- Wildfolge
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Wildfolge ist die Verfolgung von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild, das in ein fremdes Jagdrevier wechselt.
Wildfolge ist zulässig, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdreviers eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist (vgl. § 22 a Bundesjagdgesetz, Wildfolgevereinbarung).
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Jagdpachtvertrages muss mit allen Reviernachbarn eine Wildfolge schriftlich vereinbart und der Unteren Jagdbehörde angezeigt werden.
Besteht zwischen Reviernachbarn keine Wildfolgevereinbarung, so kommt die gesetzliche Wildfolge zur Anwendung, die eine Nachsuche im fremden Jagdrevier ausschließt. Ausgenommen hiervon ist das Niederwild ohne Rehwild, welches aus dem nachbarlichen Revier geborgen werden darf. Tut sich krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite der Jagdgrenze nieder, so darf von der Grenze aus ein Fangschuss getätigt werden. Unterliegt das Hoch- oder Rehwild einem Abschussplan, so wird es demjenigen Revierinhaber angerechnet, in dessen Revier das Stück verendet ist. Gleiches gilt für die Verwendung der Trophäe und des Wildbrets.
Aus Tierschutzgründen ist eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Wildfolgevereinbarung, durch die eine unmittelbare Nachsuche erlaubt wird, zu empfehlen.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Jagdrecht (Deutschland)
- Gesetz und Regelwerk zur Jagd
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