Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Mitgliedskirchen der UEK in hellbrauner, Kirchen mit Gaststatus in dunkelbrauner Farbe. Die Evangelisch-reformierte Kirche (Bayern und Nordwestdeutschland) ist nicht dargestellt.

Die Union Evangelischer Kirchen (UEK), eigentlich Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, ist ein Zusammenschluss von 13 evangelischen Landeskirchen.

Inhaltsverzeichnis

Mitgliedskirchen

Der UEK gehören somit vornehmlich unierte bzw. reformierte Landeskirchen der Evangelischen Kirchen in Deutschland (EKD) an.

Gaststatus haben folgende Kirchen:

Geschichte

Die UEK wurde am 1. Juli 2003 errichtet. Sie löste die bisherige Evangelische Kirche der Union (EKU) und die Arnoldshainer Konferenz ab. Der EKU hatten die Landeskirchen, die aus den Kirchenprovinzen des ehemaligen preußischen Landeskirche hervorgegangen waren, („Altpreußische Union“) angehört; zur Arnoldshainer Konferenz hatten sich 1967 mehrere unierte und reformierte Landeskirchen zusammengeschlossen.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Grundordnung der UEK ist die UEK eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), da sie den Rechtsstatus der EKU als KdöR fortsetzt. Ihr Sitz war zunächst Berlin bei der bisherigen Kirchenkanzlei der EKU. Inzwischen ist das Amt der Union Evangelischer Kirchen zur Verwaltungsvereinfachung an das Kirchenamt der EKD in Hannover angegliedert.

Organe

Die Organe der UEK sind die Vollkonferenz, die sich aus 44 Mitgliedern der 13 Mitgliedskirchen zusammensetzt. Sie ist quasi das „Parlament“ der Union. Die Vollkonferenz wird auf 6 Jahre von den Mitgliedskirchen gewählt. Die Vollkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, in welchem alle Mitgliedskirchen vertreten sind. Außerdem gehören die Vorsitzenden des Theologischen Ausschusses und des Rechtsausschusses sowie der Leiter der Kirchenkanzlei in Berlin dem Präsidium an, so dass es insgesamt aus 17 Mitgliedern besteht.

Das Präsidium mit dem Vorsitzenden an der Spitze ist das ausführende Verwaltungsorgan der Vollkonferenz. Zum 1. Vorsitzenden der UEK wurde am 18. Oktober 2003 in Erfurt der Landesbischof der Evangelischen Landeskirche in Baden, Dr. Ulrich Fischer, gewählt.

Die Verwaltung der UEK wurde bis Ende 2006 in der Kirchenkanzlei der UEK in Berlin geführt. Leiter der Kirchenkanzlei war von 2003 bis 2006 Dr. Wilhelm Hüffmeier, der schon von 1995 bis 2003 Leiter der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union war.

Nach seinem Eintritt in den Ruhestand wurde die Tätigkeit der Kirchenkanzlei in Berlin beendet. Die Geschäfte der UEK werden seitdem vom Amt der UEK im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover wahrgenommen.

Damit endet die fast 190-jährige Geschichte der früheren preußischen Landeskirche, deren Leitung seit 1912 ihren Platz im Gebäude in der Jebensstraße in Berlin-Charlottenburg hatte. In dieses Haus zieht 2007 die evangelische Bundeswehrseelsorge ein.

Mit dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen und dem Disziplinarhof der UEK hat die UEK Revisions- bzw. Berufungsgerichte gegen Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte ihrer Gliedkirchen und der UEK selbst errichtet.

Aufgaben

Die Grundordnung definiert folgende Aufgaben für die Union Evangelischer Kirchen (Artikel 3, Absatz 1):

  1. „grundlegende theologische Gespräche und Arbeiten zu den gemeinsamen Bekenntnissen und zu Fragen der Vereinigung von Kirchen anzuregen und voranzutreiben;
  2. Fragen des Gottesdienstes, der Liturgik, der Ordination, des Verständnisses von Gemeinde, Dienst und Amt sowie des kirchlichen Lebens zu erörtern und Gestaltungsvorschläge zu entwickeln;
  3. die Gemeinschaft innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Leuenberger Kirchengemeinschaft und der weltweiten Ökumene zu fördern;
  4. rechtliche Regelungen zu entwerfen, Kirchengesetze zu beschließen und sich darum zu bemühen, dass diese möglichst gleich lautend in den Mitgliedskirchen umgesetzt werden;
  5. Aus- und Fortbildung für theologische und nichttheologische kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu planen und durchzuführen;
  6. Begegnungstagungen zu veranstalten, Gemeindepartnerschaften zu vermitteln und ökumenische Begegnungen zu koordinieren;
  7. durch einen geregelten Besuchsdienst die Gemeinschaft untereinander zu fördern.“


Für einige Aufgabenfelder werden gemeinsame Regelungen getroffen; gemäß Grundordnung Artikel 6, Absatz 4 sind dies:

  1. Die Agenden, d.h. die Grundfestlegungen für die Ordnungen von Gottesdiensten und Amtshandlungen, gelten in allen Mitgliedskirchen.
  2. Es gelten einheitliche Regelungen für Ausbildung, Anstellungsfähigkeit und Dienstrecht aller kirchlichen Mitarbeitenden. So hat die UEK beispielsweise ein Pfarrdienstgesetz verabschiedet, das in den Mitgliedskirchen durch Ausführungsgesetze konkretisiert wird.
  3. Lehrbeanstandungsverfahren unterliegen gemeinsamen Regeln.
  4. Die kirchliche Gerichtsbarkeit ist für die Union geregelt. Dazu gehört die Einrichtung einer Spruchkammer der UEK.

In den Gesetzen wird den Traditionen der Mitgliedskirchen Rechnung getragen. Daher erscheint die Umsetzung der gemeinsamen Aufgaben in den verschiedenen Landeskirchen zuweilen recht unterschiedlich.

Einrichtungen

Literatur

  • Jörg Winter: Die Union Evangelischer Kirchen als Beitrag zur Strukturreform der Evangelischen Kirche in Deutschland; in: Axel Frhr. v. Campenhausen u.a. (Hrsg.): Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht; Tübingen: Mohr Siebeck, 2004; S. 239–252

Weblinks


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