- Kreditkündigung
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Die Kreditkündigung ist die einseitige Willenserklärung des Darlehensnehmers oder Darlehensgebers zur Beendigung des Darlehensvertrages.
Auch wenn kein Kündigungsrecht besteht, kann der Kreditvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.
Eine Kündigung während der laufenden Zinsfestschreibung kann zu einer Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Inhaltsverzeichnis
Unterscheidungen
Je nachdem, ob der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt und je nach Art des Kreditvertrags und der Kündigung sind unterschiedliche rechtliche Vorgaben zu beachten.
Zu unterscheiden ist:
- Verbraucherdarlehen/Kein Verbraucherdarlehen
- Produktart
- Variabler Zinssatz/Fester Zinssatz
- Fristgerechte Kündigung/Fristlose Kündigung
- Kündigung durch den Darlehensnehmer/den Darlehensgeber
- Bestehen vertraglicher Kündigungsrechte
Rechtliche Lage in Deutschland
Kündigungsrechte des Darlehensnehmers (Verbraucher)
Es gilt für die Kündigung immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Kündigung.
Die nachfolgend dargestellten Regelungen betreffen Verbraucherdarlehen, d. h. Verträge, bei denen ein Unternehmen (Bank) einem Verbraucher einen Kredit gibt. Abweichend von diesen rechtlichen Regelungen können vertraglich für den Verbraucher günstigere Regelungen vereinbart werden.
Kündigt der Darlehensnehmer sein Verbraucherdarlehen, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
Kontokorrentkredite
Kontokorrentkredite (z. B. Dispositionskredite) können jederzeit gekündigt werden.
Ratenkredite
Sofern ein fester Zinssatz vereinbart ist, kann der Darlehensnehmer den Ratenkredit nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 1 BGB).
Darlehen ohne Zinsfestschreibung (z. B. variables Baudarlehen)
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 489 Abs. 2 BGB).
Darlehen mit Zinsfestschreibung (z. B. Baudarlehen)
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz in folgenden Situationen kündigen (§ 489 BGB):
- Wenn die Zinsbindung endet, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet.
- Nach Ablauf von zehn Jahren seit Vollauszahlung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Neben diesen gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten, bei denen keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, hat der Bundesgerichtshof ein Kündigungsrecht in folgenden Fällen angenommen:
- Beim Verkauf der Immobilie
- Wenn die Bank eine Ausweitung des Kredites ablehnt und damit eine wirtschaftliche Nutzung des Objektes verhindert
In diesen Fällen kann der Darlehensgeber jedoch Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Vertragliche Kündigungsregeln (z. B. Bauspardarlehen)
Ist eine für den Verbraucher günstigere Kündigungsregel getroffen, so gilt diese. Beispiele sind:
- Bauspardarlehen können jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.
- Bei einer Tilgung durch Lebensversicherung erfolgt im Fall des Todes des Versicherten eine Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.
Ist keiner der geschilderten Fälle gegeben, so besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufzulösen.
Kündigungsrechte des Darlehensgebers (bei Verbraucherkrediten)
Kündigung eines Ratenkredites (rechtlich: Teilzahlungsdarlehen)
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann die Bank einen nicht Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag nur kündigen, wenn
- der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
- die Bank dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Rechtsgrundlage ist § 498 BGB.
Kündigung eines Grundstücksdarlehen
Das Risikobegrenzungsgesetz führt zum 1. Januar 2008 eine massive Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten bei Immobilienfinanzierungen ein: Eine Kündigung wird nach dem geänderten § 498 Abs. 3 BGB zukünftig nur dann möglich sein, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens im Verzug ist.
Davor gab es keine gesetzliche Regelung über Mindestrückstände sondern nur die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu.
Die immer noch nur halb so hohe Prozentgrenze wie bei anderen Darlehen führt zu einer tragbaren Einschränkung des Kündigungsrechtes der Bank wenn man in Betracht zieht, dass eine übereilte Kündigung zum Ruin des Kreditnehmers führen kann und die Bank in der Regel eine Immobilie als Pfand hat.
Bei einem ursprünglichen Darlehensbetrag von 100.000 Euro sind dies 2.500 Euro. Bei einem typischen Baudarlehen mit 5 % Zinsen und 1 % Tilgung führt diese Regelung dazu, dass ein Kreditnehmer fünf Monate lang keinerlei Zahlung leisten kann, ohne dass die Bank den Kredit kündigen kann.[1]
Kündigungsrechte des Darlehensgebers (bei allen Krediten)
Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Hierbei handelt es sich um Kündigungen, die ohne ein Fehlverhalten des Kunden erfolgen. Diese Kündigungen werden auch nicht in der Schufa eingetragen.
Ist eine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart, so kann die Bank im Rahmen dieser Frist kündigen.
Die Bank kann Kreditverträge, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, (z. B. Dispositionskredit) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist muss die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
Dies bedeutet, dass die Bank dem Kunden die Möglichkeit geben muss, zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln. Eine Frist von sechs Wochen ist hier angemessen.
Rechtliche Grundlage dieser Kündigung sind die AGB der Bank.
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (außerordentliche Kündigung)
Hierbei handelt es sich um Kündigungen aufgrund eines Fehlverhalten des Kunden. Diese Kündigungen werden meistens (tatsächlich – auch wenn anders mit der Schufa vereinbart – aber nicht immer sofort; anderenfalls macht der/die kündigende Darlegensgeber/-in eine Ablösung durch eine andere Bank/Darlehensgeberin weitgehend unmöglich, d. h. er/sie schädigt sich selbst) in der SCHUFA eingetragen. Auf die Unterzeichnung einer SCHUFA-Klausel kommt es hierbei entgegen weit verbreiteter Ansicht nicht an; man willigt als Darlehensnehmer mit der Unterzeichnung der SCHUFA-Klausel immer nur in die Übermittlung von Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z. B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung) ein. Meldungen aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahn-/Vollstreckungsbescheid, Klage sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz und dürfen (nur) erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank/des Darlehensgebers, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich sind.
Eine fristlose Kündigung des Kreditvertrags ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses unzumutbar werden lässt.
Wichtige Gründe sind z. B.
- wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat
- wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt
- wenn eine wesentliche Verschlechterung der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt
- wenn der Kunde einer Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt.
Weiterhin ist auch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht ein wichtiger Grund, z. B.
- wenn der Kunde die Kreditraten nicht, nur teilweise oder verspätet zahlt
- der Kunde vereinbarte Sicherheiten nicht stellt oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.
Hier ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
Rechtliche Grundlage dieser Kündigung sind bei Kündigungen durch Banken oder Sparkassen deren AGB-Banken (meist Ziff. 19 Abs. 3 AGB) i.V.m. § 314, § 490 BGB.
In Fällen einer außerordentlichen Kündigung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB verlangen.
Folgen der Kündigung
Nach der Kündigung ist der Kreditnehmer zu einer sofortigen Rückzahlung der Restschuld verpflichtet. Diese kann er aus Eigenmitteln oder durch die Ablösung des Kredites durch eine andere Bank vornehmen.
Im Regelfall ist die sofortige Rückzahlung bei Kündigung durch die Bank nicht möglich. Es kommt dann zur Kreditabwicklung oder Kreditsanierung.
Einzelnachweise
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