- Wehrersatzdienst
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Als Wehrersatzdienst (nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes „Ersatzdienst“ genannt) bezeichnet man Dienste, die anstelle des Wehrdienstes zur Ableistung der Wehrpflicht geleistet werden können. Grundsätzlich ist der Wehrdienst die Normalform. Zwischen ihm und dem Zivildienst als Wehrersatzdienst besteht kein Wahlrecht, sehr wohl aber ein Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Die anderen Formen des Wehrersatzdienstes können aber frei gewählt werden; teilweise ist jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörde notwendig.
Inhaltsverzeichnis
Wehrersatzdienst in Deutschland
In Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten, keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Sie lassen sich in zwei Gruppen aufteilen. Einmal die Möglichkeit, den Kriegsdienst zu verweigern, andererseits, Ersatzdienst ohne Verweigerung zu leisten. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zum 1. Juli 2011 wird ebenso der Wehrersatzdienst ausgesetzt. Ein Bundesfreiwilligendienst wurde neu ermöglicht.
Wehrerersatzdienst in Deutschland bis Juni 2011
Wehrersatzdienst mit Kriegsdienstverweigerung
Hierfür muss der Wehrpflichtige einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung („KDV-Antrag“) stellen. Nach Anerkennung ist der Antragsteller vom Kriegsdienst befreit, kann aber, wie jeder andere Deutsche, im Verteidigungsfall zu zivilen Tätigkeiten herangezogen werden.
Zivildienst
Der Regelfall bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern ist der sechsmonatige Zivildienst als Wehrersatzdienst.
Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr
Seit Juni 2002 ist es anerkannten Verweigerern möglich, ihren Dienst in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) abzulegen.
Anderer Dienst im Ausland
Für anerkannte Verweigerer besteht auch die Möglichkeit, einen Anderen Dienst im Ausland (ADiA) zu leisten, der jedoch mindestens zwei Monate mehr als der reguläre Zivildienst in Anspruch nimmt.
Freies Arbeitsverhältnis
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die aus Gewissensgründen auch keinen Zivildienst leisten können (z.B. Zeugen Jehovas) und stattdessen einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung eingehen oder dieses eingehen wollen, werden nicht zum Zivildienst herangezogen. Das Arbeitsverhältnis muss nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und vor Vollendung des 22. Lebensjahres eingegangen werden und ein Jahr länger dauern als der Zivildienst. Die Dienstzeit muss vor Vollendung des 24. Lebensjahres erfüllt sein.
Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutz
In Deutschland kann man sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei verschiedenen Organisationen zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a Wehrpflichtgesetz bzw. nach § 14 Zivildienstgesetz verpflichten. Die Verpflichtungszeit beträgt vier Jahre. Im Unterschied zum Zivil- oder Grundwehrdienst kann man aber sein gewohntes Leben weiterführen, da sich die Verpflichtung auf ein festgelegtes Mindeststundenpensum pro Jahr beschränkt. Während der Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz erfolgt keine Heranziehung zum Wehr- bzw. Zivildienst; nach vierjähriger Mitwirkung erlischt die Pflicht, Grundwehr- bzw. Zivildienst zu leisten.
Die Anerkennung als Helfer setzt jedoch voraus, dass man vor Erhalt eines Einberufungsbescheids eine Verpflichtung gegenüber der Organisation eingegangen ist und die zuständigen Katastrophenschutzbehörde die Zustimmung erteilt hat. Da die Bewilligung der Freistellung vom örtlichen Bedarfsplan abhängt, kann dies bei einem Umzug zu Schwierigkeiten führen, wenn am neuen Wohnort kein Platz in einer entsprechenden Position frei ist. Jedoch ist es möglich, außerhalb des Gebietes seiner Arbeit nachzugehen bzw. in eine andere Organisation neu einzutreten. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung.
Der Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz kann bei folgenden Organisationen abgeleistet werden:
- Technisches Hilfswerk
- Freiwillige Feuerwehr
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
- Deutsches Rotes Kreuz
- Johanniter-Unfall-Hilfe
- Arbeiter-Samariter-Bund
- Malteser Hilfsdienst
- Regieeinheiten der Katastrophenschutzbehörden
Bei vielen Organisationen gibt es eine Probezeit. Bei einigen von ihnen kann die Verpflichtung vor, bei anderen erst nach der Probezeit beantragt werden. Verpflichtete Helfer haben dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Helfer.
Entwicklungsdienst
Ein Entwicklungshelfer einer anerkannten Entwicklungshilfeorganisation wird nach zweijähriger Tätigkeit nicht mehr zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen.
Polizeivollzugsdienst
Personen, die dem Vollzugsdienst der Polizei eines Landes oder des Bundes angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen. Ebenso wird nicht herangezogen wer grenzschutzdienstpflichtig war.
Wehrersatzdienst in der DDR
In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bedeutete der Wehrersatzdienst einen Dienst bei der Volkspolizei, der Transportpolizei, im Ministerium für Staatssicherheit, den Einheiten der Zivilverteidigung oder den Baueinheiten der Nationalen Volksarmee (Bausoldaten). Neben der Ausbildung in militärischen Handlungen kamen weitere spezifische Ausbildungsinhalte hinzu. In den „Kasernierten Einheiten des MdI“ der DDR für die (Mot.-)Schützeneinheiten beispielsweise die Handlungen als geschlossene Formationen bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Siehe auch
Weblinks
- Chronik des Zivildienstes, Bundesamt für den Zivildienst - Pressestelle (ebd.)
- Wehrpflichtgesetz, §13a
- Alternative Dienste (Informationen vom Bundesamt für den Zivildienst)
- Informationen zum Wehrersatzdienst
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