Berufstitel

Berufstitel

Berufstitel sind staatliche Auszeichnungen in Österreich, die als „berufsspezifische Ehrentitel“ an solche Personen verliehen werden, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes besondere Verdienste um die Republik erworben haben. Die Verleihung erfolgt durch den Bundespräsidenten.

Die Vorschläge auf Verleihung eines Berufstitels müssen an das jeweils zuständige Bundesministerium gerichtet werden und werden meist durch die jeweiligen Interessenvertretungen (z. B. Kammern, Schulbehörden usw.) eingebracht.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen und Verleihungspraxis

Rechtliche Basis

Gemäß Artikel 65 Absatz 2 litera b des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) steht dem Bundespräsidenten „die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln“ zu. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung hat der Bundespräsident eine Entschließung erlassen, in der die von ihm geschaffenen Berufstitel aufgezählt sind (siehe zuletzt die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 261/2002 [1]). Demzufolge dienen die Berufstitel der "Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben".

Nominierung

Soll eine Person für die Verleihung eines Berufstitels nominiert werden, so ist ein Antragsformular auszufüllen und an das Bundeskanzleramt einzureichen. Dem Antragsformular des Bundeskanzleramtes ist eine Darstellung der Verdienste beizulegen, die die Auszeichnungswürdigkeit beweisen. Beizulegen ist eine Aufstellung der Verleihungsdaten etwaig vorher verliehener Auszeichnungen des Bundes (also Orden, Ehrenzeichen, andere Berufstitel) sowie eine Aufstellung der bisherigen Veröffentlichungen des Auszeichnungswerbers (z. B. in namhaften Fachzeitschriften, relevante Manuskripte über Fachvorträge usw.).

Richtlinien für die Zuerkennung

Grundsätzlich werden nur herausragende Vertreter des jeweiligen Berufes ausgezeichnet. Bei Bundesbediensteten müssen laut Dienstbeurteilung nachweisbar hervorragende Leistungen auf dem jeweiligen Gebiet bzw. ausgezeichneter Verwendungserfolg vorliegen.

(Anmerkung: Wie jedoch die Praxis zeigt, sind österreichische Beamte — soferne sie entsprechende „titelträchtige“ Positionen erreichen — offenbar fast immer herausragende Vertreter des jeweiligen Berufsstandes, sodass unter älteren Gymnasialprofessoren, Amtsdirektoren der Verwaltungsdienststellen usw. die entsprechenden Titel eher die Regel, als eine Ausnahmeerscheinung darstellen.)

Ferner gelten für die Zuerkennung folgende Richtlinien:

  • Ein mit einem allfälligen Amtstitel gleichlautender Berufstitel ist nicht zu verleihen.
  • Die Verleihung sollte erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres erfolgen.
  • Bei Beamten muss eine tatsächliche Dienstzeit von 15 Jahren vorliegen.
  • Die Annahmebereitschaft des Auszuzeichnenden muss gesichert sein.
  • Der Antrag soll während, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der zu würdigenden Tätigkeit gestellt werden.
  • Zwischen der Verleihung von Auszeichnungen des Bundes (sowohl Ehrenzeichen als auch Berufstitel) soll grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren liegen („Interkalarfrist“).
  • Mit der Ernennung und Verleihung sind keine zusätzlichen finanziellen Leistungen (wie z. B. ein „Ehrensold“ usw.) verbunden.

Form der Verleihung

Die Verleihung des zuerkannten Berufstitels erfolgt nach Einlangen der diesbezüglichen Entschließung des Bundespräsidenten gewöhnlich durch den zuständigen Bundesminister bzw. einen von ihm beauftragten hohen Beamten, oft im Rahmen einer festlich gestalteten Zeremonie.

Mögliche Berufstitel nach Berufsgruppen

  • Hofrat (Abkürzung: HR): für Bedienstete der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) und von anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts, sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Beamte des Höheren Dienstes („A-Laufbahn“, Akademiker), die nicht bereits den Amtstitel "Hofrat" tragen, Direktoren höherer Schulen, von Archiven, Bibliotheken und Museen usw.
  • Regierungsrat (Abkürzung: RegR oder RR): für Bedienstete der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) und von anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts, sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Beamte des gehobenen Dienstes („B-Laufbahn“, Reifeprüfung), Abteilungsvorstände an Höheren Technischen Lehranstalten, Direktoren Mittlerer Schulen und von Berufsschulen usw.
  • Amtsrat (Abkürzung: AR): für Bedienstete von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Typische Anwendungsfälle: Beamte des Fachdienstes („C-Laufbahn“, etwa der „mittleren Reife“ entsprechend) in Leitungsfunktionen.
  • Kanzleirat (Abkürzung: KzlR): Bedienstete von Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden). Typische Anwendungsfälle: Beamte des Mittleren Dienstes („D-Laufbahn“), vorwiegend in leitenden Sekretariatsfunktionen.
  • Kommerzialrat (Abkürzung: KmzlR oder KommR, manchmal auch nur KR): für Angehörige des Wirtschaftslebens.
  • Ökonomierat (Abkürzung: ÖkR): für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe
  • Medizinalrat und Obermedizinalrat (Abkürzung: MedR/OMedR, selten MR/OMR): für Angehörige des ärztlichen Berufes.
  • Veterinärrat (Abkürzung: VetR): für Angehörige des tierärztlichen Berufes.
  • Technischer Rat (Abkürzung: Techn.R): für Angehörige technischer Berufe.
  • Baurat honoris causa (Abkürzung: BauR h.c.): für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind.
  • Bergrat honoris causa (Abkürzung: BergR h.c.): für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- und Hüttenwesens tätig sind.
  • Forstrat honoris causa (Abkürzung: ForstR h.c.): für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind.
  • Schulrat und Oberschulrat (Abkürzung: SR/OSR): für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Schulrat für Volks- und Hauptschullehrer, Oberschulrat für Leiter von Volks- und Hauptschulen sowie Polytechnischer Schulen, sowie für Lehrer nicht-theoretischer Fächer an mittleren Schulen oder im Werkstättenunterricht an BHS.
  • Studienrat (Abkürzung: StR): für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Lehrkräfte mit Universitätsstudium an höheren Schulen.
  • Oberstudienrat (Abkürzung: OStR): für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Lehrkräfte (Professoren) mit universitärem Studium an höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Handelsakademien, höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, höheren land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten usw.).
    Anmerkung: Oberstudienrat ist keine „Steigerungsform“ für einen „Studienrat“, sondern ein unmittelbar verliehener Titel für eine bestimmte Kategorie von Lehrern.
    Die Begriffe Studienrat und Oberstudienrat existieren auch im bundesdeutschen Sprachgebrauch, bedeuten dort aber im Unterschied zu Österreich reguläre Amtsbezeichungen und Beförderungsstufen von Lehrern an öffentlichen und privaten Schulen und sind daher keine verliehenen Titel.
  • Universitätsprofessor (Abkürzung: Univ.Prof.): für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Personen mit venia legendi, die aber nicht als Universitätsprofessoren hauptamtlich tätig sind (also einem Privatdozenten vergleichbar).
  • Kammersänger (Abkürzung: Ks.): für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind.
  • Kammerschauspieler (Abkürzung: Ksch.): für Personen, die als Künstler bzw. Künstlerinnen an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind.
  • Professor (Abkürzung: Prof.): für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder Wissenschaft tätig sind. Typische Anwendungsfälle: Angehörige führender Orchester (Wiener Philharmoniker, Wiener Symphoniker usw.), Präsidenten von bedeutenden wissenschaftlichen oder kulturellen Vereinigungen, Instituten usw. (hier ist ein positives Gutachten der entsprechenden Universität entscheidend), Journalisten, Literaten.

Alle Berufstitel werden seit einigen Jahren auch jeweils in weiblicher Form (Hofrätin, Professorin usw.) verliehen, bei den Titeln Kammersängerin und Kammerschauspielerin war dieses schon immer üblich. Im faktischen Gebrauch (Anrede, Briefanrede) wird allerdings fast immer die männliche Form benutzt („Frau Professor X.“, „Sehr verehrte Frau Hofrat!“)

Titelführung

Ein Berufstitel ist nach einem allfälligen Amtstitel, jedoch vor einem allfälligen akademischen Grad (bzw. der Standesbezeichnung Ingenieur) zu führen.

  • Beispiel: Der Direktor (= Amtstitel) des Realgymnasiums in X., Dr. Y., erhält den Berufstitel „Hofrat“. Korrekte Titulatur: „Direktor Hofrat Dr. Y.“ — mündliche Anrede fast immer: „Herr Hofrat“, da der auszeichnende Berufstitel gegenüber dem schon zuvor zustehenden Amtstitel als höherwertig angesehen wird. In Schriftform haben sich in förmlicher Anrede Doppeltitulaturen „S.g. Herrn Direktor Hofrat Dr. Y.“ — oder an Türtafeln „Direktor Hofrat Dr. X.“ — durchaus erhalten.

Dasselbe wird auch bei der Anrede für Ordensgeistliche (Pater) und bei kirchlichen Ehrentitulaturen (Monsignore, Prälat, Konsistorialrat) analog beobachtet. Bei Titulaturen aufgrund einer kirchlichen Funktion (Bischof, Generalvikar, Domkapitular, Dechant, Pfarrer usw.) wird diese gleich einem Amtstitel vor einem allfälligen Berufstitel verwendet.

  • Beispiel 1: dem Direktor eines Klostergymnasiums (in Österreich meist als „Stiftsgymnasium“ bezeichnet), Pater Benedikt X., Dr.phil., wird der Berufstitel „Hofrat“ verliehen. Korrekte Titulatur in einer Briefanschrift wäre: „Hwd. Herrn Direktor Hofrat P. Dr. X.“. In der Anrede wäre „(Hochwürdiger) Herr Hofrat!“ durchaus gebräuchlich.
  • Beispiel 2: Prälat X., wird für seine wissenschaftlichen Verdienste mit dem Titel „Universitätsprofessor“ ausgezeichnet. Korrekte Titulatur in einer Briefanschrift wäre: „Hwdst. Herrn Univ.Prof. Prälat X.“. In der Anrede wären „(Hochwürdigster) Herr Universitätsprofessor!“ durchaus gebräuchlich. Wird Prälat X. später zum Generalvikar von Y. ernannt, ändert sich die Anrede in „Hwdst. Herrn Generalvikar Univ.Prof. Prälat X.“ Bei drei oder mehr Titeln besteht die Tendenz, den niedrigsten wegzulassen — in der mündlichen Anrede wird ohnedies nur der höchste gebraucht, was herauszufinden allerdings manchmal etwas schwierig (und oft auch vom Kontext abhängig) ist.
Anmerkung: Die Verwendung des Familiennamens zum Titel („Guten Morgen, Herr Hofrat Mayer!“) ist in der persönlichen Anrede in Österreich sehr unüblich und kann leicht als Affront aufgefasst werden, es sei denn, dass mehrere gleich „betitelte“ Personen anwesend sind und es daher zur Unterscheidung notwendig ist. Die Begrüßung eines Hofrates hat sich vielmehr auf ein schlichtes „Guten Morgen, Herr Hofrat!“ zu beschränken. Dasselbe gilt übrigens auch für die Anrede von Akademikern, die in Österreich (anders als in Deutschland) stets mit ihrem Titel („Grüß Gott, Herr Doktor!“, „Auf Wiedersehen, Frau Magister“) und nur mit ihrem Titel (also ohne Namenshinzufügung à la „Guten Tag, Herr Doktor Mayer!“) angeredet werden. Die Begrüßung des vorgenannten Hofrats Mayer mit einem „Guten Morgen Herr Mayer!“ würde aber als Beleidigung ausgelegt.

Mehrere Berufstitel, die sich auf verschiedene verdienstliche Tätigkeiten beziehen, können nebeneinander geführt werden

  • Beispiel: Opernsänger X., der bereits mit dem Titel „Kammersänger“ ausgezeichnet wurde, unterrichtet nach seinem Rückzug von der Bühne an einer Meisterschule für Operngesang und erhält hierfür den Titel „Professor“. Künstlerische Tätigkeit ist von unterrichtender Tätigkeit zu unterscheiden, daher die korrekte Titulatur: „Kammersänger Professor X.“. Wird er dann Direktor der Meisterschule und soll hierfür mit dem Titel „Hofrat“ ausgezeichnet werden, ist es strittig, ob die Schulleitung eine von der unterrichtenden Tätigkeit unterschiedene Tätigkeit ist. Als Briefanschrift wäre vermutlich sicherheitshalber „S.g. Herrn Kammersänger Hofrat Prof. X.“ zu empfehlen, die persönliche Anrede wird vermutlich „Herr Hofrat“ lauten (schließlich ist dieser Titel ja der zuletzt verliehene).
  • Beziehen sich mehrere Titel eindeutig auf dasselbe Tätigkeitsgebiet, so wird nur der ranghöchste Titel geführt.
  • Beispiel 1: Dr. X., Gemeindearzt in Y., erhielt bereits vor mehr als fünf Jahren den Titel „Medizinalrat“. Nunmehr wird ihm zur Pensionierung der Titel „Obermedizinalrat“ verliehen. Es handelt sich um dieselbe Tätigkeit, neue Titulatur daher nur: „Obermedizinalrat Dr. X.“
  • Beispiel 2: Dr. X., Professor am Gymnasium in Y., erhielt bereits vor mehr als fünf Jahren den Titel „Oberstudienrat“. Mittlerweile Direktor eines Gymnasiums geworden, wird ihm zum 60. Geburtstag der Titel „Hofrat“ verliehen. Es handelt sich wohl um dieselbe Tätigkeit, neue Titulatur daher nur: „Direktor Hofrat Dr. X.“

Weblinks

Quellen

  1. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II, Nr. 261/2002

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