudem muss im Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommen. D.h., dass mit einer Abweisung mangels Masse zu rechnen ist, da die im Schuldnerunternehmen verbliebene oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu realisierende Masse (Vermögen) nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.

Die Agenturen für Arbeit fordern hierfür beim Inhaber/Geschäftsführer eine Übersicht über die Vermögensverhältnisses im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebstätigkeit an. Auch wenn diese Anforderung mit der Androhung eines Bußgeldes nach § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III erfolgt und sehr oft ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, antworten viele Arbeitgeber nicht auf diese Aufforderung. Dies ist besonders problematisch, da die Masselosigkeit offensichtlich sein muss.

Wenn der Arbeitgeber sich nun ins Ausland abgesetzt hat und nicht mehr greifbar ist, ist die Masselosigkeit nicht mehr ohne weiteres offensichtlich, da davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber das gesamte (Rest-)Vermögen (welches zum Zeitpunkt der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit möglicherweise zur Deckung der Verfahrenskosten ausgereicht hätte) aus der Firma gezogen hat. Dieses Problem wird meistens durch die von einer Einzugsstelle (seltener von Arbeitnehmern) vorgelegte eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers/Inhabers oder mit einem Fruchtlospfändungsprotokoll gelöst.

Seit 1. Januar 2004 ist das Insolvenzgeld in der Höhe begrenzt. Das der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt wird durch die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.

Insolvenzgeld ist als Lohnersatzleistung gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt, so dass es im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Zuflusses Zuflussprinzip anzugeben ist (Progressionsvorbehalt). Dies ist in der Regel das Jahr, in dem der Arbeitnehmer das Insolvenzgeld tatsächlich erhalten hat. Im Fall einer Insolvenzgeldvorfinanzierung nach § 188 SGB III erhält der Arbeitnehmer jedoch bereits vor dem eigentlichen Insolvenzgeldereignis bereits einen Betrag durch die vorfinanzierende Bank ausgezahlt; das tatsächliche Insolvenzgeld wird erst in den Folgemonaten (die durchaus auch im folgenden Kalenderjahr liegen können) direkt von der Bundesagentur für Arbeit an die Bank ausgezahlt (der Arbeitnehmer erhält hierüber eine Nachricht bis zum 28.02. des wiederum folgenden Jahres). Steuerrechtlich gilt erst dieser Zeitpunkt als Zufluss [2].

Antragstellung und weitere Voraussetzungen

Um das Insolvenzgeld zu erhalten, ist ein Antrag notwendig. Diesen bekommt man von der Agentur für Arbeit ausgehändigt, auf telefonische Aufforderung hin zugesandt oder im Internetangebot[3] der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Antragstellung gibt es eine Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Insolvenzereignis zu beachten. Sobald der Beschluss über Eröffnung oder Abweisung des Verfahrens beim Insolvenzgericht ergeht, haben die Arbeitnehmer noch zwei Monate Zeit, einen Antrag zu stellen. Dies gilt ebenso für die Betriebseinstellung.

Da ein Arbeitnehmer nicht wissen kann, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt von der Agentur für Arbeit eine Betriebseinstellung von Amts wegen festgestellt wird, kann nur empfohlen werden, den Antrag frühestmöglich zu stellen und sich die Antragstellung bestätigen zu lassen (Z.B. durch einen mit Datum und Handzeichen versehenen ausgehändigten Antrag oder durch telefonische Anforderung des Antrages.)

Das Insolvenzgeld wird - sobald die schriftliche Kündigung vor dem Insolvenzereignis ergeht - rückwirkend vom Tag der Kündigung gezahlt. Die Kündigung gilt nur in Schriftform gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn jemand keine schriftliche Kündigung hat, wird rückwirkend vom Tag des Beschlusses maximal drei Monate das Insolvenzgeld gezahlt. Sollte einem Arbeitnehmer nicht komplett drei Monate ausstehen, dann bekommt er nur den Zeitraum bezahlt, in dem er noch Anspruch auf Gehalt hat.

Das ausstehende Arbeitsentgelt muss durch den Arbeitgeber (bei Abweisung mangels Masse oder Betriebseinstellung) oder vom Insolvenzverwalter (nur bei Insolvenzeröffnung) durch eine sogenannte Insolvenzgeldbescheinigung bestätigt werden.

Vorschuss

Da die endgültige Zahlung länger auf sich warten lassen kann, ist die Möglichkeit einer Vorschusszahlung gegeben, wenn

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  2. das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  3. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

zu 1. Als Nachweis dient in der Regel das Aktenzeichen des Insolvenzgerichtes. Sofern der Antragsteller dies nicht mitteilt, versucht die Bundesagentur für Arbeit dies im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu ermitteln. Die Insolvenzgerichte dürfen über den Umstand der Insolvenz-Antragstellung jedoch, sofern es sich nicht um einen Eigenantrag des Arbeitgebers handelt, keine Auskunft erteilen. Daher sollte das Aktenzeichen, sofern bekannt, bei Antragstellung möglichst mitangegeben werden.

zu 2. Als Nachweis dient das Kündigungsschreiben / der Aufhebungsvertrag / befristeter Arbeitsvertrag. Zu beachten ist, dass bei einer Kündigung am 15.02. zum 30.04. das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.04. endet. Somit ist eine Entscheidung über eine Vorschusszahlzung erst ab dem 01.05. möglich. Eine Freistellung ab dem 15.03. beendet lediglich das Beschäftigungsverhältnis, jedoch nicht das Arbeits-(Anstellungs-)verhältnis

zu 3. Als Nachweis dient eine vorab vom Arbeitgeber ausgefüllte Insolvenzgeldbescheinigung, oder eine formlose Bescheinigung der Firma mit Zeitraum und Höhe (brutto/netto) des offenen Entgelts.

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen (in der Regel 50-80% des offenen Lohnes). Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Normen: Deutsches Recht und Europarecht

Gesetzliche Grundlagen des Insolvenzgeldes sind § 3 Absatz 1 Nr. 10, § 116 Nr. 5, §§ 183 ff., §§ 323 ff. SGB III.

Die Gewährleistung der Zahlung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist in der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geregelt. Sie wird durch die Richtlinie 2002/74/EG vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers[4] modifiziert. Durch diese Modifizierung ist das Urteil des EuGH[5] überholt, in dem festgestellt worden war, dass die nationale deutsche Regelung über den Insolvenzgeldzeitraum (§ 183 Abs. 1 SGB III) nicht europarechtskonform sei.

Insolvenzgläubiger

Wie bereits dargelegt, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die rückständigen Lohn- und Gehaltsforderungen für die letzten drei Monate vor Eröffnung der Insolvenz (§§ 183 ff. SGB III), so dass dann die Lohn- und Gehaltsforderungen auf die Agentur für Arbeit übergehen. Die Bundesagentur für Arbeit kann dann die auf sie übergegangenen Ansprüche als Insolvenzgläubiger geltend machen (§§ 55 Abs. 2, 3 InsO).

Weblinks

Quellen

  1. a b c Verordnungen zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für die Kalenderjahre ab 2009Vorlage:§§/Wartung/buzer
  2. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Dezember 2010, Az.: 1-K-4861/08, siehe unter http://www.datev.de/lexinform/5011568
  3. Antrag Insolvenzgeld für Arbeitnehmer:[1]
  4. Richtlinie 2002/74/EG vom 23. September 2002: [2]
  5. EuGH Urteil vom 15. Mai 2003 C-160/01, Rechtssache Karin Mau gegen Bundesanstalt für Arbeit
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