Vorstrafen

Vorstrafen
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Eine Person gilt als vorbestraft, sobald gegen sie eine Strafe in einem Strafprozess ausgesprochen oder ein Strafbefehl verhängt wurde und diese Maßnahme rechtskräftig geworden ist. Die Höhe der im Urteil verhängten Strafe (zeitliche Freiheits- oder Geldstrafe) oder die Höhe des Strafbefehls ist hierbei unerheblich. Auch eine Verurteilung auf Bewährung gilt als Vorstrafe.

Ordnungswidrigkeiten, das Einstellen eines Strafverfahrens gegen Buße oder eine Entschädigung nach Zivilrecht gelten nicht als Vorstrafen.

Inhaltsverzeichnis

Eintrag im Bundeszentralregister

Alle oben genannten Maßnahmen, also rechtskräftige Strafbefehle und von Strafgerichten verhängten Strafen werden im Bundeszentralregister, mit Sitz in Bonn, eingetragen. Zur Einsicht sind Strafrichter, sowie die in § 41 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) genannten Stellen und Behörden befugt. Zur Beurteilung, ob eine Person eine Eintragung aufweist und damit im juristischen Sinn als vorbestraft gilt, ist allein dieses Register maßgeblich.

Auskunft über Eintragungen (Führungszeugnis)

Auf Antrag kann jede Person über 14 Jahren eine Auskunft über etwaige eigene Einträge im Bundeszentralregister erhalten. Diese als „Führungszeugnis“ bezeichnete Auskunft enthält Einträge über etwaige verhängte Vorstrafen oder Auflagen. Bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister sind von der Aufnahme in das Führungszeugnis ausgenommen, so zum Beispiel Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, erstmalige Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern unter gewissen Voraussetzungen.

Begriffsverständnis in der Öffentlichkeit

Die Tatsache, dass bestimmte Einträge im Bundeszentralregister nicht in einem Führungszeugnis aufgeführt werden, führt zu einem Unterschied in der juristischen und der öffentlichen Definition von Vorstrafe. So gilt in der Öffentlichkeit im Allgemeinen eine Person nur dann als vorbestraft, wenn sie zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde, oder wenn mehrere derartige Einträge nebeneinander vorliegen.

Tilgung von Eintragungen

Die Vorstrafe wird nach einer gewissen Zeit getilgt, wenn der Betroffene eine definierte Zeit lang nicht erneut verurteilt wurde, also eine neue Verurteilung zum Bundeszentralregister nicht gemeldet wurde. Die Tilgungsfrist beträgt fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Höhe der Strafe (siehe § 46 BZRG). Die 20-jährige Frist gilt ausschließlich bei Verurteilungen wegen eines Sexualdeliktes zu einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Zu der Tilgungsfrist hinzuzurechnen ist eine einjährige „Überliegefrist“, in der die Verurteilung noch im BZR gespeichert bleibt, jedoch keine Auskunft mehr über sie erteilt wird. Weiterhin ist in bestimmten Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, auch deren Dauer der Tilgungsfrist hinzuzurechnen. So hat zum Beispiel eine Verurteilung wegen schweren Raubes zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe eine Tilgungsfrist von 27 Jahren (15 Jahre Regeltilgungsfrist zusätzlich zur Strafdauer von zwölf Jahren). Nach Ablauf gilt ein Verurteilter wieder offiziell als „nicht vorbestraft“ und wird in künftigen Bundeszentralregister-Auszügen nicht mehr als „vorbestraft“ bezeichnet. Nicht getilgt werden Eintragungen von Urteilen, die auf lebenslange Freiheitsstrafe lauten, oder Unterbringungen gemäß § 63 und § 66 StGB.

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