- Wasserrohrbruch
-
Ein Wasserrohrbruch ist eine Beschädigung am Rohr einer (Ab-)Wasserleitung, die zu einem unkontrollierten Austritt von (Ab-)Wasser führt.
Inhaltsverzeichnis
Ursachen
Die Ursachen für einen Wasserrohrbruch:
- hauptsächlich Frost, führt nach dem Auftauen zu Wasserschäden
- Material- oder Herstellungsfehlern in den Wasserleitungsrohren
- Druckstoß
- starke Korrosion
- Materialermüdung
- Bersten, in Straßennähe unterirdisch verlegte Leitungen können durch den langjährigen und immer stärker werdenden Straßenverkehr mürbe werden und bersten
- durch unvorsichtige Bauarbeiten (im Tiefbau wie auch im Hausbau), z. B. bei unbekannter Lage der Leitungen.[1]
Risiken und Folgen
Große Brüche führen primär zu Wasserschäden (Schäden durch die schiere Wassermenge), kleine Bruchstellen aber zu Feuchtigkeitschäden (Schäden durch die korrosive und biophile Wirkung des Wassers).
Im häuslichen Bereich
Wenn das Rohr Teil eines Gebäudes ist, werden bei dieser Art Schadensfall häufig die Räumlichkeiten unterhalb des Rohrbruchs in Mitleidenschaft gezogen. Neben schweren Tropfwasserschäden am Hausrat bei großen Brüchen sind insbesondere Stockflecken durch Schimmelbildung (mit folgenden gesundheitlichen Belastungen) und Gebäudeschäden – vom Abblättern der Farbe bis zu Holzfäule oder Schäden an Betonbauwerken – durch schleichende Durchnässung des Mauerwerks möglich.
Nach der Behebung des Rohrbruches in einem Gebäude muss dieses getrocknet werden. Dazu werden Bautrocknungsgeräte mit Kondensationstrocknung oder auch Luftentfeuchter verwendet.
Leck oder beginnender Rohrbruch
Zeigt der Wasserzähler einen schleichenden Verbrauch, obwohl alle Wasseranschlüsse/Wasserhähne geschlossen sind, deutet dies auf eine Leckage oder einen beginnenden Rohrbruch hin, der sich durch Druckstoß schlagartig vergrößern kann. Dies ist insoweit gefährlich, als sich noch keine deutliche Lokalisierung des Lecks abzeichnet und die Folgen nur ganz allmählich zu erkennen sind.
In der kommunalen Wasserversorgung
Wasserrohrbrüche an den Wasserleitungen öffentlicher oder privater Wasserversorgungsunternehmen außerhalb des häuslichen Bereiches können zum Eindringen von Keimen in die Leckstelle der Trinkwasserversorgung führen. Auf Grund des geringen Verlustausmaßes unerkannte Beschädigungen sind die Ursache von permanenten Leitungsverlusten. Bei Großschadensfällen drohen die Unterspülung und die damit einhergehenden Setzungen der Fahrbahndecke, im schlimmsten Falle sogar plötzliche Versackungen[2] (bergmännisch Pingen), mit tödlichen Unfällen[3].
Wasserrohrbrüche führen zu aufwändigen Straßen- oder Erdarbeiten und können sogar einen Wassernotstand hervorrufen. Die Lokalisierung des Rohrbruches und die Abdichtung durch Dichtungsschellen oder - bei größeren Schäden - durch konservierende Verfahren wie das Einbringen eines Schlauchliners erfolgt durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein beauftragtes Unternehmen.
In der kommunalen Abwasserentsorgung
Rohrbrüche im Abwasserleitungssystem führen neben den bereits beschriebenen geologischen Schäden zu erheblichen Gewässerverschmutzungen, schleichenden und akuten Umweltbelastungen, sowie gesundheitlichen Risiken durch Wasserschadstoffe.
Versicherungsrechtliche Aspekte
Wasserrohrbrüche und ihre Folgen unterliegen der Haftpflicht seitens des Verursachers und können daher großen finanziellen Schaden anrichten. Seitens des Geschädigten deckt im Wohnungswesen die Hausratversicherung, die Bauschäden allfällig die Gebäudeversicherung, sofern sie ein – meist zusätzliches – Leitungswasser-Paket umfasst.
Der Rohrbruch im Mietrecht
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010 (Aktenzeichen 13 S 58/10) ist der Vermieter nicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion der Wasserrohre im Haus verpflichtet. Entsprechend hat bereits der Bundesgerichtshof für die Elektroinstallationen im Jahr 2008 entschieden. Das hat zur Folge, dass den Vermieter grundsätzlich für einen Wasserrohrbruch kein Verschulden trifft.
Treten bei Tiefbau- bzw. Kanalbauarbeiten Rohrbrüche auf, so haftet die Gemeinde für die Folgen eines Rohrbruchs. [4]
Gesetze und Normen
Zu technischen Voraussetzungen:
- DIN 2460 Stahlrohre und Formstücke für Wasserleitungen – zu den Anforderungen an Wasserrohre aus Stahl (Haustechnik)
- EN 1916 Stahlbetonrohr, EN 1917 Schachtringe und Konen, in deren nationalen Übernahmen und spezifischen Ergänzungen – zu den Anforderungen an die Haltbarkeit von Wasserleitungen aus Betonfertigteilen (Hauptwasserleitungen)
Zur Haftplicht:
- Deutschland: § 2 HPflG[5], § 19l WHG, Pflichten des Betreibers im Wasserrecht
- Österreich: § 1318 ABGB, Haftung des Wohnungsinhabers[6], § 26 WRG 1959, Haftung in Bezug auf Gewässer (Nutzwasser)[7]
Weiterführende Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Rohrbruch bei Bauarbeiten
- ↑ Rohrbruch: Riesenloch in der Straße, Glockenspitz, Krefeld, 27. Juli 2007, newsline der Westdeutschen Zeitung
- ↑ Todesloch, Nachricht zum Unfall U-Bahn-Baustelle/Truderinger Straße in München, 20.September 1994, auf busfahrenaktuell.de
- ↑ BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 III ZR 303/05 Baufachinformation
- ↑ Rechtsprechung zu § 2 HPflG, bei lexetius.com
- ↑ Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB, www.real-law.at
- ↑ Ferdinand Kerschner: Zur Haftung nach § 26 Wasserrechtsgesetz und zum Deliktsstatut im IPR. In JBl 1983, S. 337–351
Weblinks
Commons: Rohrbrüche – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikimedia Foundation.