Fangschuss (Jagd)

Fangschuss (Jagd)

Als Fangschuss wird in der Jägersprache derjenige Schuss bezeichnet, welcher abgegeben wird, um schwer verletztes oder nicht unmittelbar tödlich getroffenes Wild zu erlegen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtslage

Der Fangschuss steht oft am Ende einer Nachsuche oder nach einem Verkehrsunfall, bei dem Wild verletzt wurde. Rechtlich und jagdlich ist der Fangschuss im § 19 Abs. 1 Ziff. 2 d BJagdG (Bundesjagdgesetz) [1] und durch weitere Gesetze und Verordnungen (die situationsbedingt greifen) geregelt.[2] In der Schweiz ist der Fangschuss als „Abschuss kranker und verletzter Tiere“ im Rahmen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) in Abschnitt 3 Artikel 8 geregelt.[3]

Nach § 19 Bundesjagdgesetz („Sachliche Verbote“) ist die Verwendung von Schrotmunition für den Fangschuss in Deutschland verboten. Experten wie Bruno Hespeler und andere kritisieren diese Regelung. Ein Schrotschuss aus sehr kurzer Entfernung (1–2 m und weniger) auf den Träger (Hals) eines Rehs ist sofort tödlich und die Gefährdung durch abprallende oder unkontrolliert fliegende Geschosse/Geschossteile ist im Gegensatz zu einem Vollgeschoss geringer, da die Masse der einzelnen Schrotkörner eher wenig Geschossenergie über größere Entfernungen umsetzen können. Für stärkeres Wild werden in der Regel Posten verwendet.

Gängige Fangschußwaffen

Jäger benutzten zu diesem Zweck häufig eine spezielle Fangschusswaffe (in der Regel eine großkalibrige Gebrauchspistole oder einen Revolver), also eine Kurzwaffe.[4] Die Munition für einen Fangschuss muss (laut Bundesjagdgesetz) mindestens 200 Joule Energie an der Laufmündung aufweisen, um das Leiden des Tieres nicht unnötig zu verlängern (in Österreich: mindestens 250 Joule). Diese Energie wird zwar auch von schwächeren Patronen erreicht, es hat sich aber in der Jagdpraxis durchgesetzt, aus Selbstschutzgründen stärkere Kaliber einzusetzen, da gerade verletztes Wild sehr gefährlich werden kann. Dazu zählen besonders Kaliber wie .38 Special (+P), 9mm Para, .45 ACP und .357 Magnum (300–750 Joule). In vielen Bundesländern gehört das sichere Handhaben eines Revolvers .357 Magnum (Colt oder Smith&Wesson), einer Selbstladepistole M1911 und der SIG Sauer P226 zum Stoff der Jägerprüfung. Die Walther PP bzw. PPK in Kaliber 7,65 mm Browning, die früher ebenfalls Pflichtstoff und eine gängige Fangschusswaffe war, wurde nach Verabschiedung der 200-Joule-Regelung aus dem Stoffplan gestrichen.

Häufig werden Geschosse mit hoher Stoppwirkung wie beispielsweise Hohlspitzkonstruktionen verwendet; in der Regel immer Geschosse mit hoher Deformation und geringerer Penetration. Die Hohlspitzgeschosse waren bis zur Einführung des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 verboten, weshalb weiche Teilmantelgeschosse eingesetzt wurden, die ebenso eine hohe Stoppwirkung haben. Die aus Pistolen häufig verschossenen Vollmantelgeschosse sind weniger geeignet, weshalb sich auch hierfür jagdlich die Hohlspitzpatronen zunehmend durchsetzen.

Bei der Fallenjagd kommen, um für Pelzgewinnung keine zu großen Balgschäden zu erzeugen und aufgrund der kleinen Tiere, Kleinkaliber wie .22 lr oder 6,35 mm Browning zum Einsatz. Jäger mit Fallenjagd-Zertifikat können deshalb die Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe anmelden.

Kontroverse: Pro und Contra Kurz- und Langwaffen als Fangschußwaffen

Der Einsatz der Kurzwaffe für den Fangschuss ist in der Jägerschaft nicht unumstritten. Es wird auf die erhöhte Gefährlichkeit, die sich aus der Kurzläufigkeit der Kurzwaffen ergibt, sowie auf den erhöhten Trainingsbedarf hingewiesen. Des Weiteren haben Kurzwaffen für effektive Kaliber ein Eigengewicht von bis zu zwei Kilogramm. Aus diesen Gründen ziehen viele Jäger den Repetierer, meist in der Ausführung als Stutzen mit relativ kurzem Lauf, für den Fangschuss vor. Hier ist insbesondere das System Mauser 98 zu nennen, das robust und sehr zuverlässig ist. Langwaffenmunition übertrifft die Energie der Kurzwaffenpatronen um ein Mehrfaches, beispielsweise hat die Patrone 8 x 57 IS (3600–4100 Joule) etwa die drei- bis vierfache Energie einer starken Revolverpatrone.

Aus diesen Gründen wird von der Gegenseite auf die Gefährlichkeit eines Fangschusses aus kurzer Distanz mit Langwaffenmunition hingewiesen, die hier eine nicht mehr kontrollierbare Splitterwirkung entwickelt und einen großen Gefahrenbereich um das beschossene Stück Wild erzeugt - selbst in Richtung des Schützen durch zurückprallende Geschoßsplitter. Deshalb ist das System Mauser 98 für den Fangschuss völlig ungeeignet.

Schweißhundeführer und Nachsuchespezialisten greifen deshalb häufig auf Unterhebelrepetierer in Kurzwaffenkalibern oder außerhalb Deutschlands Vorderschaftrepetierer ("Pump Gun") mit Posten zurück. Beide Waffenarten sind sehr führig, haben eine geringe Gefahr des "Durchschusses" (overpenetration) und gefährden bei einem Fangschuss auf kurze Distanz nicht den Schützen und andere Jäger und Hunde.

Abgabe des Fangschusses

Bei Schalenwild wird der Fangschuss in der Regel auf den Träger (Hals) oder das Haupt (Kopf) abgegeben, um einerseits den Tod schnell herbeizuführen und dem Tier auf diese Weise längere Leiden zu ersparen, andererseits um möglichst wenig Wildbret zu zerstören.

Eine andere Möglichkeit, verletztes Wild endgültig zu töten, ist der ausnahmsweise Einsatz von kalten Waffen (beispielsweise beim Abfangen oder Abnicken). Wegen der Gefahr, die von verletztem Wild ausgehen kann, ist der Einsatz von kalten Waffen zu diesem Zweck eingeschränkt. Diese Methode wird zum Schutz der Jagdhunde von Hundeführern in der Jagd bevorzugt und stellt die einzige Abfangmöglichkeit für Falkner dar. Da das Abfangen und Abnicken von Schalenwild und Hochwild große Übung erfordert, wird es in der Regel als nicht mehr Weidgerecht angesehen.

Siehe auch

Literatur

  • Der Fangschuss in „Der Wildhüter“ Ausgabe Nr. 3, 2008, Verlag J. Neuman-Neudamm AG, Seite 18
  • Jagdlexikon, BLV Verlagsgesellschaft, München 1985, ISBN 3-405-13166-9

Einzelnachweise

  1. Bundesjagdgesetz § 19 Abs. 1 Ziff. 2 d
  2. Rae Klaus Nieding und Andreas Lang: Der Fangschuss im Fokus des Gesetzes (eingesehen am 30. November 2009)
  3. Schweizer Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Jagdgesetz, JSG, Abschnitt 3, Artikel 8 (eingesehen am 11. Dezember 2009)
  4. Hans Joachim Steinbach: Kurzwaffe – Für den Fangschuss, Deutsche Jagdzeitung, (eingesehen am 30. November 2009)

Weblinks


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