Reisescheck

Reisescheck
Ein „Travelers Cheque“ von American Express

Der Reisescheck (auch Travellerscheck genannt, nach engl. travellers‘ cheque) ist ein Zahlungsmittel, das bei Auslandsreisen der Bezahlung oder Bargeldbeschaffung dient.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Eine frühe Form des Reiseschecks waren die 1874 ausgegebenen Circular Notes des Reiseunternehmers Thomas Cook.[1] Der erste Reisescheck in heutiger Form mit Gegenzeichnung wurde von American Express entwickelt. Nach einer Europareise hatte sich ein Angestellter der Firma beklagt, dass er außerhalb der europäischen Hauptstädte kein Bargeld eintauschen konnte. Daraufhin wurden von American Express Travellers‘ Cheques entwickelt und das konzipierte Verfahren am 7. Juli 1891 patentiert, das die heutige Gegenzeichnung vorsah.[2] William C. Fargo, der Neffe des American Express-Mitinhabers William G. Fargo, löste den ersten Reisescheck dieser Form in Höhe von 50 Dollar am 5. August 1891 im Hotel Hauffe in Leipzig ein.[3] Ab 1957 wurde er in Deutschland standardisiert angeboten.

Rechtsnatur

Die Rechtsnatur des Reiseschecks ist umstritten. Das Reichsgericht rechnete ihn bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1912 nicht zu den Schecks im Sinne des SchG.[4] Die Art. 12 SchG (Ausstellerhaftung: der Gegenwert wurde vom Kunden bereits bezahlt), Art. 29 SchG (Vorlegungsfrist) und Art. 32 SchG (Widerruf) passen nicht zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Reiseschecks.[5] Dorothee Einsele, die sich ausführlich mit der Rechtsnatur auseinandergesetzt hat, kommt zum Ergebnis, dass die sich aus der wertpapierrechtlichen Einordnung des Reiseschecks ergebenden Rechtsfolgen auf den Reisescheck gut passen.[6] Eine andere Auffassung über die wertpapierrechtliche Einordnung vertritt ein Großkommentar zum HGB,[7] der keine Bedenken sieht, ihn als Scheck zu qualifizieren. Verkannt wird hier, dass ein Scheck nach Art. 3 SchG nur von einem Kreditinstitut als Bezogenem eingelöst werden darf, der Reisescheck aber keinen Bezogenen kennt.

Beteiligte sind beim Reisescheck der Emittent als Aussteller des Reiseschecks, die ausgebende Bank, der Bankkunde und die annehmende Einlösestelle im Ausland. Nach heute herrschender Meinung ist der Reisescheck wohl ein kaufmännischer Verpflichtungsschein an Order (§ 363 Abs. 1 Satz 2 HGB) und damit ein gekorenes Orderpapier.[8] Das hat zur Folge, dass ein mit positiver Orderklausel versehener Reisescheck nach Gegenzeichnung durch den Bankkunden durch Indossament auf der Rückseite rechtswirksam übertragen werden kann.

Rechtsfragen

Die Ausgabe von Reiseschecks ist ein Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 9 KWG und deshalb als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nur Kreditinstituten gestattet. Der Reisescheck wird nicht von einer Notenbank ausgestellt und ist daher kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus diesem Grunde besteht bei Handel und Kreditinstituten kein Annahmezwang; die Akzeptanz beruht auf Freiwilligkeit. Eingelöst wird er mindestens bei allen Vertragsunternehmen des jeweiligen Emittenten, die ein Logo des Emittenten sichtbar angebracht haben.

Aus seiner wertpapierrechtlichen Ausgestaltung als gekorenes Orderpapier ergeben sich Folgen für Verlust des Reiseschecks durch Diebstahl oder Abhandenkommen. Nach § 935 Abs. 1 BGB gilt der Besitzer von beweglichen Sachen auch unwiderlegbar als ihr Eigentümer, es sei denn, diese Sachen sind dem früheren Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonstwie abhanden gekommen. Diese unwiderlegbare Rechtsvermutung gilt nicht für Geld oder Inhaberpapiere (§ 935 Abs. 2 BGB). Da der Reisescheck weder ein gesetzliches Zahlungsmittel noch ein Inhaberpapier darstellt, gilt bei Verlust die Bestimmung des § 935 Abs. 1 BGB, sodass der Dieb oder Finder eines Reiseschecks mithin kein Eigentum erwirbt. Wird ein vom Bankkunden noch nicht gegengezeichneter Reisescheck gestohlen, begeht der Dieb bei Unterschriftenfälschung auch eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Diebstahl (§§ 242, § 267StGB), wenn er den Reisescheck rechtswidrig einlösen will. Der Diebstahl oder Verlust von Reiseschecks ist durch den Bankkunden unverzüglich dem Aussteller anzuzeigen, nur dann und bei vorheriger Erfüllung besonderer Sorgfaltspflichten durch den Bankkunden ist der Aussteller zu Schadensersatz verpflichtet.[9]

Nutzung

Das ausgebende Kreditinstitut beschafft sich die vom Bankkunden bestellten Reiseschecks beim Emittenten und belastet den Bankkunden sofort mit dem Gegenwert nebst Gebühren auf dessen Girokonto. Reiseschecks können im Wege des Tafelgeschäfts jedoch auch bar bezahlt werden. Bei der Ausgabe überwacht das Institut, dass der Bankkunde jeden Reisescheck einzeln unterzeichnet. Die Sicherheit besteht nun darin, dass der Bankkunde bei Bezahlung oder Geldbeschaffung während seiner Auslandsreise Reiseschecks ein zweites Mal gegenzeichnet. Der Annehmende im Ausland kann nun durch Legitimationsprüfung der Unterschriften feststellen, ob beide Unterschriften übereinstimmen. Dabei ist der Reisepass oder Personalausweis vorzulegen. Stimmen die Unterschriften überein, kann der Annehmende den Gegenwert des Reiseschecks auszahlen oder die Gegenleistung anderweitig erbringen (Warenverkauf). Der ausstellende Emittent kann der Einlösestelle unter diesen Voraussetzungen im Valutaverhältnis keine Einwendungen mehr entgegensetzen. Der Reisescheck besitzt kein Gültigkeits- oder Verfalldatum und kann deshalb zeitlich unbegrenzt eingesetzt werden. Der Bankkunde kann jedoch ungenutzte Reiseschecks auch seiner Bank zur Gutschrift auf sein Bankkonto zurückgeben.

Er dient der Bargeldbeschaffung und vorwiegend nicht als Zahlungsmittel, obwohl er hierfür eingesetzt werden darf. Der Reisescheck ist kein Bargeld, sondern Bargeldersatz, weil erst sein Eintausch bei Gegenzeichnung mit Unterschrift zur Aushändigung von Bargeld führt. Reiseschecks sind in international gängigen Währungen wie Euro, US-Dollar, kanadischer Dollar, japanischer Yen, australischer Dollar oder Pfund Sterling erhältlich. Eingelöste Reiseschecks in ausländischer Währung gelten im Sinn der Monatsausweisverordnung der Deutschen Bundesbank als Sorten (§ 5 MonAwV).

Durch die Einführung des Euro und durch die Verbreitung der Kreditkarten ist die Nutzung des Reiseschecks zurückgedrängt worden. Nicht für alle Länder sind Reisechecks nützlich und akzeptabel: So werden sie in Ländern wie Indien selbst in Großbanken nicht immer zur Einlösung angenommen. Im Jahre 2006 betrug der weltweite Umsatz mit Reiseschecks bei American Express rund 12,7 Mrd. Euro.

Österreich

Zur Rechtsnatur hatte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich Stellung genommen. Die Zusage der Emissionsstelle, dem Käufer gegen Übergabe eines ausgestellten Reiseschecks einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen, stelle ein Leistungsversprechen dar, auf das - soweit die Einlösung nicht durch die Emissionsstelle erfolge - die Bestimmungen des § 880a ABGB anzuwenden seien. Soweit die Emissionsstelle selbst die Einlösung vornehme, realisiere sie ihr Leistungsversprechen selbst. Der bei der Geltendmachung vorgelegte Reisescheck müsse notwendig durch Gegenzeichnung ergänzt sein, er stelle ein Wertpapier dar, sei aber kein Scheck im Sinne des Scheckgesetzes, sondern am besten wohl als qualifiziertes Legitimationspapier zu bezeichnen, bei dem der Einlösestelle die Verpflichtung obliege, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der die Honorierung dieses Wertpapiers verlange.[10]

Einzelnachweis

  1. Der Spiegel Geschichte 4/2009 vom 28. Juli 2009, Die Entfesselung des Geldes, S. 71
  2. Sächsische Zeitung vom 5. August 2011, Heute vor 120 Jahren
  3. Patrick Robertson, Was war wann das erste Mal?, 1977, S. 192
  4. RGZ 79, 342, 344
  5. Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2006, S. 189 ff.
  6. Dorothee Einsele, a.a.O., S. 192
  7. Claus-Wilhelm Canaris/Hermann Staub/Peter Ulmer, Großkommentar zum HGB Band 5, 2005, S. 596 ff.
  8. so bereits das RG in RGZ a.a.O.
  9. AGB American Express, Ziffer 7.3 und 7.4
  10. OGH, Urteil vom 25. November 1971, 1 Ob 206/71

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