- Zensuswahlrecht
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Unter Zensuswahlrecht versteht man ein Wahlsystem, das ein ungleiches Wahlrecht vorsieht. Wählen darf nur, wer finanzielle Unabhängigkeit nachweisen kann. Der Nachweis erfolgt durch Steueraufkommen, Grundbesitz oder Vermögen. In manchen Systemen, wie dem preußischen Dreiklassenwahlrecht, durften zwar auch die Mindervermögenden wählen, ihre Stimme hatte aber weniger Gewicht. In Deutschland gehört das Zensuswahlrecht in die Zeit vor 1918, als noch in mehreren Bundesstaaten das Wählen vom Vermögen abhing.
Inhaltsverzeichnis
Antike
In antiken Stadtstaaten wie der attischen Demokratie oder der Römischen Republik wurden die politischen Rechte (Teilnahme an der Volksversammlung o. ä.) zu bestimmten Zeiten an ein gewisses Einkommen bzw. einen Mindestbesitz gebunden. Das früheste Beispiel dafür liefert die timokratische Ordnung des athenischen Verfassungsgebers Solon. Folge der Einteilung der Bürger in verschiedene Zensusklassen war, dass für lange Zeit nur die wohlhabendsten Athener die höchsten Staatsämter bekleiden konnten, während den Ärmsten (den Theten) erst unter der Regierung des Themistokles volle politische Beteiligung zugebilligt wurde.
In der wichtigsten Volksversammlung Roms, der Comitia Centuriata, war das gesamte Volk auf eine Weise in Zensusklassen eingeteilt, die garantierte, dass die wohlhabenden Bevölkerungsteile (u. a. die Nobilität) in Abstimmungen stets das Übergewicht an Stimmen hatten. So sicherte der Zensus ihnen eine strukturelle Mehrheit gegenüber dem zahlenmäßig weit größerem „einfachen“ Volk (der plebs).
Deutschland
Das Zensuswahlrecht existierte in den ersten deutschen Verfassungen zu Anfang des 19. Jahrhunderts (beispielsweise laut Verfassung des Königreichs Bayern von 1818 und Verfassungs-Urkunde des Königreichs Württemberg von 1819). Es wurde dann auch zur Forderung der liberalen Opposition in den Aufständen von 1848, während die demokratische Opposition ein gleiches Wahlrecht für Männer nach dem Prinzip ein Mann - eine Stimme forderte. Gemäß kurzlebigem Reichswahlgesetz vom April 1849 sollten die Mitglieder der Volkskammer des neu einzurichtenden Reichstags in gleichen und direkten Wahlen nach dem Prinzip der absoluten Mehrheitswahl gewählt werden, der Wahlzensus wäre also beseitigt worden.
Nach der gescheiterten Revolution galt zum Beispiel bei den Wahlen zum preußischen Landtag von 1850 bis 1918 ein neuerliches Zensuswahlrecht in Form des Dreiklassenwahlrechts (Unterteilung in drei Wählerklassen nach Besitz). Auf Reichsebene ab 1871 durften jedoch alle Männer den Reichstag wählen. Das allgemeine Wahlrecht für beide Geschlechter wurde 1918/1919 eingeführt.
Eine theoretische Formulierung des Grundgedankens des Zensuswahlrechts lieferte Justus Möser (1720 – 1794) in seiner „Aktientheorie“.
USA
In den USA galt bei der Ratifizierung der US-Verfassung 1787 das Männer-Zensuswahlrecht. Erst unter der Regierung von Präsident Andrew Jackson (1829-1837) wurde 1830 das allgemeine Männerwahlrecht (Wahlrecht auch für besitzlose Männer) eingeführt. Diese Einführung war Teil der „Jacksonian Democracy“, die auch eine Bewegung gegen die Sklaverei und für die frühe Schaffung von Arbeiterparteien und Gewerkschaften darstellte. Außerdem waren Frauenrechts- und Antialkoholbewegungen deren Kennzeichen.
Frankreich
Während der Französischen Revolution wurde das Zensuswahlrecht in die Menschen- und Bürgerrechtsdeklaration aufgenommen, auf die Ludwig XVI. 1791 seinen Eid leistete. Es wurde allerdings dann von den Jakobinern schnell durch ein Gleichheits-Wahlrecht für Männer ersetzt.
Schweiz
In einigen Schweizer Kantonen gab es nach den liberalen Revolutionen um 1830 kurzfristig ebenfalls ein Zensus-Wahlrecht besonderer Ausprägung. Es orientierte sich nicht an Steueraufkommen oder Besitz, sondern privilegierte die Bürgerschaft der Hauptstädte gegenüber der Landbevölkerung, welche in den Parlamenten nur eine deutlich unterproportionale Vertretung zugestanden erhielt. Dass ein Zensus-Wahlrecht überhaupt vorübergehend existierte, erklärt sich durch die Orientierung der damaligen Schweizer Liberalen an der vorab großbürgerlichen Pariser Julirevolution von 1830, die ebenfalls einen Wahlzensus vorsah. Auch in den katholisch-konservativen Kantonen, wo sich die Revolution nur teilweise durchgesetzt hatte, wurde mit Wahlzensus operiert, der sich vor allem gegen Nicht-Katholiken richtete.
Österreich
Siehe auch: Abgeordnetenhaus (Österreich)Literatur
- H. Boldt: Reich und Länder, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte im 19. und 20. Jahrhundert, 1987
- F. Schaffer: Abriss der Schweizer Geschichte, 1972
Einzelnachweise
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