- Zahlungserinnerung
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Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.[1] Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.
Wenn durch vertragliche Vereinbarung mit dem Schuldner für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich nach einem vorausgehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt (z. B. „zwei Wochen ab Lieferung“, „ab Zugang der Rechnung“, „ab Kündigung“), ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Einer Mahnung bedarf es auch dann nicht, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat, aber diese Zusage nicht einhält (sog. Selbstmahnung) oder wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (z. B.: „Von mir bekommen Sie kein Geld!“).
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt - ohne dass er gemahnt werden müsste - spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden bei der ersten Mahnung nicht berechnet.
Die Mahnung ist an keine Form gebunden, aus Beweisgründen empfiehlt sich aber die Schriftform und das entsprechende Schriftstück wird als Mahnbrief bezeichnet. Das Mahnschreiben muss den Schuldner als Person, Firma oder Verein eindeutig benennen. Die Mahnung muss die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner enthalten, seine Vertragspflicht (bspw. Zahlung, Lieferung o. ä.) zu erfüllen. Um ein Indiz für den Zugang der Mahnung zu haben, kann die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein notwendig sein. Allerdings ist niemand verpflichtet ein bei der Post hinterlegtes Einschreiben abzuholen.
Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, muss er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, zum Beispiel Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht tragen. Erst die danach anfallenden Kosten weiterer Zahlungsaufforderungen oder anderer Maßnahmen hat er als Verzugsschaden dem Gläubiger zu ersetzen.
Sofern Mahnkosten überhaupt anerkannt werden (s. o.), ist noch problematisch, in welcher Höhe der Gläubiger für die jeweilige Mahnung selbst Kosten berechnen darf. Diese Grenze wird in der deutschen Rechtsprechung je nach dem Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes (OLG) unterschiedlich bestimmt. Zumindest ist es einhellige Meinung, dass eine Obergrenze besteht. Eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgesetzte Pauschale von 30 DM pro Mahnschreiben wird jedenfalls ohne den Beweis besonderer kostensteigernder Umstände für unangemessen und somit unwirksam erachtet. [2]. Der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgericht führte dazu unter Verweis auf unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte aus: "Die [...] Höhe der Schadenspauschale von 30 DM je Mahnung [..] ist ungewöhnlich hoch. So ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bereits streitig, ob eine Pauschale von 5 DM je Mahnung noch angemessen ist (verneinend OLG Karlsruhe ZIP 1985, 603/ 607; OLG Frankfurt WM 1985, 938; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242/ 243; bejahend OLG Düsseldorf WM 1985, 17/ 18; OLG Köln WM 1987, 1548/ 1550)."[2]
Die Wirkungen einer Mahnung werden auch durch Erhebung der Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren erreicht.
Die Mahnung als solche beeinflusst nicht den Ablauf der Verjährung des Anspruchs. Erst wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Bitte um Zahlungsaufschub, Teil- oder Zinszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 BGB).
Einzelnachweise
- ↑ Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 286 Rn. 16.
- ↑ a b BGH, Urteil vom 3. 11. 1999, Az. VIII ZR 35/ 99, bei lexitus Rn. 20.
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