Rundfunkgebühr

Rundfunkgebühr
Finanzierung des Rundfunks in Europa
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Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich weltweit vor allem durch die Rundfunkgebühr, die als hoheitliche Abgabe von inländischen Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) gezahlt wird.

Inhaltsverzeichnis

Europa

Die meisten Staaten Europas besitzen einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien und Tschechien über Rundfunkgebühren finanziert wird. Die schweizerische SRG ist ein privatrechtlicher Verein gem. Schweizer Zivilgesetzbuch, hat aber einen öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung.

Gebührenmodelle

In Europa existieren mehrere Modelle der Gebühreneinhebung. Das Einhebeverfahren findet zum Beispiel in Deutschland, Großbritannien und Dänemark durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt(en) selbst statt. In Österreich und der Schweiz sind für das Gebühreninkasso beauftragte Gesellschaften zuständig. Durch den Staat werden die Gebühren in Spanien, Portugal, Luxemburg, Belgien und in den Niederlanden eingezogen, in Frankreich gemeinsam mit der Wohnabgabe.

In Griechenland und Zypern handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um einen Aufschlag auf die Stromrechnung, deren Höhe vom jeweiligen Stromverbrauch abhängt. Keine Rundfunkgebühren werden in Liechtenstein, Ungarn und Monaco erhoben. In fast allen anderen europäischen Staaten gibt es steuerfinanzierten staatlichen Rundfunk.

Die Broadcasting Fee Association (BFA)[1], ein Dachverband von Rundfunkgebührengesellschaften in elf europäischen Ländern sowie Israel und Südafrika, verglich 2007 die Rundfunkgebühren ihrer Mitglieder. Erhoben wurden dabei sowohl die eingehobenen Gebühren als auch jener Anteil, der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zufließt. Demnach sind die eingehobenen Beträge – wie sie der Konsument wahrnimmt – in Dänemark (ca. 288 Euro), vor jenen in der Schweiz (ca. 285 Euro), Norwegen (ca. 255 Euro) und Österreich (ca. 244 Euro) am höchsten. Bei einem konsumentenseitigen internationalen Vergleich der bezahlten Gebühren entsteht daher leicht der Eindruck, man würde in diesen Ländern keine adäquate Gegenleistung – verglichen mit der Gebührenhöhe in anderen Ländern – erhalten. Doch nicht in allen Ländern erhält der öffentlich-rechtliche Sender den komplett eingehobenen Betrag zu hundert Prozent (Beispiel: Österreich ca. 66 %, Dänemark ca. 75 %, Schweiz ca. 90%).[2]

Deutschland

Die Gebühren (die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) (2008: 2,26 %) verwendet. Die Gebühren werden nach der GEZ oft auch fälschlicherweise als GEZ-Gebühren bezeichnet, wogegen sich die GEZ verwahrt.[3]

Die Deutsche Welle wird hingegen nicht durch Gebühren, sondern direkt aus Steuergeldern finanziert.

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.

Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst eine Expertenkommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)) diejenige Summe, welche die Anstalten für Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden soll. Die Ministerpräsidentenkonferenz entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Höhe der Gebühr. Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr in Kraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen.

Grundsätzlich ist jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden (Art. 4 des Staatsvertrags).[4] Originalverpackt zum Kauf angebotene Geräte sind ebenfalls nicht gebührenpflichtig.

Die bisherige Gebührenbefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endete am 31. Dezember 2006. Diese seit 2007 bestehende Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte ist trotz weitgehender Gebührenbefreiung dieser Geräte ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung. War es zunächst noch umstritten, so hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind.[5]

Gebührenentwicklung 1953 1970 1974 1979 1983 1988 1990 1992 1997 2001 (2002) 2005 2009
Grundgebühr 2,00 DM 2,50 DM 3,00 DM 3,80 DM 5,05 DM 5,16 DM 6,00 DM 8,25 DM 9,45 DM 10,40 DM (5,32 €) 5,52 € 5,76 €
Fernsehgebühr 5,00 DM 6,00 DM 7,50 DM 9,20 DM 11,20 DM 11,44 DM 13,00 DM 15,55 DM 18,80 DM 21,18 DM (10,83 €) 11,51 € 12,22 €
Gesamtgebühr 7,00 DM 8,50 DM 10,50 DM 13,00 DM 16,25 DM 16,60 DM 19,00 DM 23,80 DM 28,25 DM 31,58 DM (16,15 €) 17,03 € 17,98 €
Gesamtgebühr in heutiger Kaufkraft 15,70 € 13,92 € 13,97 € 13,76 € 14,02 € 13,26 € 14,59 € 17,17 € 17,51 € 18,64 € 18,30 € 18,51 € 18,05 €

Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte besteht jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Rundfunkgebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten regelt sich wie folgt (Stand: 1. Januar 2009):[6]

Für Radio oder neuartiges Rundfunkgerät (z. B. internetfähiger PC) oder Radio und neuartiges Rundfunkgerät, wird die monatliche Grundgebühr von 5,76 € erhoben.

Für ein Fernsehgerät (siehe ggf. Zweitgeräteregelung)[7] oder Fernsehgerät und Radio oder Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät oder Fernsehgerät, neuartiges Rundfunkgerät und Radio, beträgt die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 €, die sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr in Höhe von 12,22 € zusammensetzt.

Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung gilt, ist für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr (5,76 €) und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr (12,22 €) zu bezahlen. Sind mehr Fernsehgeräte als Radiogeräte angemeldet, so muss für die überzähligen Fernsehgeräte ebenfalls eine Grundgebühr entrichtet werden (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Seit 2007 sind auch im gewerblichen (genauer: im nicht ausschließlich privaten) Bereich Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, von den Gebühren befreit, wenn auf dem Grundstück schon für andere Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt werden.

Gebühren-Entwicklung

Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen (2002 erfolgte keine Gebührenänderung, es werden lediglich die bei der Euro-Einführung umgerechneten Beträge zum besseren Vergleich dargestellt).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der genehmigte Etat der Rundfunkanstalten auf die Gebührenzahler verteilt wird. Da die Anzahl der Gebührenpflichtigen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts beständig stieg (z. B. Rundfunkgeräte von 6 Millionen 1948 auf 16 Millionen 1960 bzw. Fernsehgeräte von 1 Million 1957 auf 4 Millionen 1960 und bis 1969 jährlich im Durchschnitt um 1.300.000), konnten die Gebühren für den einzelnen Teilnehmer – trotz inflationsbedingter Kaufkraftverluste und kontinuierlich steigender Etats der Anstalten – über Jahre hinweg gleich bleiben. Nachdem die Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend (98 %) mit Rundfunkempfangs- bzw. Fernsehgeräten ausgestattet und weiter steigende Teilnehmerzahlen in den privaten Haushalten darüber nicht erreichbar sind, nähert sich die Gebührenentwicklung wieder den Etatsteigerungen an. Eine Abschwächung dieser Entwicklung ist durch neue Übertragungswege (Internet) und die damit einhergehende Einbeziehung weiterer Empfangsgeräte (z. B. Internet-PC) zu erzielen.

Gebühren-Entwicklung in Gehalts-%

Entsprechend sank der Gebührenanteil an einem durchschnittlichen Angestelltengehalt von gut 0,45 % (Grundgebühr) bzw. 1,55 % (inklusive Fernsehgebühr) im Jahr 1957 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 576 DM/Frauen 316 DM und ca. 1 Mill. Fernsehgeräte) auf ca. 0,15 % bzw. 0,5 % im Jahr 1976 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 2.520 DM/Frauen 1.570 DM und Fernsehdichte 93 %) und blieb seitdem etwa gleich, die Gebührenerhöhungen entsprachen seit 1976 weitgehend der Gehaltsentwicklung. Hinsichtlich des Gesamtetats (2009: 7.604,2 Mio. €) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind allerdings noch die steigenden Werbeeinnahmen und Verwertung selbstproduzierten Materials zu berücksichtigen.

Die Gebührenerträge verteilten sich im Jahre 2009 auf die einzelnen Rundfunkanstalten wie folgt[8]:

  • Bayerischer Rundfunk: 906.551.850,17 EUR
  • Hessischer Rundfunk: 415.670.077,33 EUR
  • Mitteldeutscher Rundfunk: 596.147.726,64 EUR
  • Norddeutscher Rundfunk: 978.025.063,95 EUR
  • Radio Bremen: 43.555.310,33 EUR
  • Rundfunk Berlin-Brandenburg: 368.148.432,08 EUR
  • Saarländischer Rundfunk: 69.072.382,92 EUR
  • Südwestrundfunk: 1.015.004.933,59 EUR
  • Westdeutscher Rundfunk: 1.165.096.397,98 EUR
  • ARD (insgesamt): 5.557.272.174,99 EUR
  • Zweites Deutsches Fernsehen: 1.850.410.509,89 EUR
  • Deutschlandradio: 196.550.119,97 EUR
  • Gesamt: 7.604.232.804,85 EUR

In den Beträgen sind Gebührenanteile für die Landesmedienanstalten in Höhe von 143.973.227,77 EUR enthalten.

Anfänge der Rundfunkgebühr

Als die erste Sendegesellschaft in Berlin am 29. Oktober 1923 ihren Sendebetrieb aufnahm, gab es nicht einen einzigen zahlenden Hörer; zum Jahresende waren es 467. Die Jahresgebühr hatte die Reichstelegraphenverwaltung auf 25 Mark festgelegt, sie wurde dann – mitten in der Inflationszeit – „vervielfacht mit der am Tag der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Ausland“.[9] Für den 8. November 1923 hätte sich so zum Beispiel eine Gebühr von 35 Billionen Mark ergeben.

Für Schwarzhörer waren im Telegraphengesetz empfindliche Strafen vorgesehen: Geldstrafen und im Extremfall Gefängnis bis zu sechs Monaten. Trotzdem stiegen die Teilnehmerzahlen kaum, zumal am 1. Januar 1924 die Jahresgebühr auch noch auf 60 Mark – etwa ein Drittel eines durchschnittlichen Monatseinkommens – hochgesetzt wurde. Die am 8. März 1924 erlassene Funknotverordnung verschärfte die Strafen nochmals, gewährte andererseits aber allen Schwarzhörern Amnestie, die sich bis zum 16. April bei der Post meldeten. Bei dieser Aktion sollen sich 54.000 Teilnehmer gemeldet haben.

Die Zahlen stiegen erst deutlich, nachdem am 14. Mai 1924 rückwirkend zum 1. April die Gebühr auf zwei Reichsmark festgelegt worden war. Zum Jahresende hatten sich 548.749 Teilnehmer angemeldet, ein Jahr später war die Millionengrenze überschritten. Aus dem Verkauf von Radiobauteilen lässt sich jedoch schließen, dass immer noch die meisten Menschen ihr Radio selbst bastelten und nicht anmeldeten.

Rundfunkgebühr in der DDR

In der DDR galten folgende Sätze (pro Monat):

(Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986)

Rundfunk 2 Mark
Rundfunk und I. Fernsehprogramm 8 Mark
Rundfunk und I. und II. Fernsehprogramm 10 Mark

Für ein Autoradio waren weitere 0,50 Mark zu entrichten. Zusätzlich war eine „Kulturabgabe“ von 0,05 Mark je gewähltem Satz zu zahlen. Zuständig für den Gebühreneinzug war der Postzeitungsvertrieb. Es konnten dann je Haushalt beliebig viele der entsprechenden Geräte betrieben werden, auch auf Reisen und auf dem Wochenendgrundstück. Lehrlinge, Schüler, Studenten brauchten keine Gebühren zu zahlen, wenn ihre Einkünfte die Leistungen der Sozialfürsorge nicht überschritten. Bestimmten Bürgern (Alters- und Invalidenrenter) konnten auf Antrag die Gebühren erlassen werden.

Debatte um die zukünftige Gestaltung der Rundfunkgebühr

Da sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert haben, gibt es verschiedene Vorschläge zur Anpassung der Rundfunkfinanzierung.

Bekannte und von Interessengruppen vorgestellte Modelle sind eine haushaltsbezogene Abgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine Pauschale (wie eine Kopfsteuer, jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beiden ist die Abkoppelung von der Geräteprüfung gemeinsam, was deren Kontrolle überflüssig macht und die Verwaltung vereinfacht. Jedoch werden dadurch Personen gleichermaßen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichtet haben.

Im Mai 2010 veröffentlichte Paul Kirchhof ein Gutachten im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über eine neu gestaltete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hierin wird eine Finanzierungsänderung von einer Geräte- zu einer Haushaltsabgabe empfohlen.[10] Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, dieses Gebührenmodell ab 2013 einzuführen.

Siehe dazu auch Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Akzeptanz der Finanzierung.


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