- Namensunterschrift
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Die Unterschrift, auch Signatur (von lateinisch signatum „das Gezeichnete“ zu signum „Zeichen“), ist die Namensunterzeichnung in Form eines handschriftlichen Namenszuges oder als Namenskürzel als Ersatz dafür.
Ein solcher Namenszug gilt gemäß der westlichen Rechtsprechung als einmalig und Bekundung des Willens, in der Rechtspraxis vor allem bei Willenserklärungen, Beglaubigungen sowie als Identitätsnachweis.
Inhaltsverzeichnis
Geschichtliche Entwicklung von Signatur und Unterschrift
Historisch geht die Verwendung der Unterschrift in Rechtsakten wahrscheinlich auf das Siegel zurück.
Schon im Frühmittelalter finden sich Signaturen unter Dokumenten, etwa der Ostarrîchi-Urkunde Kaiser Ottos III. von 996. Hierbei schreibt der Schreiber das Monogramm unter den Text, der Herrscher signiert mit einem Punkt von eigener Hand (Autograph). Signaturen finden sich, über ein reines Symbol wie etwa die Steinmetzzeichen hinausgehend ab der Renaissance. In der Malerei etwa als „ops fec“ (lat. opus fecit „das Werk hat gemacht“) mit Namensnennung als Urheberangabe eines Künstlers auf seinem Werk, oder als Hausmarke. Diese Signierung wird im Barock zu einem Identitätsnachweis, aber auch einem Identifikationszeichen im Sinne eines personalisierten Markenzeichens, das Eindeutigkeit als Namenszeichen über Lesbarkeit des Namens stellt (Autogramm). Auch heute gilt geschäftlich ein Kurzzeichen anstelle einer vollständigen Unterschrift, sofern es notariell bestätigt ist.
Während in Europa seit der beginnenden Neuzeit die handschriftliche Unterzeichnung vor Zeugen als rechtsverbindlich gilt, ist etwa im ostasiatischen Kulturkreis noch immer das gestempelte Siegel (Chinesisches Siegel 印, yìn, japanisches Hanko 判子) die verbindliche rechtsgültige Unterschrift. Signaturstempel sind auch in anderen Ländern oder Institutionen gebräuchlich.
Die moderne Datenverarbeitung erfordert neue rechtsverbindliche Formen einer Unterschrift im Sinne einer persönlichen Willensäußerung, die elektronische Signatur. Der Versuch, in elektronischen Kommunikationsmedien die Unterschrift wieder zu einem persönlichen Merkmal zu machen, hat die Signature hervorgebracht, einen kurzen Textabschnitt unter E-Mails und Usenet-Beiträgen.
- Siehe auch: Unterschriftenpad
Häufig liest man vor Unterschriften unter Briefen das Kürzel i. A. (im Auftrag). Es soll verdeutlichen, dass nicht der Verantwortliche selbst unterschrieben hat, sondern ein von ihm per Vollmacht Beauftragter. Unterzeichnet ein Prokurist, so wird das Kürzel ppa. (per procura) vor die Unterschrift gesetzt. Entsprechend wird die Abkürzung i. V. (in Vollmacht) verwendet.
Aus der Mode geraten ist das Kürzel gez. (gezeichnet). Es wird in der Regel dann verwendet, wenn auf eine handschriftliche Unterschrift verzichtet wird und lediglich der (gedruckte) Name des Unterzeichnenden folgt. Das Kürzel „gez.“ bedeutet hier: „Im Original folgt hier die Unterschrift, die hier nur als gedruckter Namen wiedergegeben wurde“. Heutzutage enthalten entsprechende Briefe oft Hinweise wie „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig“. Beide Varianten werden jedoch oft als unpersönlich oder unhöflich empfunden und sind daher meist nur im Massenbetrieb großer Firmen üblich oder bei Behörden.
Rechtliche Aspekte
Deutschland
Die eigenhändige Unterschrift unter einem Text wahrt nach deutschem Zivilrecht sowohl die in § 126 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgeschriebene Schriftform als auch die freiwillige – also ohne gesetzliche Notwendigkeit verwendete – Schriftform sowie den Urkundencharakter von privaten Urkunden gemäß § 440 ZPO. Sinn der Unterschrift ist, den Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und die Echtheit der Urkunde zu garantieren (vergleiche Unterschriftenfälschung und Überweisungsbetrug).
Der Begriff Unterschrift ist durchaus wörtlich zu nehmen. Eine Unterschrift liegt nur dann vor, wenn der Namenszug die über dem Namenszug stehende Erklärung räumlich abschließt. Zur Namensunterschrift reicht die Verwendung des Nachnamens aus. Zulässig ist auch die Unterschrift mit einem Teil eines Doppelnamens oder mit einem tatsächlich geführten Namen (Pseudonym), sofern die als Aussteller in Betracht kommende Person ohne Zweifel feststeht (BGH NJW 1996, 997). Die alleinige Verwendung des Vornamens genügt grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei Fürsten und Bischöfen sowie beim Rechtsverkehr unter Verwandten bestehen.
Die Unterzeichnung mit einer Verwandtschaftsbezeichnung, einem Titel, einer Rechtsstellung oder den Anfangsbuchstaben, den Initialen (so genannte Paraphe) sind keine Unterschrift (BGH NJW 1967, 2310). Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an, jedoch muss der Schriftzug Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen (BGH NJW 1987, 1334, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946). Eine Schreibhilfe durch Führen der Hand des Schreibenden macht die so zustande gekommene Unterschrift ungültig.
Eine Unterzeichnung, die nicht mit der Namensunterschrift, sondern mit einem bloßen Handzeichen – das bekannteste sind drei Kreuze – erfolgt, bedarf der Beglaubigung durch einen Notar (§ 126 BGB).
Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Lesbarkeit einer Unterschrift. Einseitige Willenserklärungen (z. B. Kündigung, Anfechtung, Aufrechnung) sind unwirksam, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH NJW 1987, 1334, OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 946).
Drei lesbare Buchstaben reichen aus, um eine rechtswirksame Unterschrift zu leisten. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az: 17 U 166/04). Dem voraus ging ein Rechtsstreit einer GmbH-Geschäftsführerin gegen eine Auto-Leasingfirma. Nachdem die GmbH nicht mehr die Leasingraten für Fahrzeuge aufbringen konnte, wandte die Geschäftsführerin ein, dass der Kaufvertrag ohnehin nicht gültig sei, da die Unterschrift nicht rechtswirksam sei. Die Richter des Frankfurter OLG stellten jedoch fest, dass für eine rechtsverbindliche Unterschrift ein Schriftzug ausreiche, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichne. Dies sei der Fall, wenn jemand, der den Namen des Unterschreibenden und dessen Unterschrift kenne, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen könne. Drei Buchstaben würden meist dazu ausreichen. Mit weniger Buchstaben könnten die Schriftzeichen auch als nicht rechtswirksame Handzeichen oder Paraphe gewertet werden.
Die mit der Unterschrift verbundene Rechtsvorstellung erfährt in der elektronischen Signatur nach § 126a, § 127 BGB Fortgang und weitere Entwicklung.
Ist in der Öffentlichen Verwaltung oder aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages eine Unterschrift zweier Zeichnungsberechtigter erforderlich, so spricht man von einer Mitzeichnung.
Urheberrecht
Unterschriften sind nicht urheberrechtlich geschützt (siehe Rechtsschutz von Schriftzeichen).
Österreich
In Österreich wurden die Anforderungen an eine Unterschrift (zumindest im Behördenverkehr) 1979 vom Verwaltungsgerichtshof festgelegt: »Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.« (GZ 1817/78)
Schweiz
Auszug aus dem Obligationenrecht, Art. 14 OR:
- c. Unterschrift
- 1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.
- 2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.
- 2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.2
- 3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.
Unterschriften sammeln
Im Bereich der Politik werden Unterschriften bei Unterschriftenaktionen im Sinne einer Meinungsäußerung gesammelt, um einer politischen Forderung Nachdruck zu geben. Die Unterschriftenlisten, welche die Namen, Anschriften und Unterschriften möglichst vieler Bürger und Bürgerinnen beinhalten, werden dann öffentlichkeitswirksam politischen Entscheidungsträgern übergeben. Während solche Unterschriftenlisten in Deutschland rechtlich unverbindlich sind, wird bei dem im österreichischen Staatsrecht vorgesehenen Volksbegehren eine Unterschrift geleistet.
Neben der archivarischen Auseinandersetzung mit Autographen ist das Sammeln von Autogrammen mehr oder minder berühmter Persönlichkeiten ein weitverbreitetes Hobby.
Literatur
- Tobias Burg: Die Signatur. Formen und Funktionen vom Mittelalter bis zum 17. Jahrhundert. LIT, Münster u. a. 2007, ISBN 978-3-8258-9859-5 (zur Signatur von Werken der Bildenden Kunst)
- Angelika Seibt: Unterschriften und Testamente – Praxis der forensischen Schriftuntersuchung. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-58113-7
Weblinks
- Gesetze: § 126 BGB, § 126a BGB, § 127a BGB, § 440 ZPO
- Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Lesbarkeit einer rechtswirksamen Unterschrift? (PDF-Datei)
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