Weko

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Die Wettbewerbskommission (Weko) bildet mit dem zugehörigen Sekretariat die Wettbewerbsbehörde der Schweiz. Sitz der Behörde ist Bern. Die Wettbewerbskommission wurde 1996 als Nachfolgerin der Kartellkommission geschaffen. Die Wettbewerbskommission ist entscheidungs- und weisungsunabhängig. Administrativ ist sie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Der Wettbewerbskommission obliegt die Anwendung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen. Aufgabe ist die Überprüfung von Wettbewerbsabreden, die Bekämpfung des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Hierzu kann die Wettbewerbskommission unter gewissen Voraussetzungen Wettbewerbsabreden, Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüsse untersagen oder Unternehmenszusammenschlüsse nur unter Bedingungen oder Auflagen zulassen. In bestimmten Fällen kann sie Sanktionen (Geldstrafen) aussprechen.

Die Wettbewerbskommission nimmt Stellung zu Entwürfen von wirtschaftspolitischen Erlassen des Bundes und kann dem Bundesrat und anderen Behörden Empfehlungen zur Förderung des Wettbewerbs unterbreiten.

Organisation

Zu unterscheiden ist zwischen der Wettbewerbskommission als Entscheidgremium und dem Sekretariat als Untersuchungsbehörde. Die Trennung ist dabei nicht strikt. So beaufsichtigt der Kommissionspräsident die Geschäftsführung des Sekretariats, das Sekretariat benötigt für eine Untersuchungseröffnung das Einvernehmen eines Mitglieds des Kommissionspräsidiums und das Sekretariat kann wichtige Fragen mit der Kommission besprechen. Die Wettbewerbskommission ist Mitglied des Marchfeld Competition Forums.

Kommission

Gemäss Kartellgesetz besteht die Wettbewerbskommission aus 11-15 Mitgliedern, von denen die Hälfte unabhängige Sachverständige sein müssen. Der Preisüberwacher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Gegenwärtig zählt die Wettbewerbskommission 15 Mitglieder. Dabei stellen der Schweizerische Gewerbeverband, die Economiesuisse, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und der Schweizerische Bauernverband je einen Vertreter.

Die Verbandsvertreter müssen in der Regel nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Unternehmen, das dem betreffenden Verband angehört, entschieden wird. Neben diesen eigentlichen Interessenvertretern verfügen zahlreiche Mitglieder über Verwaltungsratsmandate oder andere Bindungen. Seit der Gesetzesrevision 2004 müsse die Kommissionmitglieder ihre Interessen in einem Interessenbindungsregister offen legen.

Die Kommission ist in drei Kammern (Produktemärkte, Infrastruktur und Dienstleistungen) gegliedert. Endentscheide werden jedoch in der Regel von der Gesamtkommission gefällt. Präsident der Wettbewerbskommission ist Walter Stoffel. Vorgänger in diesem Amt war Roland von Büren.

Sekretariat

Aufgabe des Sekretariates ist, die Kommissionsgeschäfte vorzubereiten, die kartellrechtlichen Untersuchungen durchzuführen, der Kommission Antrag zu stellen und die Entscheide der Kommission zu vollziehen.

Das Sekretariat ist analog zur Kommission in die drei Abteilungen Produktemärkte, Infrastruktur und Dienstleistungen gegliedert. Das Sekretariat beschäftigt 57 Mitarbeiter (52 Vollzeitstellen) [1]. Direktor des Sekretariates ist seit 1. Oktober 2006 Rafael Corazza, Vorgänger war Rolf Dähler.

Kritik

An der Organisation der Wettbewerbskommission wurde wiederholt Kritik geübt. Bemängelt wird unter anderem [2]:

  • Die Interessenvertreter,
  • Der Milizcharakter der Kommission,
  • Die übermässige Grösse der Kommission,
  • Die mangelhafte Trennung zwischen Untersuchungs- und Entscheidbehörde.

Der Vorentwurf zur Gesetzesrevision von 2004 sah vor, die Kommission auf 7 Mitglieder, die unabhängige Sachverständige sein müssen, zu verkleinern. Nach dem Vernehmlassungsverfahren wurde diese Änderung jedoch fallen gelassen [3].

Übergeordnete Instanzen

Gegen Verfügungen der Wettbewerbskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden.

Abreden und Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, welche von der Wettbewerbskommission als unzulässig erklärt wurden, können vom Bundesrat aus überwiegendem öffentlichem Interesse ausnahmsweise zugelassen werden. Dasselbe gilt für untersagte Unternehmenszusammenschlüsse.

Links

Quellen

  1. Jahresbericht 2005 der Wettbewerbskommission, S. 16.
  2. Das Kartellrecht:Standortbestimmung - Bericht zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 11. Oktober 2000, Bundesblatt 2001, S. 3360ff.
  3. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, Bundesblatt 2002, S. 2030 und S. 2047.
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