Freies Mandat

Freies Mandat

Freies Mandat bedeutet, dass der gewählte Abgeordnete sein Mandat im Parlament frei ausübt und dafür niemandem gegenüber verantwortlich ist. Der Abgeordnete als Träger des freien Mandats ist insbesondere an keine Aufträge der Wähler, seiner Partei oder seiner Fraktion gebunden. Im Gegensatz hierzu steht das imperative Mandat.

Als geistiger Vater des freien Mandats gilt der konservative britische Politiker Edmund Burke.[1]

Inhaltsverzeichnis

Freies Mandat und Abgeordnetenbestechung

Es besteht ein Spannungsfeld zwischen dem Freien Mandat und dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung. Zur Freiheit des Mandats gehörte nach traditioneller Auffassung, dass die Motive für ein Abstimmungsverhalten keiner Kontrolle unterliegen dürften. Diese Auffassung hat sich im Zeitablauf gewandelt. Heute wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass zur Vermeidung von Korruption das freie Mandat zurückzustehen habe. Nachdem das Misstrauensvotum gegen die Regierung Willy Brandt 1972 durch Abgeordnetenbestechung scheiterte, gab sich der Deutsche Bundestag eine Ehrenordnung, in der Abgeordnetenbestechung untersagt wurde. Seit dem Jahr 1994 ist Abgeordnetenbestechung in Deutschland Straftatbestand nach § 108e StGB.

Deutschland

Bundestag

Das freie Mandat der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist bundesverfassungsrechtlich durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verankert: „[Die Abgeordneten] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ Dies spricht den Abgeordneten des Bundestages von einer Bindung an Aufträge und Weisungen (etwa der eigenen Partei oder einer anderen Gruppe, zum Beispiel der Wähler in seinem Wahlkreis) bei seiner Entscheidungsfindung frei.

Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen. Der im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungsorganen oft diskutierte so genannte Fraktionszwang existiert also nicht. Allerdings wird das freie Mandat in der Realität durch eine Fraktionsdisziplin eingeschränkt. Dies bedeutet, dass die bei fraktionsinternen Abstimmungen unterlegene Minderheit bei der Abstimmung im Parlament sich der fraktionsinternen Mehrheit beugt und ebenso wie diese abstimmt. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG festgeschriebene innerparteiliche Demokratie ermöglicht es außerdem der Partei, durch möglichen Ausschluss oder beispielsweise die Verweigerung der Wiederaufstellung des Abgeordneten Einfluss auf seine Entscheidungsfindung zu nehmen. Dieses Druckmittel rechtfertigen manche damit, dass dem Abgeordneten die Wahl meist nur durch die Partei – sei es im Wege der Aufstellung als Direktkandidat in einem Wahlkreis, sei es im Wege der Wahl auf eine Landesliste – ermöglicht wurde.

Bundesrat

Im Bundesrat gibt es dagegen kein freies Mandat. Die Mitglieder des Bundesrates sind im Innenverhältnis an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden.

Versuche der Einschränkung des freien Mandates

Zahlungsverpflichtung beim Verlassen der Fraktion

Helmut Hass wurde zu einem Präzendenzfall für die Reichweite des freien Mandates von Abgeordneten. Die NPD ließ sich vor der Landtagswahl von allen Kandidaten einen Wechsel über 50.000 DM (in heutiger Kaufkraft 86.288 €) unterschreiben. Dieser "Sicherungswechsel" sollte fällig werden, wenn der Abgeordnete aus der Fraktion ausscheidet. Nach dem Ausscheiden von Hass aus der NPD-Fraktion leitete die NPD eine Zwangsvollstreckung ein, die jedoch vom Landgericht Braunschweig als sittenwidrig verworfen wurde.[2]

Rotationsprinzip

In Widerspruch zum Freien Mandat stand das Rotationsprinzip der Grünen in den 1980er Jahren.

Österreich

Das freie Mandat der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ist durch Art. 56Vorlage:Art./Wartung/RIS-Suche Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verankert. Sie sind an keinen Auftrag gebunden. Das freie Mandat der Landtagsabgeordneten wird bundesverfassungsrechtlich aus dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie abgeleitet und ist darüber hinaus in den meisten Landesverfassungen enthalten.[3]

Schweiz

In der Schweiz ist das freie Mandat der National- und Ständeräte durch die Verfassung gesichert. Das sogenannte „Instruktionsverbot“ des Art. 161Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche S. 1 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Parlamentarier ohne Weisung stimmen. Sie machen von diesem Recht rege Gebrauch, vor allem im Ständerat.

Einzelnachweise

  1. Edmund Burke: Speech to the electors of Bristol, November 3, 1774
  2. Uwe Hoffmann: Die NPD, 1998, ISBN 3-631-35439-8, Seite 403; Uwe Hoffmann bezieht sich auf Der Spiegel 8/1970 und die FAZ vom 9. April 1970
  3. Theo Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Auflage, Wien 2005, Rz. 411.

Literatur

Deutschland
  • Ulli F. H. Rühl: Das „Freie Mandat“: Elemente einer Interpretations- und Problemgeschichte. In: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte. 39. Bd., 2000, S. 23–48.

Weblinks


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