Basislinie (Seerecht)

Basislinie (Seerecht)
Basislinie

Die Basislinie ist Grundlage zur Bestimmung der Grenze eines Staates an der Seeseite sowie weiterer im Seevölkerrecht festgelegter Zonen auf See, in denen ein Staat souveräne Rechte wahrnehmen kann.

Inhaltsverzeichnis

Festlegung

Seerechtliche Zonen nach dem Seerechtsübereinkommen

Die Basislinie wird vom jeweiligen Staat festgelegt. Die so genannte normale Basislinie ist die in den amtlich anerkannten Seekarten eingetragene Niedrigwasserlinie entlang der Küste. An Küsten mit tiefen Einschnitten oder Buchten oder mit vorgelagerten Inselketten kann die Basislinie aus geraden Linien bestehen, die geeignete Punkte der normalen Basislinie verbinden und nicht erheblich vom generellen Verlauf der Küste abweichen dürfen. (Art. 7 SRÜ). Für trockenfallende Erhebungen, Buchten und Häfen gelten besondere Regelungen. Im Fall von Archipelen können die Archipelgewässer in die Basislinien einbezogen werden, wofür gesonderte Regeln gelten.

Die Basislinien oder die daraus abgeleiteten Grenzen sind in Seekarten des Staates einzutragen oder als Verzeichnis geographischer Koordinaten anzugeben und zu veröffentlichen. Ein Exemplar der Seekarte oder des Verzeichnisses ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Deutschland

In Deutschland ist die Basislinie in der Seegrenzkarte definiert. Sie bezieht sich in der Nordsee seit 1. Januar 2005 auf LAT. Deutschland ist dadurch gegenüber dem früher gültigen MSpNW („mittleren Springniedrigwasser“) ein klein wenig größer geworden. Diese Veränderung der Basislinie wurde aber nicht offiziell an die UNO gemeldet und hat deshalb keine rechtliche Wirkung. In der Ostsee gilt unverändert der Mittlere Wasserstand als Basislinie. (vgl. Art. 5 des UN-Seerechtsübereinkommen (SRÜ) von 1982).

Begrenzung des Staates

Die Basislinie begrenzt den Teil des Staatsgebietes und der Hoheitsgewässers auf dem der Staat uneingeschränkte Entscheidungshoheit besitzt (Souveränität). Außerdem messen sich an ihr die eingeschränkten Hoheitsgebiete (Hoheitsgewässer, Anschlusszone, Ausschließliche Wirtschaftszone, Seezollgrenze).

Der innerhalb der Basislinie liegende Bereich ist uneingeschränktes Staatsgebiet.

Buchten Meeresarme und Inseln

Buchten und Meeresarme mit einer Öffnung zum offenen Meer von weniger als 24 Seemeilen (Art. 10 Abs. 4 SRÜ) zählen völkerrechtlich zu den Inneren Gewässern. Die Basislinie läuft von einer Landzunge zur anderen und schneidet die Bucht von den Küstengewässern ab. Bilden vorgelagerte Inseln eine „Parallelküste“, daher ein Seitenmeer, das an keiner Stelle in einer Breite von mehr als 12 Seemeilen mit dem offenen Meer verbunden ist, so gehört das eingeschlossene Gewässer ebenfalls zu den Inneren Gewässern (in diesen haben ausländische Schiffe nicht einmal das Recht der friedlichen Durchfahrt).

Siehe auch


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