Einkunftsart (Deutschland)

Einkunftsart (Deutschland)

Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

Das Einkommensteuergesetz kennt seit 1925 die abschließende Aufzählung der Einkunftsarten.[1], zuvor war der steuerliche Einkommensbegriff aus der sogenannten Reinvermögenszuwachstheorie abgeleitet worden. Seit 1934 nennt das Einkommensteuergesetz die sieben folgenden Einkunftsarten in unveränderter Form[2]:

Gewinneinkünfte gesetzliche Grundlage Überschusseinkünfte gesetzliche Grundlage
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15, § 16, § 17 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
Sonstige Einkünfte § 22, § 23 EStG

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet nach § 2 Abs. 2 EStG die Einkunftsarten in Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.


Von der Einkunftsart sind die Einkünfte zu unterscheiden. Als Einkünfte bezeichnet man das Nettoergebnis einer Einkunftsart bzw. Einkunftsquelle.[3]

Hauptartikel: Einkünfte

Einzelnachweise

  1. Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 83, Rz. 66
  2. Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 83, Rz. 66/67
  3. Zenthöfer, Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), 10. Auflage, S. 25 Tz. 1.3.3.

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