Unterschriftenfälschung

Unterschriftenfälschung

Urkundenfälschung ist die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden, und der Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden in der Absicht, den Rechtsverkehr zu täuschen. Die Urkundenfälschung ist im deutschen Recht nach § 267 StGB strafbar.

Im weiteren Sinne umfasst die Urkundenfälschung diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Siehe dazu: Urkundsdelikte.

Im Mittelalter waren Urkundenfälschungen recht aussichtsreich und deshalb häufig, wie 1189 der angebliche Barbarossa-Freibrief für Hamburg, die Goldene Handfeste Berns oder die Konstantinische Schenkung.

Inhaltsverzeichnis

Tatbestand und Rechtsfolge

Der Grundtatbestand umfasst die Herstellung unechter Urkunden, die Verfälschung echter Urkunden und den Gebrauch unechter oder verfälschter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr. Auch der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar. Die Urkundenfälschung wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Sie ist damit ein Vergehen. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, Mitglied einer Bande ist, einen großen Vermögensverlust (ab 50.000,-) herbeiführt, die Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet oder seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Nach § 267 Abs. 4 ist die gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung als Mitglied einer (Betrugs oder Urkundenfälschungs-) Bande nicht ein Regelbeispiel, sondern ein eigenständiger Qualifikationstatbestand. Sie wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, in (nicht näher beschriebenen) minder schweren Fällen von einem halben bis zu fünf Jahren. Die gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfälschung in einer solchen Bande ist damit ein Verbrechen.[1]

Einzelfragen der Urkundenfälschung

Problematisch sind bestimmte Einzelfälle. So sind Urkundenentwürfe und unausgefüllte Formblätter keine Urkunden, auch Abschriften erfüllen das Merkmal nicht. Durchschriften jedoch in der Regel schon, da sie an die Stelle des Originals treten. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung kann im strafrechtlichen Sinne nur das Original verfälscht werden. Somit greift die Bestimmung nicht bei einer Fotokopie oder einem Telefax. Sofern jedoch die Fotokopie als solche nicht erkennbar ist und mit ihr der Eindruck einer echten Urkunde erweckt werden soll, handelt es sich um die Herstellung einer falschen Urkunde. Nicht abschließend geklärt ist dagegen die Frage, ob einem Telefax Urkundsqualität zukommt. Anders als die Fotokopie genügt es der Garantiefunktion durch den Absendervermerk. Dagegen dürfte die bloße Wiedergabe fremder Urkunden der Fotokopie gleichzustellen sein. Maßgeblich dürfte sein, ob man das Empfangsgerät im Einzelfall eher als einen „Ferndrucker“ (dann im Wege eines veränderten technischen Ablaufs erstelltes Original) oder einen „Fernkopierer“ ansieht (dann Gleichbehandlung mit denen für die Fotokopie entwickelten Kriterien). Praktisch höchst bedeutsam ist darüber hinaus, dass das Zusammensetzen von mehreren Schriftstücken (sog. Collage) keine vollendete Urkundenfälschung darstellt. So scheitert ein Verfälschen an dem zwischenzeitlichen Verlust der Urkundsqualität der Ausgangsurkunden durch Herauslösen einzelner Textteile. Die durch anschließende Kopie der einzelnen Teile hergestellte Collage ist in der Regel auch keine unechte Urkunde, da sie wohl in den meisten Fällen als solche erkennbar bleibt bzw. nicht den Eindruck einer echten Urkunde erwecken soll. In Betracht kommt aber möglicherweise ein untauglicher Versuch.

Das Fälschen oder Verfälschen von „Briefmarken“ war bis 1998 keine Urkundenfälschung, sondern das Fälschen oder Verfälschen eines „amtlichen Wertzeichens“ gem. §§ 148, 149 StGB. 1998 stellte der Jurist Gerold Schmidt jedoch fest, dass die von dem 1994 privatisierten Wirtschaftsunternehmen „Deutsche Post AG“ herausgegebenen Marken keine „amtlichen Wertzeichen“ (sog.„Postwertzeichen“) mehr waren, sondern nur noch „Briefmarken“, d. h. private, zivil- bzw. bürgerlich-rechtliche kleine Inhaberpapiere gem. § 807 BGB, also privatrechtliche Urkunden waren. Diese anfangs aufsehenerregende Rechtsmeinung ist inzwischen vom Bundesgerichtshof (BGH) für richtig erklärt worden.

Der Versuch einer Urkundenfälschung ist strafbar.

Auch die Vornahme mit gescannten Unterschriften ist problematisch (siehe Schriftvergleichung).

Der Etikettenbetrug ist in der Regel unproblematisch eine Urkundenfälschung. Wird das falsche Preisetikett auf eine Sache geklebt, so ist es fest verbunden.

Keine Urkundenfälschung ist dagegen das schriftliche Lügen. Wer eine falsche Aussage niederschreibt, macht sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar, da er zugleich der scheinbare und tatsächliche Aussteller ist. Die Namenstäuschung selbst ist noch nicht strafbar. Es kommt auf die Identitätstäuschung an. Die Abgrenzung ist teilweise problematisch. Sie ist jedoch auch mit dem Schutzzweck der Norm zu ermitteln. Der Name ist in der Regel kein Identitätsmerkmal. Eine dauerhafte Verwendung eines falschen Namens wird jedoch als Identitätstäuschung verstanden, da sich ein Eindruck hinsichtlich der Identität verfestigt.

Tathandlungen

Das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar wie das Verfälschen einer echten Urkunde. Das Unterdrücken von echten Urkunden, um sich dadurch Vorteile zu sichern, ist in § 274 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) geregelt. Beim Verfälschen kann auch häufig eine Sachbeschädigung angenommen werden, wenn dafür die Sachsubstanz der Urkunde verändert wird.

Siehe auch

Literatur

  • Gerold Schmidt, Ist die Fälschung von sog. „Postwertzeichen“ (§ 148 StGB) seit der Postprivatisierung straffrei? (Art. 103 Abs.2 GG)?, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 111.Jg. /1999 S. 388–421.
  • BGH Urt, v. 11. Oktober 2005 – XI ZR 395/04 (OLG Köln), abgedruckt in: NJW Jg. 2006, S. 54–56 = JZ Jg. 206, S. 368.

Weblinks

Belege

  1. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 54. Auflage, München 2007, § 267 Rn. 43.
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