Dreiklassenwahlrecht

Dreiklassenwahlrecht
Wahlaufruf im Kölner Stadt-Anzeiger 1881: „Mitbürger! Wähler der 3. Classe!“

Der Begriff Dreiklassenwahlrecht wird für das Wahlrecht verwendet, das 1849 von König Friedrich Wilhelm IV. in Preußen nach der Revolution von 1848/49 zur Wahl der zweiten Kammer des Landtages, dem Abgeordnetenhaus, eingeführt wurde und bis zum Ende der Monarchie im Jahre 1918 in Kraft blieb. Es handelt sich dabei um eine spezielle Form des Zensuswahlrechts. Die Bezeichnung rührt daher, dass die Wähler ein nach Steuerleistung in drei Abteilungen („Klassen“) abgestuftes Stimmengewicht besaßen.

Das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus war angelehnt an das in der Rheinprovinz seit 1845 auf kommunaler Ebene geltende Dreiklassenwahlrecht. Bei Kommunalwahlen in Essen führte dieses dazu, dass Alfred Krupp allein ein Drittel der Mitglieder des Stadtrates bestimmte.

Der Begriff Dreiklassenwahlrecht wird nahezu ausschließlich in Bezug auf das Wahlrecht zum preußischen Abgeordnetenhaus verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Grundlage und Grundzüge

Rechtsgrundlagen waren insbesondere die „Verordnung betreffend die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer“ vom 30. Mai 1849 und das zu deren Ausführung erlassene und wiederholt geänderte „Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten“. Das Dreiklassenwahlrecht wurde in der revidierten Verfassung vom 31. Januar 1850 verankert. Ein in der Verfassung vorgesehenes Wahlgesetz kam bis 1918 nicht zustande. Die Verordnung blieb bis 1918 nahezu unverändert, nur ein Paragraph wurde eingefügt. Jedoch wurde die Verordnung mehrfach durch Gesetze teilweise außer Kraft gesetzt oder durch neue Vorschriften ersetzt, so wurden 1860 die Wahlbezirke samt Wahlorte durch Gesetz festgelegt, 1891 und 1893 die Bildung der Wählerabteilungen reformiert und 1906 einige kleinere Änderungen zur Straffung des Wahlverfahrens eingeführt. Eine grundlegende Änderung gab es aber nie. Die Wahl war ungleich: die Wähler wurden nach Höhe ihrer Steuerleistung in drei Abteilungen (Klassen) eingeteilt und hatten so ein sehr unterschiedliches Stimmengewicht. Die Wahl der Abgeordneten erfolgte indirekt: die wahlberechtigten Wähler wählten Wahlmänner, diese wiederum die Abgeordneten ihres Wahlbezirkes. Die Wahl war nicht geheim.

Wahlverfahren

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt war jeder männliche Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hatte, in einer preußischen Gemeinde seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz hatte und der nicht durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Rechte verloren hatte oder öffentliche Armenunterstützung erhielt. Für den Reichstag betrug die Altersgrenze 25 Jahre, auch hier und in den anderen Bundesstaaten waren die Empfänger öffentlicher Armenunterstützung vom Wahlrecht ausgeschlossen. Durch das Reichsmilitärgesetz von 1874 waren aktive Soldaten, mit Ausnahme der Militärbeamten, vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, sowohl bei Wahlen in den Bundesstaaten als auch bei der Wahl zum Reichstag. Zum Abgeordneten wählbar war jeder, der das 30. Lebensjahr vollendet hatte, seit mindestens drei Jahren Preuße war und die bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urteil verloren hatte.

Urwahlbezirke

Die Wahlberechtigten wählten in ihrem Urwahlbezirk 3 bis 6 Wahlmänner. Jeder Urwahlbezirk stellte so viele Wahlmänner wie er volle 250 Einwohner (gemäß der letzten Volkszählung) hatte. Ein Urwahlbezirk hatte also mindestens 750 und höchstens 1749 Einwohner. Hatte eine Gemeinde oder ein gemeindefreier Gutsbezirk weniger als 750 Einwohner, wurde sie mit anderen zu einem Urwahlbezirk zusammengefasst. In Gemeinden ab 1750 Einwohner war die Gemeindeverwaltung, ansonsten der Landrat für die Einteilung zuständig. Die für die Einteilung zuständige Stelle ernannte den Wahlvorsteher des Urwahlbezirks, dieser berief aus den Reihen der Wahlberechtigten den Schriftführer und drei bis sechs Beisitzer für den Wahlvorstand.

Die Einteilung in Urwahlbezirke wurde teilweise politisch tendenziös gehandhabt, entweder durch Gerrymandering oder dadurch, dass man systematisch Urwahlbezirken mit missliebigem Wahlverhalten so zuschnitt, dass sie eine Einwohnerzahl knapp unter der Schwelle zu einem zusätzlichen Wahlmann hatten (also zum Beispiel knapp unter 1.000) und Urwahlbezirke mit erwünschter Mehrheit eine Einwohnerzahl knapp darüber.

Die drei Abteilungen (Klassen)

Die Wähler wurden in drei Abteilungen (meist inkorrekt als Klassen bezeichnet) eingeteilt. Dies geschah bis 1891 grundsätzlich auf Gemeindeebene. Bildeten mehrere Gemeinden einen Urwahlbezirk, wurde die Dreiteilung auf der Ebene des Urwahlbezirks durchgeführt. Grundlage war das Aufkommen der direkten Staatsteuern (Klassensteuer oder klassifizierte Einkommensteuer, Grund- und Gewerbesteuer). Die Wahlberechtigten, die die meisten Steuern zahlten, wählten in der 1. Abteilung. Es wurden so viele Wahlberechtigte in diese erste Abteilung eingeteilt, bis ein Drittel des Steueraufkommens erreicht war. In die 2. Abteilung wurden die Wähler eingeteilt, die unter den verbleibenden Wahlberechtigten die größte Steuerleistung erbrachten, bis wieder ein Drittel des Gesamtaufkommens erreicht war. Die übrigen Wähler bildeten die 3. Abteilung. Fiel der Steuerbetrag eines Urwählers nur noch teilweise ins erste oder zweite Drittel, wurde dieser Wahlberechtigte der höheren Abteilung zugerechnet. Überstieg dadurch die Steuersumme der 1. Abteilung ein Drittel der gesamten Steuern, wurde der auf die 2. und 3. Abteilung entfallende Betrag neu berechnet, indem der verbleibende Betrag hälftig zwischen diesen beiden Abteilungen aufgeteilt wurde. In ärmeren Vierteln von Großstädten konnte es vorkommen, dass es nach diesem Verfahren in der ersten oder sogar in der ersten und zweiten Abteilung gar keinen Wahlberechtigten gab. In diesen Fällen wurde die Einteilung auf der Ebene des Urwahlbezirks erneut durchgeführt. 1908 bestand in 2214 von 29028 Urwahlbezirken die 1. Abteilung nur aus einer Person. 1888 gab es in 2283 von 22749 Urwahlbezirken nur einen Wahlberechtigten, in weiteren 1764 waren es zwei Wahlberechtigte und in 96 Urwahlbezirken gab es auch in der 2. Abteilung nur einen Wahlberechtigten.

1891 und 1893 wurde die Einteilung der Wähler in die Abteilungen reformiert. Dies geschah im Zusammenhang mit weitreichenden steuerrechtlichen Änderungen in Preußen. Durch sie waren Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer keine Staatssteuern mehr, sondern kommunale Steuern. An die Stelle der Klassensteuer und der klassifizierten Einkommensteuer trat eine progressive Einkommensteuer, zusätzlich wurde eine Ergänzungssteuer (Vermögenssteuer) als direkte Staatssteuer eingeführt. Durch die progressiv gestalteten Einkommensteuersätze und die Ergänzungssteuer wurden wohlhabende Bürger stärker belastet, was sich ohne Änderung so ausgewirkt hätte, dass die Zahl der Wähler in der 1. und 2. Abteilung deutlich geschrumpft wäre. Um dies zu verhindern, wurde künftig bei jedem Wähler, der keine Einkommensteuer zahlte, hierfür ein fiktiver Betrag von 3 Mark angesetzt. Wähler, für die fiktiv 3 Mark Einkommensteuer angesetzt wurden, wählten jedoch immer in der 3. Abteilung. Auch direkte kommunale Steuern wurden künftig bei der Abteilungsbildung berücksichtigt neben den direkten Staatssteuern (Einkommensteuer, Ergänzungssteuer, Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen). Dort wo keine kommunalen Steuern erhoben wurden, wurden die Steuern, die nach bisherigem Recht fällig gewesen wären, weiter als fiktiver Betrag in Ansatz gebracht. Dies war de facto eine Schutzklausel für Gutsherren in gemeindefreien Gutsbezirken. Hier gab es keine kommunalen Steuern, weil der Gutsherr sie an sich selbst bezahlt hätte. Gutsbesitzer bezahlten bis dahin zwar viel Grundsteuer, oft aber nicht viel Steuern auf Einkommen. Ohne die Anrechnung fiktiver kommunaler Steuern wären einige Gefahr gelaufen, in die 2. Abteilung abzurutschen. Anderswo in Preußen vom Wahlberechtigten entrichtete direkte kommunale Steuern konnten auf seinen Antrag bei der Abteilungssbildung berücksichtigt werden.

Eine weitere - besonders für Städte bedeutende - Änderung im Jahr 1891 war, dass künftig die Einteilung in die Abteilungen immer auf Ebene des Urwahlbezirks durchgeführt wurde. Bis dahin war in in mehrere Urwahlbezirke eingeteilte Gemeinden der Steuerbetrag, mit dem man in die 1. oder 2. Abteilung kam, in allen Urwahlbezirken gleich (es sei denn, eine Abteilung wäre so unbesetzt geblieben). Dies änderte sich nun z.T. drastisch. So waren 1888 in Köln in allen Urwahlbezirken 494 Mark für die 1. Abteilung erforderlich, wäre die Drittelung der Steuersumme hingegen auf Ebene der Urwahlbezirke durchgeführt worden, hätte dieser Betrag je nach Urwahlbezirk zwischen 18 und 24896 Mark geschwankt. Nach der Änderung schwankte der für die 1. Abteilung erforderliche Betrag in Berlin 1893 von 12 Mark in armen Stadtteilen bis 27000 Mark in der Voßstraße (wo die Reichskanzlei lag). Durch diese Änderung war es nun einerseits für viele städtische Bürger mit geringem und mittlerem Einkommen leichter, in die 2. oder sogar 1. Abteilung aufzurücken. Andererseits konnten wohlhabende Bürger in reichen Vierteln in die 3. Abteilung abrutschen; Reichskanzler Bernhard von Bülow musste 1903 in der 3. Abteilung wählen.

Der Anteil der Abteilungen an den Wahlberechtigten (Urwählern) schwankte im Laufe der Zeit und auch regional. Auf ganz Preußen bezogen entfielen auf die 3. Abteilung etwa 80–85 % der Wahlberechtigten, auf die 1. Abteilung ca. 4 %. 1913 waren in der 3. Abteilung 79,8 % der Wahlberechtigten (1898: 85,3 %), in der 2. Abteilung 15,8 % (1898: 11,4 %) und in der 1. Abteilung 4,4 % (1898: 3,3 %).

1913 gab es landesweit 190.444 gültige Urwählerstimmen in der 1. Abteilung und 1.990.262 in der 3. Abteilung. Da beide Abteilungen die gleiche Anzahl an Wahlmännern wählte, hatten die Stimmen der Urwähler der 1. Abteilung im Durchschnitt ein 10,45 Mal höheres Gewicht als die von Wählern der 3. Abteilung.

Wahl der Wahlmänner (Urwahl)

Die Wahl der Wahlmänner wurde von den Urwählern in einer Versammlung durchgeführt. Zugang zum Wahllokal hatten nur die Wahlberechtigten. Die Wahl wurde getrennt nach Abteilungen durchgeführt. Waren insgesamt drei Wahlmänner zu wählen, wählte jede Abteilung jeweils einen Wahlmann, bei sechs zu wählenden Wahlmännern jeweils zwei. Waren vier Wahlmänner zu wählen, wählten die 1. und 3. Abteilung je einen und die 2. Abteilung zwei Wahlmänner, bei 5 Wahlmännern wählten die 1. und 3. Abteilungen je zwei und die 2. Abteilung nur einen Wahlmann.

Die dritte Abteilung wählte zuerst, die erste zuletzt. War die Wahl in einer Abteilung abgeschlossen, hatten deren Wähler, soweit nicht dem Wahlvorstand angehörend, das Wahllokal zu verlassen. Die Wähler der 1. Abteilung konnten das Abstimmungsverhalten aller Wähler beobachten, während die Wähler der 3. Abteilung nicht wussten, wie die höheren Abteilungen wählten.

Die Wahl der Wahlmänner einer Abteilung lief so ab, dass die Wahlberechtigten nacheinander in absteigender Reihenfolge ihrer Steuerleistung aufgerufen wurden, an einen zwischen dem Wahlvorsteher und den übrigen Urwählern aufzustellenden Tisch traten und ihr Votum zu Protokoll gaben. In der Praxis gaben die Wähler ihre Stimme aber meist von ihrem Platz aus ab. Stimmen unter Protest oder Vorbehalt waren ungültig. Der Wähler nannte je nach Zahl der in der Abteilung zu wählenden Wahlmänner einen oder zwei Namen. Zur Wahl war die absolute Mehrheit (mehr als die Hälfte) der Stimmenden erforderlich. Diese Vorschrift sorgte häufiger für Probleme. Da im Reglement nicht erklärt war, was unter absoluter Mehrheit zu verstehen sei, wurden von Wahlvorständen öfter reglementwidrig Personen mit bloß relativer Mehrheit für gewählt erklärt. Außerdem ging aus dem Reglement nicht ausdrücklich hervor, dass ungültig wählende Personen nicht bei der Berechnung der absoluten Mehrheit zu berücksichtigen waren. In der Praxis wurden die Wahlmänner aber zumeist mit großer Mehrheit gewählt.

Wie zu verfahren war, wenn die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wurde, bestimmte das Reglement (in der Fassung vom 20. Oktober 1906) wörtlich so:

§ 17. Soweit sich bei der ersten Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in der aus der Stimmenzahl sich ergebenden Reihenfolge bis zu doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.

Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das Los darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist.

Sind bei der ersten Abstimmung oder bei der engeren Wahl die Stimmen zwischen nur zwei oder - wenn es sich um die Wahl zweier Wahlmänner handelt – zwischen nur vier Personen ganz gleich geteilt, so entscheidet das Los zwischen den zwei oder vier Personen darüber, wer gewählt ist (Art. I § 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1906).

Erhält bei der engeren Wahl nur ein Wahlmann die absolute Stimmenmehrheit, während zwei zu wählen waren, so ist der zweite Wahlmann in einer zweiten Wahl gemäß den vorstehenden Bestimmungen zu wählen. Im übrigen findet eine zweite engere Wahl nicht statt.

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehr Personen gefallen ist, als Wahlmänner zu wählen waren, so sind diejenigen gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Los.

Das Los wird durch die Hand des Wahlvorstehers gezogen.[1]

Bei einer engeren Wahl waren Stimmen ungültig, wenn sie nicht auf eine der wählbaren Personen entfielen. Gegenüber der ursprünglichen Regelung enthielt der zitierte Paragraph eine Änderung: bis 1906 kam es statt eines Losentscheides zu einer engeren Wahl, wenn im ersten Wahlgang nur zwei bzw. vier Personen Stimmen bekamen und diese alle in gleicher Zahl.

Gewählte hatten, sofern anwesend, sofort Annahme oder Ablehnung der Wahl zu erklären, ansonsten innerhalb von drei Tagen, den Wahltag eingerechnet. Lehnte ein nicht anwesender Gewählter die Wahl ab, wurde einige Tage später nachgewählt.

1906 wurde in Städten ab 50000 Einwohnern die Wahlversammlung durch die heute allgemein übliche Fristwahl ersetzt, bei der die Wähler innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ihre Stimme abgeben können.

Wahlbezirke (Wahlkreise)

Die Wahlmänner eines Wahlbezirks versammelten sich an einem landesweit einheitlichen Tag (Termine für alle Wahlen siehe Artikel Abgeordnetenhaus) an einem seit 1860 gesetzlich festgelegten Wahlort ihres Wahlbezirks zur Wahl der Abgeordneten. Üblicherweise gab es in jedem Wahlbezirk mehrere Hundert Wahlmänner, in einigen Fällen auch weit über 1000. In den Wahlbezirken waren ein bis drei Abgeordnete zu wählen, vor 1860 hatte es auch Wahlbezirke mit mehr Abgeordneten gegeben. 1860 waren durch Gesetz 176 Wahlbezirke festgelegt worden. Die Wahlbezirke umfassten stets einen oder mehrere ganze Stadt- oder Landkreise, lediglich Berlin war in mehrere Wahlbezirke aufgeteilt. Abgesehen von kleineren Verschiebungen von Kreisgrenzen und der Verlegung von Wahlorten einiger Wahlbezirke gab es an diesen Wahlbezirken bis zu einer Gesetzesänderung 1906 (effektiv ab der Wahl 1908) mit einer einzigen Ausnahme keine Änderungen. 1906 wurden mehrere Wahlbezirke mit besonders großem Bevölkerungswachstum in kleinere Wahlkreise aufgeteilt und diesen Gebieten insgesamt 10 zusätzliche Sitze zugeteilt (Großraum Berlin 5, Ruhrgebiet 4, Oberschlesien 1). Ansonsten gab es Veränderungen der Wahlbezirkseinteilung nur durch zusätzliche Wahlbezirke für die nach dem Krieg von 1866 eroberten Gebiete (1867 Hannover, Hessen-Nassau und Schleswig Holstein, 1876 Lauenburg), wo es in den 1880er Jahren noch einmal kleinere Änderungen gab. Langfristig lässt sich eine Tendenz zu mehr Einerwahlbezirken feststellen:

Wahlbezirke nach
Zahl der Abgeordneten
1861 1867 1876 1885 1888 1908
1 Abgeordneter 27 105 106 104 105 132
2 Abgeordnete 122 123 123 124 125 121
3 Abgeordnete 27 27 27 27 26 23
Wahlbezirke insgesamt 176 255 256 255 256 276
Mandate insgesamt 352 432 433 433 433 443

Die kaum der Bevölkerungsentwicklung angepasste Einteilung begünstigte die Konservativen zusätzlich, da deren Abgeordnete überwiegend aus östlichen und ländlichen Landesteilen mit geringem Bevölkerungswachstum kamen.

Wahl der Abgeordneten

Die Wahl der Abgeordneten wurde durch einen vom Regierungspräsidenten ernannten Wahlkommissar geleitet, der in der Regel Landrat oder Oberbürgermeister war. Dem Wahlkommissar gingen alle Protokolle der Urwahlen in seinem Wahlbezirk zu. Er hatte diese zu prüfen.

Der Ablauf der Wahl war im Reglement genau geregelt. Nachdem der Wahlkommissar eingangs auf die rechtlichen Bestimmungen hinzuweisen hatte, folgte die Wahl von Protokollführer und Beisitzern auf Vorschlag des Wahlkommissars, der mit diesen zusammen den Wahlvorstand bildete. Ab 1906 wurden die übrigen Mitglieder des Wahlvorstands vom Wahlkommissar ernannt. Hieran schloss sich die Wahlprüfung an. Der Wahlkommissar – und nur er – hatte der Wahlmännerversammlung den Ausschluss von Wahlmännern vorzuschlagen, wenn deren Wahl wegen Rechtsverstößen seines Erachtens ungültig war. Die Wahlmänner entschieden hierüber mit Stimmenmehrheit, wobei die Wahlmänner, deren Wahl beanstandet wurde, auch stimmberechtigt waren. Erst dann folgte die eigentliche Wahl.

Die Wahl der Abgeordneten erfolgte wie die Urwahlen durch Stimmgebung zu Protokoll, hier spielten die Abteilungen aber keine Rolle. Waren mehrere Abgeordnete zu wählen, fand für jeden Sitz eine separate Wahl statt. Zur Wahl war die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Wurde diese nicht erreicht, fand eine engere Wahl statt. Am zweiten Wahlgang durften bis 1903 alle Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang mehr als eine Stimme bekamen. Bei jedem weiteren Wahlgang schied der jeweils schwächste Kandidat aus. Waren nur noch zwei Bewerber übrig, entschied bei Stimmengleichheit das Los. Seit 1903 fand, wie bei den Urwahlen, sofort eine Stichwahl der beiden Stimmenstärksten statt. Erhielten im ersten Wahlgang zwei Kandidaten jeweils genau die Hälfte der Stimmen, entschied seit 1906 das Los, bis dahin fand in diesem Fall auch eine engere Wahl statt. Zur Straffung der recht zeitraubenden Abgeordnetenwahl mussten die Wahlmänner, falls mehr als ein Abgeordneter zu wählen war, seit 1903 die Stimmen in einem Zug abgeben, d. h. sie mussten angeben, wen sie für den ersten, zweiten und ggf. dritten Abgeordnetensitz wählen wollten. Über 90 % der Abgeordneten wurden schon im ersten Wahlgang gewählt.

Schied ein Abgeordneter während der Wahlperiode aus, wählten dieselben Wahlmänner wie bei der Hauptwahl einen Nachfolger. Nur für inzwischen verstorbene oder auf andere Weise ausgeschiedene Wahlmänner fanden ggf. Ersatzwahlen statt.

Auswirkungen

Das Wahlverfahren in Kombination mit der Wahlkreiseinteilung führte zu einer sehr starken Bevorzugung der Konservativen. 1913 erhielten sie 14,8 % der Urwählerstimmen, hatten aber 149 der 443 Sitze im Abgeordnetenhaus (inkl. zwei Hospitanten), die Freikonservativen erreichten sogar 53 Sitze mit nur 2 % der Urwählerstimmen. Die SPD hingegen erhielt 1913 mit 28,4 % der Urwähler nur 10 Sitze. Gemessen am Stimmenanteil wurden Zentrum, National- und Linksliberale vom Wahlrecht eher begünstigt, aber bei weitem nicht im gleichen Ausmaß wie die Konservativen. Die in der Literatur genannten Stimmenzahlen für die Urwahl sind aber mit Vorsicht zu betrachten. Diese wurden so ermittelt, dass der Wahlvorstand bei der Urwahl bei den Wahlen ab 1898 einen Auswertungsbogen ausfüllte. Der Wahlvorsteher trug für jeden, der bei der Urwahl eine Stimme bekam, dessen mutmaßliche politische Orientierung ein. So wurde auf die politische Orientierung der Urwähler geschlossen. Hatte der Wahlvorsteher hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht, schloss man vom Verhalten der Wahlmänner bei der Wahl der Abgeordneten auf deren politische Orientierung. Daher sind die Stimmenanteile nur Näherungswerte. Außerdem ist zu beachten, dass die Diskrepanz zwischen Stimmen- und Mandatsanteilen bei den Konservativen und Freikonservativen nicht nur durch das Wahlrecht selbst, sondern auch dadurch entstand, dass in ihren Hochburgen die Wahlbeteiligung meist besonders niedrig war.

Im Vergleich zum Reichstagswahlrecht war das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus besonders für Konservative, Freikonservative und Nationalliberale günstig. Nachteilig war es für Polen, Antisemiten, Welfen und besonders für die SPD. 1903 errang die SPD 32 der 236 preußischen Sitze im Reichstag, bei der Wahl zum preußischen Abgeordnetenhaus im selben Jahr aber keinen der 433 Sitze.

Die Wahlbeteiligung lag weit unter der bei Reichstagswahlen. 1913 lag sie bei 32,7 % (1898 nur 18,4 %), bei der Reichstagswahl 1912 in Preußen hingegen bei 84,5 %. Die möglichen Gründe sind vielfältig: die Wahl fand durchgehend werktags statt und die Stimmabgabe konnte im Gegensatz zur Reichstagswahl mehrere Stunden dauern, abhängig von der Zahl der Urwähler und der Zahl der Wahlgänge. Auf dem Land war unter Umständen ein weiter Marsch in eine Nachbargemeinde erforderlich, während es bei Reichstagswahlen stets mindestens ein Wahllokal in jeder Gemeinde gab. Das fehlende Wahlgeheimnis und damit mögliche negative Folgen einer Stimmabgabe konnte ebenfalls Wahlberechtigte von der Wahl abhalten. Bei Wahlberechtigten der 3. Abteilung konnte die relativ geringe Bedeutung ihrer Stimme eine Rolle spielen. Vielfach war die Bedeutung der Urwahl auch dadurch gemindert, dass der Urwahlbezirk oder der ganze Wahlbezirk politisch unumstritten war und der Sieger praktisch schon vorher feststand.

Besonders in der 3. Abteilung war die Wahlbeteiligung niedrig, sie betrug dort 1913 landesweit nur 29,9 %, während sie in der 2. Abteilung bei 41,9 % und in der 1. Abteilung bei 51,4 % lag. Besonders hoch war die Wahlbeteiligung in den Gebieten mit hohem polnischen Bevölkerungsanteil und in Berlin, während im übrigen Land der ohnehin niedrige Durchschnittswert z. T. noch beträchtlich unterboten wurde. In Städten lag die Wahlbeteiligung höher als auf dem Land.

Das preußische Dreiklassenwahlrecht im Vergleich

Das preußische Wahlrecht galt schon zu Zeiten des Kaiserreichs als besonders rückständig. Dies ist im Vergleich zu den anderen Bundesstaaten des Deutschen Reichs nur bedingt zutreffend. Allgemeines, gleiches, geheimes und direktes Wahlrecht für Männer, wie es bei den Wahlen zum Reichstag galt, hatten 1914 mit Baden und Württemberg nur zwei der 25 Bundesstaaten und das Reichsland Elsass-Lothringen. In anderen Ländern wie Großbritannien oder den Niederlanden durften wegen des Zensuswahlrechtes viele Männer überhaupt nicht wählen, die in Preußen wenigstens eine minder ausschlaggebende Stimme hatten.

Weniger demokratisch als in den meisten anderen deutschen Staaten war das preußische Wahlrecht in zwei Punkten: Die Wahl war indirekt und nicht geheim. In allen anderen Staaten außer Waldeck waren Wahlen geheim, nachdem Bayern 1881, Braunschweig 1899, Hessen 1911 und Schwarzburg-Sondershausen 1912 die geheime Wahl einführten. Anfangs wurde fast überall indirekt gewählt, bis 1914 waren aber die meisten Bundesstaaten zur direkten Wahl übergegangen.

Vergleichsweise fortschrittlich – auch im internationalen Vergleich – war hingegen das allgemeine Wahlrecht (für Männer) in Preußen, dieses war 1914 in 14 der 25 Bundesstaaten nicht gegeben. In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz gab es vor 1918 keine gewählte Parlamentskammer. In Hamburg und bis 1905 in Lübeck galt ein Steuerzensus (Steuerzahlung in bestimmter Höhe als Voraussetzung für das Wahlrecht). In Waldeck war alternativ die Erfüllung eines Steuerzensus oder Grundbesitz erforderlich zur Erlangung des Wahlrechts. In Bayern, Sachsen, Hessen, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Lippe und Lübeck war die Zahlung direkter Steuern Wahlrechtsvoraussetzung, in Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Reuß ältere Linie die Zahlung direkter Steuern und ein eigener Hausstand.

Ein Dreiklassenwahlrecht galt neben Preußen in Braunschweig, Lippe, Sachsen (hier erst 1896–1909), Sachsen-Altenburg und Waldeck. Außerhalb Deutschlands galt in Rumänien bis zum Ersten Weltkrieg ein Dreiklassenwahlrecht. Daneben gab es jedoch noch andere Formen ungleichen Wahlrechts. In Hessen hatten Wähler nach der Wahlrechtsänderung von 1911 ab 50, in Oldenburg ab 40 Lebensjahren eine zusätzliche Stimme. In Sachsen galt seit 1909 ein Pluralwahlrecht, die Wähler hatten ein bis vier Stimmen gestaffelt nach Einkommen, Alter und Bildung. In Reuß jüngere Linie galt seit 1913 Ähnliches, hier hatten die Wähler bis zu fünf Stimmen. In Lübeck gab es ein Zweiklassenwahlrecht, wobei die erste Klasse 105 und die zweite nur 15 Abgeordnete wählte. In den meisten Staaten, in denen das Parlament nur aus einer Kammer bestand (zwei Kammern hatten Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und (ab 1911) Elsass-Lothringen, eine dieser Kammern wurde jeweils nicht gewählt), wurde ein Teil der Abgeordneten entweder vom Landesfürsten ernannt oder von bestimmten Gruppen (wie zum Beispiel verschiedene Kammern, Höchstbesteuerte, Großgrundbesitzer, Akademiker) gewählt. In Bremen zum Beispiel wurden nur 68 der 150 der Sitze in allgemeinen Wahlen vergeben, in Hamburg 80 von 160, in Braunschweig 30 von 48.

Reformbestrebungen

Die Linksliberalen und besonders die SPD verlangten regelmäßig die Übertragung des Reichstagswahlrechts auf Preußen. Die übrigen Parteien und die Regierung lehnten dies ab. Die Nationalliberalen forderten ein Pluralwahlrecht nach belgischem und sächsischem Vorbild, ferner (zusammen mit dem Zentrum) die direkte Wahl und eine Neueinteilung der Wahlkreise zur Anpassung an die Bevölkerungsentwicklung.

1910 brachte die Regierung Bethmann Hollweg einen Entwurf zur Reform des Dreiklassenwahlrechts ein. Dieser sah die Beibehaltung der nicht geheimen Wahl und der drei Abteilungen vor. Die Abgeordneten sollten aber direkt gewählt werden und die Zahl der Bürger in den Abteilungen I und II dadurch erhöht werden, dass über 5000 Mark hinausgehende Steuerzahlungen bei der Bildung der Abteilungen nicht mehr berücksichtigt werden sollten. Zudem sollten sog. Kulturträger in die jeweils nächsthöhere Abteilung aufsteigen. Zu den „Kulturträgern“ sollten Wähler mit Abitur gehören und zusätzlich über längere Zeit im Staatsdienst dienende Personen (u. a. Unteroffiziere). Mit letztgenannter Gruppe sollte ein konservatives Gegengewicht zu den Gebildeten geschaffen werden, die stärker den Liberalen zuneigten und durch die Reform ebenfalls begünstigt worden wären. Der Entwurf wurde von der SPD rundweg abgelehnt und fand auch bei keiner anderen Fraktion ungeteilte Zustimmung. Konservative und Zentrum, die beide wenig interessiert waren an einer Neuregelung, änderten den Regierungsentwurf erheblich ab, u. a. sollte die indirekte Wahl erhalten bleiben, die Urwahl aber im Gegensatz zur Wahl der Abgeordneten künftig geheim sein. Der vom Abgeordnetenhaus geänderte Entwurf stieß im Herrenhaus auf Widerstand. Daraufhin zog die Regierung den Gesetzentwurf zurück.

Einzelnachweis

  1. zit. n. G. A. Grotefend, C. Cretschmar (Hrsg.): Gesetz-Sammlung 1806 – 1911, Bd. VI, S. 350

Weblinks

Literatur

  • Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band 3, Stuttgart 1963
  • Kühne, Thomas: Dreiklassenwahlrecht und Wahlkultur in Preussen 1867–1914. Landtagswahlen zwischen korporativer Tradition und politischem Massenmarkt. Düsseldorf: Droste Verlag, 1994 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 99). ISBN 3-7700-5174-2
  • Kühne, Thomas: Handbuch der Wahlen zum Preußischen Abgeordnetenhaus 1867–1918, Wahlergebnisse, Wahlbündnisse und Wahlkandidaten, Düsseldorf 1994
  • Schröder, Heinz Wilhelm: Sozialdemokratische Parlamentarier in den deutschen Reichs- und Landtagen 1867 bis 1933, Düsseldorf 1995
  • Sternberger, D./Vogel, B. (Hrsg.): Die Wahl der Parlamente und anderer Staatsorgane, Berlin 1969

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Dreiklassenwahlrecht — Drei|klạs|sen|wahl|recht 〈n. 11; unz.〉 Wahlverfahren (z. B. in Preußen 1849 bis 1918), bei dem die Wahlberechtigten in drei Einkommensklassen eingeteilt waren, von denen jede die gleiche Zahl Wahlmänner stellte * * * Drei|klạs|sen|wahl|recht,… …   Universal-Lexikon

  • Dreiklassenwahlrecht in Preußen —   Nach dem Scheitern des ersten gesamtdeutschen Parlaments in Frankfurt am Main im Frühjahr 1849 setzte sich in den meisten deutschen Staaten die Reaktion durch. Viele der in den Tagen der Märzrevolution errungenen Rechte gingen den Landtagen… …   Universal-Lexikon

  • Dreiklassenwahlrecht — Drei|klạs|sen|wahl|recht …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Drei-Klassen-Wahlrecht — Der Begriff Dreiklassenwahlrecht wird für das Wahlrecht verwendet, das 1849 von Friedrich Wilhelm IV. zur Wahl der zweiten Kammer des Preußischen Landtags, dem Abgeordnetenhaus, eingeführt wurde und bis 1918 in Kraft blieb. Der Name rührt daher,… …   Deutsch Wikipedia

  • Ludwig Frank (SPD) — Ludwig Frank (* 23. Mai 1874 in Nonnenweier (Baden); † 3. September 1914 bei Baccarat in Lothringen) war Rechtsanwalt und Politiker der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Frank vertrat seine Partei unter anderem im Badischen Landtag… …   Deutsch Wikipedia

  • Aktives Wahlrecht — Dieser Artikel behandelt vor allem die Berechtigung, an einer Wahl teilzunehmen, also die Wahlberechtigung. – Die rechtliche Regelung von Wahlen (die Ausgestaltung der zugehörgen Gesetze) wird vor allem in den Artikeln Wahl und Wahlsystem… …   Deutsch Wikipedia

  • Bundesstaaten des Deutschen Reichs — Deutsches Reich 1871–1918 …   Deutsch Wikipedia

  • Deutsche Kaiserzeit — Deutsches Reich 1871–1918 …   Deutsch Wikipedia

  • Elektorat — Dieser Artikel behandelt vor allem die Berechtigung, an einer Wahl teilzunehmen, also die Wahlberechtigung. – Die rechtliche Regelung von Wahlen (die Ausgestaltung der zugehörgen Gesetze) wird vor allem in den Artikeln Wahl und Wahlsystem… …   Deutsch Wikipedia

  • Georg Leo Caprivi — Leo Graf von Caprivi, 1880 Georg Leo von Caprivi de Caprera de Montecuccoli (seit 1891 Graf) (* 24. Februar 1831 in Charlottenburg (bei Berlin); † 6. Februar 1899 in Skyren, Landkreis Crossen (Oder), Brandenburg) war ein preußis …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”