Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Gesamtsozialversicherungsbeitrag für eine bestimmte Person

Er bezeichnet die Summe der monatlichen Beiträge für eine versicherungspflichtige Person zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge. Auch die Krankenversicherungsbeiträge freiwillig versicherter Arbeitnehmer werden in der Regel zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V vom Arbeitgeber unmittelbar einbehalten und abgeführt.

Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Umlagen für das Insolvenzgeld bzw. nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind, da sie ausschließlich von den Arbeitgebern gezahlt werden, nicht Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Umlagen - mit Ausnahme der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung - werden jedoch ebenfalls gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von den Krankenkassen als zentrale Einzugsstellen eingezogen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten monatlich zu berechnen, diese nachzuweisen und bei Fälligkeit an die Krankenkassen abzuführen. Diese leiten die Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger und an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Ein vorsätzlich unterbliebener Beitragsabzug durch den Arbeitgeber stellt eine Straftat gem. § 266a Abs. 2 StGB dar.

Die Richtigkeit der Nachweise wird im Rahmen der Betriebsprüfungen nach § 28p des Viertes Buch Sozialgesetzbuch überprüft.

Dieses Verfahren ist in den §§ 28d–28n des Viertes Buch Sozialgesetzbuch geregelt.

Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz in der gesetzlichen Sozialversicherung

Er wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus bekanntgegeben. Er errechnet sich gemäß § 226 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 163 Abs. 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aus der Summe der für das Jahr geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (z. B. 2008 19,9 v. H.), in der gesetzlichen Pflegeversicherung (1,95 v. H. ab 1. Juli 2008) und zur Arbeitsförderung (3,3 v. H.) sowie des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. März des Vorjahres (z. B. 2007 13,9 v. H.).

Der Faktor F beträgt für das Jahr 2010 0,7585. Dieser ergibt sich, indem der Wert 30 v. H. durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird.

Siehe auch


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