- Bauartgenehmigung
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Die Bauartgenehmigung ist ein Begriff aus den Vorschriften der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich Fahrzeugteilen und Allgemeiner Betriebserlaubnis. Im Zuge der Globalisierung tritt an seine Stelle heute meist die Regelung nach der EU-Konformitätsbewertung oder der ECE-Regelungen.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage ist der § 22a StVZO, wonach Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen. Nach § 22a Abs. 2 StVZO erfolgt das Genehmigungsverfahren gemäß der Fahrzeugteileverordnung (FzTV). Gemäß dieser Verordnung kann eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) für seriengefertigte oder nach § 11 FzTV als Einzelgenehmigung (EBG) für einzelne nicht zu einem genehmigten Typ gehörige Teile erteilt werden.
Verfahren
Die Genehmigung erfolgt durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) auf schriftlichen Antrag des Herstellers. Dem Antrag ist das Gutachten einer Prüfstelle beizufügen Je nach Fahrzeugteil sind bestimmte Prüfstellen wie z.B. der TÜV oder andere technische Prüfstellen zuständig. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt die schriftliche Bauartgenehmigung (Beispiel Tönungsfolie und bestimmt auch eventuelle Auflagen, Einschränkungen oder Ausnahmen.
Prüfzeichen und Kennbuchstaben
Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:
Nach § 22a Abs. 1 StVZO müssen die nachstehend aufgeführten Einrichtungen (mit Kennbuchstabe) , gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, in genehmigter Bauart ausgeführt sein
- D : Sicherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen
- E : Fahrtschreiber
- F : Auflaufbremsen und Teile davon
- G : Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen
- K : lichttechnische Einrichtungen
- L : Gleitschutzeinrichtungen
- M : Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- R : Reifen
- S : Heizung
- W : Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn).
Einige ältere Buchstaben verweisen auf die prüfende Stelle. Sie werden jedoch nicht mehr erteilt, sind aber bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin gültig.
- A für Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.
- T für alle anderen technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
- B für physikalisch-technische Bundesanstalt in Braunschweig
- C für technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der technische Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg
Weblinks
- Fahrzeugteileverordnung (bei buzer.de)
- Fahrzeugteileverordnung (bei juris; PDF)
Literatur
- Konitzer+Wehrmeister: §19-Änderungen am Fahrzeug und Betriebserlaubnis. 2. Auflage. Kirschbaum-Verlag, ISBN 3-7812-1426-5
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