Zivile verteidigung

Zivile verteidigung

Die Zivilverteidigung oder Zivile Verteidigung umfasst den nichtmilitärischen Teil der Verteidigung.

Inhaltsverzeichnis

Zivile Verteidigung in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland untersteht die zivile Verteidigung dem Bundesinnenminister, nicht dem Verteidigungsminister, da beim Beschluss des Grundgesetzes eine Machtzusammenballung bei militärischen Befehlshabern vermieden werden sollte (Putschgefahr). Nicht zu verwechseln mit der Zivilen Verteidigung ist der Bereich des Zivilschutzes, der darin eingegliedert ist.

Die zivile Verteidigung wird auf Regierungsebene mit der militärischen Verteidigung zur Gesamtverteidigung zusammengefasst; diese untersteht in Deutschland weitgehend der NATO-Gesamtverteidigung.

Teil der zivilen Verteidigung sind:

  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, mit den Schwerpunkten
    • Gesetzgebungsfunktionen
    • Rechtspflege
    • Regierungs- und Verwaltungsfunktionen
    • Sicherheit und Ordnung
    • Informationsmöglichkeiten und -mittel
  • Zivilschutz, mit den Schwerpunkten
    • Selbstschutz
    • Warndienst
    • Katastrophenschutz
    • Schutzbau
    • Aufenthaltsregelung
    • Gesundheitswesen
    • Schutz von Kulturgut
  • Versorgung
    • mit Gütern der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft
    • mit Gütern und Leistungen der gewerblichen Wirtschaft
    • mit Energie und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung
    • mit Leistungen auf dem Gebiete des Verkehrswesens
    • mit Leistungen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
    • mit Personal sowie die soziale Sicherung
    • auf dem Gebiete des Finanz- und Geldwesens
  • Unterstützung der Streitkräfte

Zivilverteidigung in der DDR

Die DDR regelte die Zivilverteidigung gesetzlich zwischen 1967 und 1970, unterstellte ihr die Sanitätseinrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) der DDR und integrierte den Katastrophenschutz. Unterstellt war die Zivilverteidigung zunächst dem Vorsitzenden des Ministerrats, seit 1978 dem Ministerium für Nationale Verteidigung. Ein Lehrgang für Zivilverteidigung war für alle Mädchen sowie diejenigen Jungen, die nicht in das Wehrlager fuhren, Bestandteil des Wehrunterrichts in der Polytechnischen Oberschule. Ähnliches galt für die vormilitärische Ausbildung in der Erweiterten Oberschule, der Berufsausbildung und im Studium.

Frauen konnten für Aufgaben der Zivilverteidigung dienstverpflichtet werden. Offiziere wurden in einem 1960 geschaffenen Institut der Zivilverteidigung der DDR ausgebildet.

Zivilverteidigung in der Schweiz

Die Anfänge der Zivilverteidigung in der Schweiz gehen in die 1920er Jahre zurück. Die russische Revolution und der aufkommende Faschismus in Italien sowie die Verbreitung totalitärer Ideologien mittels Radio und Film, brachte die neue Erkenntnis, dass der demokratische Rechtsstaat bereits in Friedenszeiten verteidigt werden musste.

Von den 1930er bis in die 1960er Jahre wurde mit der Geistigen Landesverteidigung einerseits als schweizerisch anerkannte Grundwerte gestärkt und andererseits faschistische, nationalsozialistische und kommunistische Totalitarismen abgewehrt. Die Schweizerische Landesausstellung von 1939 in Zürich förderte den Zusammenhalt und Widerstandswillen des Schweizer Volkes als Landigeist. Ab 1939 war es vor allem die Aufgabe der neuen Armeesektion Heer und Haus der staatlichen Kulturpropaganda aus Deutschland und Italien entgegenzutreten und die Bevölkerung in ihrem Abwehrwillen zu unterstützen. 1969 führte die Verbreitung des Zivilverteidigungsbuches wegen des Bedrohungsszenarios des revolutionären Krieges zu einem Sturm der Entrüstung, die das Ende der Geistigen Landesverteidigung von offizieller Seite bedeutete.

1973 wurde die Zivilverteidigung in das Konzept der Gesamtverteidigung (Bericht 73 zur Sicherheitspolitik der Schweiz) mit dem integralen Zielsetzung (Kommission Schmid) Wahrung des Friedens in Unabhängigkeit integriert. Der Bericht setzte auf die konventionelle Strategie und liess die Option der schweizerischen Atombewaffnung endgültig fallen.

Kritik

Auch die Zivilverteidigung orientiert sich an den Verteidigungszielen der NATO. Dies wird insoweit als kritisch betrachtet, als im Ernstfall die Ressourcen wie Schutzraumplätze, medizinische Versorgung oder Evakuierungsmöglichkeiten sehr knapp sind. Es wurden Befürchtungen geäußert, dass diese lebensrettenden Ressourcen nach politischen Zielsetzungen vergeben würden und dies mit dem Gedanken der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz nicht vereinbar sei.

So wurden beispielsweise in Stuttgart zahlreiche Bunkeranlagen unterhalten. Für die Anlage, die als „Kommandobunker“ für die Stadtverwaltung, Polizei und eine militärische Verbindungsstelle vorgesehen war, war als einzige eine ärztliche Betreuung geplant.


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