Verlustausgleich

Verlustausgleich

Mit dem Verlustausgleich i.w.S. wird die Verlustbehandlung im Einkommensteuerrecht umschrieben. Hierbei können Verluste aus einzelnen Einkunftsarten mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten vor der endgültigen Besteuerung verrechnet werden. Dadurch kann die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage (BMG) und damit die Steuerlast reduziert werden.

Dies kann in einem Unternehmen „horizontal“, „vertikal“ oder gemäß § 10d EStG durch einen sog. „Verlustabzug“ geschehen.

Die erste Stufe der Verlustbehandlung ist der Verlustausgleich nach § 2 EStG, der Einkommen und Verluste im gleichen Veranlagungszeitraum (z. B. Kalenderjahr 2006) betrifft.

  • Beim horizontalen Verlustausgleich werden Verluste mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechnet. Beispielsweise können die Einkünfte und Verluste aus zwei Gewerbebetrieben im Jahr 2006 verrechnet werden: Einkünfte aus Einzelunternehmen 50.000 Euro ./. Verlust aus Kommanditbeteiligung: 20.000 Euro = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 30.000 Euro
  • Beim vertikalen Verlustausgleich werden Verluste mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet (z. B. Verluste aus Gewerbebetrieb mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2006). Der vertikale Verlustausgleich wird meistens angewandt, wenn trotz horizontalem Verlustausgleich noch verrechnungsfähige negative Einkünfte (= Verluste) verbleiben. Seit 1. Januar 2004 ist der vertikale Verlustausgleich grundsätzlich uneingeschränkt möglich, wobei bei Steuerstundungsmodellen, die nach dem 10. November 2005 gezeichnet wurden, die Verlustverrechnungsmöglichkeit insoweit beschränkt ist, dass Verluste nur mit späteren Gewinnen aus der Beteiligung verrechnet werden können.
  • § 10d EStG fasst unter dem Begriff Verlustabzug die Möglichkeiten zusammen, Verluste in frühere Veranlagungszeiträume zurückzutragen oder in folgende Veranlagungszeiträume vorzutragen, Es geht hierbei um die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich noch verbleibenden Verluste. Dabei werden die Begriffe „Verlustrücktrag“ und „Verlustvortrag“ verwendet. Der Verlustrücktrag ist zeitlich auf ein Jahr (also Verluste aus 2006 sind nur auf 2005 rücktragbar) und der Höhe nach auf 511.500 Euro begrenzt. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt auf das jeweils folgende Kalenderjahr möglich (z. B. Verluste aus 2006 auf 2007 vortragen usw.). Der Abzug des Verlustvortrags ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf 1 Million Euro zuzüglich 60 Prozent des 1 Million übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungszeitraums (sog. Mindestbesteuerung), ein danach noch verbleibender Verlustvortrag wird dann ins nächste Jahr vorgetragen.

Als „Verlustjahr“ wird der Veranlagungszeitraum bezeichnet, in dem der Verlust entsteht, „Abzugsjahr“ bzw. „Rücktrags- oder Vortragsjahr“ ist der Veranlagungszeitraum, in dem der Verlust aus dem Verlustjahr nach § 10d EStG abgezogen wird.

Beim Verlustrücktrag (Verluste von 2006 werden in das umsatzstärkere Jahr 2005 rückübertragen) erhält der Steuerpflichtige sofort Geld vom Finanzamt zurückerstattet. Im Rahmen des Abbaus von Steuervorteilen wird regelmäßig die Einschränkung des Verlustausgleiches diskutiert, da dieser die Grundlage für zahlreiche Steuersparmodelle ist.

Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Az.: GrS 2/04) zur Frage der Nichtvererblichkeit des Verlustvortrages entschieden, dass ein Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen kann. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses am 12. März 2008 eintreten werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Der mit der Sache befasste XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte im Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2004 (Az.: XI R 54/99) die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei.

Dem hat sich der Große Senat im Grundsatz angeschlossen. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen:

"...Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG). Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden. 2. Diese Grundsätze sprechen dagegen, die beim Erblasser bis zu seinem Tod nicht aufgezehrten Verlustvorträge auf ein anderes Einkommensteuerrechtssubjekt --und sei es auch nur auf seinen Erben (Gesamtrechtsnachfolger)-- zu übertragen und diesem zu gestatten, die "Verluste" mit eigenen --positiven-- Einkünften zu verrechnen..."

Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden.

Literatur

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