- Wählerauftrag
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Unter einem Mandat (von lateinisch ex manu datum „aus der Hand gegeben“) versteht man im Zusammenhang mit repräsentativen Demokratien den politischen Vertretungsauftrag, den das Wahlvolk einem Mitglied eines legislativen Gremiums erteilt. Die Mitglieder betreffender Gremien werden entsprechend „Mandatierte“, in Österreich auch „Mandatare“ genannt; ein weiterer gängiger Begriff ist „Abgeordnete“. Die Verantwortung beziehungsweise das Bündel an Befugnissen, das das Wahlvolk dem Inhaber einer exekutiven Funktion erteilt, wird nicht als Mandat, sondern als Amt bezeichnet. Verschiedene Denkrichtungen sehen eine Trennung von Amt und Mandat als wünschenswert an.
Man unterscheidet zwischen dem „freien“ und dem „imperativen“ Mandat: Ein freies Mandat bindet den Mandatierten an keinerlei konkrete Aufträge oder Weisungen; ein imperatives Mandat verlangt dagegen vom Mandatierten, sich innerhalb eines fest vorgegebenen Rahmens zu bewegen.
Eine Wahl in eines der nationalen, regionalen und kommunalen Parlamenten Deutschlands oder Österreichs oder ins Europäische Parlament geht mit einem freien Mandat einher: Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen. Der im Zusammenhang mit den genannten Gremien oft diskutierte so genannte Fraktionszwang existiert also nicht.
Allerdings wird das freie Mandat in der parlamentarischen Praxis durch eine Fraktionsdisziplin eingeschränkt. Dies bedeutet, dass die bei fraktionsinternen Abstimmungen unterlegene Minderheit bei der Abstimmung im Parlament sich der fraktionsinternen Mehrheit beugt und ebenso wie diese abstimmt.
Die Freiheit des Mandats wird etwa in Deutschland durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) garantiert. Die Mitgliedschaft in einem der genannten Gremien ist außerdem nur von der Wahl selbst abhängig, nicht von der Mitgliedschaft in einer bestimmten politischen Partei, Fraktion oder sonstigen Gruppe. Abgeordnete zu deutschen oder österreichischen Parlamenten oder zum Europäischen Parlament können also etwa aus ihrer Partei austreten, die Fraktion wechseln oder sich sogar an der Gründung einer neuen Fraktion beteiligen, ohne dass ihr Mandat dadurch erlöschen würde.
Unter einem Überhangmandat versteht man in Deutschland diejenigen Sitze einer Partei im Bundestag, einem Landtag oder Kreistag oder einer Gemeindevertretung, die über die Anzahl der Sitze hinausgeht, die ihr aufgrund des Anteils der erzielten (Zweit)Stimmen bei einer Wahl zustehen würden, sich also aus den Erststimmen (Direktmandat) ergeben.
Ein Mandat in ähnlichem Sinn hat auch der gewählte Betriebsrat. Dieser ist nicht an Weisungen der Belegschaft oder an Beschlüsse der Betriebsversammlung gebunden. Auch besteht keine zwingende Bindung des Betriebsrates an Gewerkschaften, lediglich ein Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften wird verlangt.
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