Professur

Professur

Professur (von lateinisch profiteri in der Bedeutung „sich öffentlich als Lehrer zu erkennen geben“) bezeichnet im deutschen Sprachraum primär eine Funktion im Lehrkörper einer Hochschule.

Professor oder Professorin ist die Amts- und Berufsbezeichnung des Inhabers einer Professur oder Dozentur. Die Bezeichnung ist kein akademischer Grad, anders als etwa der Doktorgrad.

In Deutschland und der Schweiz kann der Titel Professor unter bestimmten Umständen auch als Ehrentitel an Personen verliehen werden, die keine Professur bekleiden – beispielsweise an Künstler. Im Bundesland Baden-Württemberg kann die Bezeichnung Professor oder Professorin ohne Zusätze als nichtakademischer Ehrentitel an verdiente Bürger verliehen werden (siehe Professor (Ehrentitel Baden-Württemberg)).

In Österreich ist Professor auch ein Berufs- bzw. Ehrentitel und ein Amtstitel für ernannte Lehrer an höheren Schulen.

Die Hauptaufgabe von Professoren an Hochschulen ist die eigenverantwortliche Durchführung von universitärer Forschung und Lehre (im Sinne des humboldtschen Bildungsideals). Professur und Lehrstuhl sind nicht unbedingt miteinander verbunden – jeder Lehrstuhlinhaber ist Professor, aber nicht umgekehrt.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Wie im Deutschen Reich bis 1918 und danach auch noch längere Zeit in Baden und in Bayern – man denke an Professor Unrat oder an Professor Zeitbloom bei Heinrich bzw. Thomas Mann – wird in einigen Ländern Europas (wie etwa in Österreich, Frankreich, Italien, Polen, Slowakei und Spanien) auch ein ernannter Lehrer an einer höheren Schule (österr. meist fälschlich noch „Mittelschule“) als Professor bezeichnet. Deswegen wird zum Beispiel in Österreich in Abgrenzung dazu auch vom Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) oder Professor an einer Fachhochschule (FH-Prof.), früher auch vom Hochschulprofessor, gesprochen. Zudem kann in Österreich durch den Bundespräsidenten an Personen, die sich auf dem Gebiet von Kunst oder Wissenschaft verdient gemacht haben, auch ohne Studientitel der Titel Professor verliehen werden. Auch in Deutschland verleihen einzelne Bundesländer mitunter diese Titel. Österreich und Deutschland kennen noch weitere, die Transparenz erschwerende Titelformen, wie jene des außerordentlichen Universitätsprofessors (siehe unten), des Juniorprofessors und außerplanmäßigen Professors. Zudem tragen seit der Umbenennung der österreichischen Kunsthochschulen in Kunstuniversitäten durch das Universitätsgesetz 2002 auch die vormaligen Kunsthochschulprofessoren nun die Bezeichnung „Universitätsprofessor“. Titularprofessor ist in Österreich der verliehene Titel, in der Schweiz der Titel ohne Anspruch auf einen Lehrstuhl.

Deutschland

Professor oder Professorin ist in Deutschland eine Amtsbezeichnung eines Menschen, der Inhaber einer Professur ist. Es stellt keinen akademischen Grad dar.

In einzelnen Bundesländern kann die Bezeichnung „Professor“ oder „Professorin“ als akademische Würde auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule nach einer mehrjährigen Dienstzeit weiter geführt werden.[1]

2009 gab es in Deutschland an Universitäten 21.422 Professoren, 2005 waren es etwa 23.500, 1995 waren es 25.000.[2][3] 2009 gab es an allen Hochschulen zusammen (Universitäten, Fachhochschule, …) 39.811 Professoren, 4.267 Dozenten und Assistenten, 145.774 wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, 8.253 Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 1.392 Gastdozenten und Emeriti, 70.963 Lehrbeauftragte und 24.475 wissenschaftliche Hilfskräfte.[3]

Professuren

Professoren (Prof.) ohne Zusatzbezeichnung

Amtsbezeichnung vorwiegend an Hochschulen, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen und an Pädagogischen Hochschulen oder Akademien. Professoren an Universitäten wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4 und sehr selten auch in die Besoldungsgruppe C 2, an Fachhochschulen in die Besoldungsgruppen C 2 und C 3, an den anderen Hochschulen in C 2, C 3 und C 4 eingestuft. Seit spätestens 2005 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten) werden sie in die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuft. Vorher berufene Professoren bleiben in der C-Besoldung, können auf Antrag aber in die W-Besoldung wechseln. Bei einem Wechsel der Stelle allerdings wird ausschließlich in die W-Besoldung eingestuft (hiervon kann nur bei einem Wechsel innerhalb eines Bundeslandes abgewichen werden). Professoren sind Beamte oder Angestellte, letztere zum Beispiel im Falle einer privaten Hochschule oder bei fehlenden Voraussetzungen zur Beamtung an staatlichen Hochschulen. Meist sind Professuren unbefristet und in Deutschland mit dem Beamtenstatus verbunden, aber inzwischen werden mitunter auch W2- und sogar W3-Professuren befristet. Bei Erstberufungen (wenn der Kandidat zuvor noch keine Professur bekleidet hat) ist daneben eine mehrjährige Probezeit üblich, bevor die Stelle auch formal „entfristet“ wird. Die Amtsbezeichnung Professor allein ist daher kein sicheres Indiz für eine Daueranstellung.

Professoren an einer künstlerischen Hochschule leiten meist eine Meisterklasse.

Universitätsprofessoren

Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) ist eine Amtsbezeichnung für beamtete Hochschullehrer an Universitäten in einigen Bundesländern. Sie werden heute in den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 eingestuft. In einigen Bundesländern ist diese Bezeichnung veraltet und wird nicht mehr für neu eingestellte Professoren verwendet. In Baden-Württemberg kann diese Bezeichnung beispielsweise nur noch auf Antrag von Professoren geführt werden, die diese vor dem Jahr 2000 bereits trugen.[4] Vor 2005/2004 (die Einführung der Besoldungsordnung W erfolgte in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeiten) eingestellte Professoren wurden in die Besoldungsgruppen C 3 und C 4, in einigen Ausnahmefällen auch C2 eingestuft. Ein Professor der Besoldungsstufe W 3 beziehungsweise C 4 ist meistens Lehrstuhlinhaber: Er verfügt dann im Haushaltsplan über eine oder mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und einen größeren Etat. Professoren ohne Lehrstuhl gehören meist zur Besoldungsgruppe W 2 beziehungsweise C 3 (im älteren Sprachgebrauch teils als Extraordinarien oder außerordentliche Professoren bezeichnet), verfügen über deutlich weniger oder gar keine Mitarbeiterstellen und haben auch sonst geringere reguläre Haushaltsmittel. Diese sogenannten außerordentlichen Professuren stellen aber dennoch reguläre, im Etat dauerhaft vorgesehene Stellen dar. Sie dürfen daher nicht mit außerplanmäßigen Professuren (s. u.) verwechselt werden. In einigen deutschen Bundesländern (etwa Baden-Württemberg) werden seit 2005 auch die meisten Professoren ohne Lehrstuhl nach W 3 besoldet („ohne Leitungsfunktion“).

Sowohl W-3/C-4- als auch W-2/C-3-Professoren wurden bzw. werden durch ein Berufungsverfahren (Bewerbung, Begutachtung, Probevortrag) ausgewählt, das sich aber im Einzelnen von Fach zu Fach und von Hochschule zu Hochschule stark unterscheiden kann.

Vor der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1976 nannte man einen Lehrstuhlinhaber Ordinarius oder ordentlicher Professor. Hiermit war das Recht verbunden, nach dem Eintritt ins Rentenalter als Emeritus zu wirken (sie verfügen daher noch über bestimmte Privilegien und einen eigenen Etat). Professoren, die vor 1976 auf solche Stellen erstberufen wurden, dürfen daher noch Emeriti werden, später berufene sind ohne Wahlmöglichkeit Professoren im Ruhestand. In Baden-Württemberg durften Professoren an Universitäten, die in die Besoldungsgruppe C 4 eingruppiert waren, noch bis zur Aufhebung des Universitätsgesetzes den Titel „Ordinarius“ führen. Besondere Rechte waren damit aber nicht verbunden.

Außerplanmäßige Professoren

Der Titel außerplanmäßiger Professor (apl. Prof., apl. Professor) entstand 1933–35. Vorher wurden diese Hochschullehrer als „nicht beamtete außerordentliche Professoren“, kurz „n. b. ao. Professor“, genannt. Die Bezeichnung kann von Hochschulen mit Promotions- und Habilitationsrecht an Personen verliehen werden, die promoviert sind, zumeist aufgrund der erworbenen Lehrbefähigung (Habilitation) die Lehrbefugnis (venia legendi) besitzen und zudem in Forschung und Lehre nach Ansicht ihrer Fakultät hervorragende Leistungen erbracht haben. Die Verleihung der Bezeichnung (beziehungsweise Würde/Titel) wird durch die Hochschulgesetze der Länder und teilweise weitergehend durch die einzelnen Hochschulen in Satzungen geregelt. Die Bezeichnung ist keine Amts- oder Dienstbezeichnung und in der Regel nicht mit einem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis an einer Hochschule verknüpft. Zu apl. Professoren sollen in einigen Bundesländern Personen an einer Hochschule dann nicht bestellt werden, wenn sie dort zugleich hauptberuflich tätig sind; in anderen hingegen werden gerade fest angestellte oder verbeamtete habilitierte Angehörige des Mittelbaus oft zu apl. Professoren ernannt. Sie haben nicht in jedem Bundesland die Befugnis, die akademische Bezeichnung „Professor“ ohne weiteren Zusatz zu führen, sind trotzdem für Außenstehende und Studenten oft nicht von W-2- oder W-3-Professoren zu unterscheiden. In einigen Bundesländern ist die Fortführung der Bezeichnung nach der Verabschiedung und Beendigung der Tätigkeit an eine Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde gebunden.

Privatdozenten kann nach einer mehrjährigen (in Baden-Württemberg mindestens zweijährigen, in Bayern sechsjährigen, in Berlin vierjährigen, in Nordrhein-Westfalen fünfjährigen) Tätigkeit in Forschung und Lehre die Berechtigung zur Führung des Titels „apl. Prof.“ von der Universität mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Ministerien oder Senatsverwaltungen erteilt werden. An einigen Fakultäten wird die Verleihung der Bezeichnung auch nicht mehr an einen bestimmten Zeitraum, sondern vielmehr die Erfüllung bestimmter wissenschaftlicher Kriterien (insbesondere die Zahl hochwertiger wissenschaftlicher Publikationen nach Erlangung der Habilitation) geknüpft.

Es handelt sich um eine Bezeichnung, die besonders häufig an humanmedizinisch tätige Privatdozenten verliehen wird. Mit der Verleihung dieses Titels können Oberärzte leichter zum Leitenden Oberarzt und zum Stellvertretenden Direktor in den Unikliniken aufsteigen. Oft sind dies leitende Ärzte (Dirigierende Ärzte, Leitende Oberärzte oder Chefärzte) in außeruniversitären Krankenhäusern oder niedergelassene Ärzte, die als nebenberufliche, nur korporative Hochschullehrer an Universitäten oder in akademischen Lehrkrankenhäusern Lehrveranstaltungen (sogenannte Titellehre) in geringem Umfang anbieten müssen. Sie können aber in angemessenem Umfang auch zu sonstigen Aufgaben von Hochschullehrern herangezogen werden.

Stiftungsprofessoren

Hauptartikel: Stiftungsprofessur

Hierbei handelt es sich um Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der nicht oder nicht ausschließlich aus dem Grundhaushalt einer Hochschule finanziert wird, sondern ganz oder teilweise von einem Drittmittelgeber zur Verfügung gestellt wird. Solche Professuren können von Stiftungen, Institutionen oder Unternehmen gestiftet werden.

Juniorprofessoren

Hauptartikel: Juniorprofessor

Juniorprofessor (Jun.-Prof.) ist eine Dienstbezeichnung für Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren; in Österreich und der Schweiz lautet die Bezeichnung Assistenzprofessor. Vorbild ist der amerikanische assistant professor mit einem höheren Maß an Selbstständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und einer größeren Unabhängigkeit in der Lehre, allerdings fehlt in Deutschland häufig der sogenannte tenure track, der eine Weiterbeschäftigung des Wissenschaftlers zur Regel macht. Juniorprofessuren wurden im Jahre 2002 durch eine Änderung im Hochschulrahmengesetz eingeführt. Sie sind jetzt in allen Landeshochschulgesetzen vorgesehen. Die Juniorprofessur beinhaltet eine auf sechs Jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis.

Seniorprofessoren

Seniorprofessuren (englisch distinguished senior professorship) werden zunehmend auch in Deutschland ernannt. Neben der Ehrung außerordentlicher Leistungen soll der Erfahrungsschatz ausgewählter Professoren nach ihrer Emeritierung oder Pensionierung weiterhin aktiv genutzt werden, ohne dem Nachwuchs den Zugang auf Professuren zu versperren. Erster Seniorprofessor in Deutschland wurde 2007 Thomas Brandt an der LMU München.[5][6][7] Ziel ist eine Ernennung in den letzten Jahren vor Eintritt des gesetzlichen Altersruhestandes, damit die Seniorprofessoren sich ausschließlich der Forschung widmen können. Vorzeitig berufene jüngere Nachfolger übernehmen sämtliche mit dem Amt verbundene Aufgaben (Lehre, universitäre Selbstverwaltung u. a.). Die Finanzierung ist dabei so gedacht, dass für Seniorprofessuren die reguläre Altersversorgung bereits in Anspruch genommen wird und nur Zusatzmittel zum Ausgleich der Differenz anfallen. Von den ursprünglich vorhandenen Mitteln für die Stelle können dann jüngere Nachfolger noch bezahlt werden, da Einstiegsgehälter üblicherweise geringer sind.[8]

Honorarprofessoren

Hauptartikel: Honorarprofessor

Honorarprofessoren (Hon.-Prof.) sind nebenberufliche Hochschullehrer, die aufgrund mehrjähriger selbstständiger Lehrtätigkeit als Lehrbeauftragte oder durch besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen außerhalb der Hochschule bestellt worden und dadurch mit der betreffenden Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet müssen den Anforderungen entsprechen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Sie halten Lehrveranstaltungen in geringem Pflichtumfang ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Prinzipiell verdienen sie kein Gehalt. Nur im Falle der Verabschiedung auf eigenen Antrag darf die akademische Bezeichnung „Professor“ weiterhin geführt werden. Ziel der Honorarprofessur ist es, Personen aus der beruflichen Praxis auch für die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik.

Staats- oder Ehrenprofessoren

Der Titel „Professor“ konnte seit dem 19. Jahrhundert in den meisten deutschen Staaten zur Würdigung besonderer Leistungen an Wissenschaftler und Künstler im öffentlichen Dienst, freie Wissenschaftler und freie Künstler ehrenhalber verliehen werden, ohne dass der Geehrte, wie zum Beispiel Adolph Menzel, jemals als Hochschullehrer tätig gewesen war. Im Jahre 1937 zog Adolf Hitler als Staatsoberhaupt das Recht der Ernennung an sich, wodurch nationalsozialistische Kulturschaffende wie Veit Harlan zu dem Titel kamen. Nach 1945 fiel das Recht den Ministerpräsidenten, Ersten- oder Regierenden Bürgermeistern der einzelnen Bundesländer zu und auch in der DDR wurde der Ehrentitel zum Beispiel an den populären Berliner Tierparkdirektor Heinrich Dathe vergeben. Heute existiert es noch in Baden-Württemberg, das Erfinder und Industriemanager wie Artur Fischer und Jürgen Schrempp ehrte, Berlin, wo Billy Wilder den Titel erhielt, und in Hamburg, Schleswig-Holstein, Hessen und dem Saarland.

Gastprofessoren

Hauptartikel: Gastprofessor

Gastprofessoren (engl. visiting scholar) sind im Regelfall Professoren, die an einer anderen als der Heimatuniversität/-hochschule tätig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten. Gastprofessoren können aber auch Dritte sein, die befristet an einer Hochschule eine Professur übernehmen. Es gibt auch ständige Gastprofessoren, die für längere Zeit einen Lehrauftrag an einer anderen Hochschule als ihrer Heimathochschule wahrnehmen.

Vertretungsprofessoren

Vertretungsprofessoren/innen sind Wissenschaftler oder Künstler, die in einer Übergangszeit mittels einer zeitlich befristeten Einstellung, unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren, eine semesterweise Verwaltung einer Professur übernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht. Dienstrechtliche Aufgaben, die mit der Professur verbunden sind, gehören zu den mit der Vertretungsprofessur stehenden Verpflichtungen. Die Vertretungsprofessur wird vergeben, wenn eine Professur etwa wegen Pensionierung oder Weggang des Inhabers zeitlich befristet unbesetzt ist. Sie wird im Angestelltenverhältnis (also unter erheblichen Gehaltseinbußen) an einen promovierten, in der Regel bereits habilitierten Wissenschaftler vergeben. Dieser kann dabei entweder Erfahrung sammeln, die ihm in der späteren Bewerbungsphase auf andere Professuren nützlich ist (Vertretung sine spe), oder aber er vertritt mit der Aussicht, diese Professur danach als regulärer Professor übertragen zu bekommen (Vertretung cum spe).

Professor h. c.

Professor h. c. (lat. honoris causa „ehrenhalber“) war ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jahrhunderts auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere. Ein Professor h. c. hat keine Lehrverpflichtung. Eine weitere gebräuchliche Schreibform des Professor h. c. im deutschen Sprachraum ist auch „Professor E. h. (Ehrenhalber)“.

Nach deutschem Universitäts- und Promotionsrecht ist die Promotion zum Ehrendoktor (Dr. h. c.) in der Regel den Fakultäten bzw. Universitäten vorbehalten, während die „Berufung“ zum Professor h. c., genau wie eine Berufung zum ordentlichen Professor, durch das Kultus- bzw. Bildungsministerium des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.

Gemeinsam berufene Professoren / Sektoral-Professuren

Gemeinsam berufene Professoren haben neben ihrem Amt an der Hochschule auch eine Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Einrichtung inne. Ihr Lehrdeputat ist dabei meist deutlich herabgesetzt. Das Gehalt wird in der Regel von der außeruniversitären Einrichtung getragen, das spätere Ruhegehalt aber oft vom Land. In Berlin ist auch die Bezeichnung Sektoral-Professur (S-Professur) üblich.

Professoren als Leiter von Bundesbehörden und Museen

Die Leiter einiger Bundesbehörden und Museen tragen die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor“, „Präsident und Professor“ bzw. „Museumsdirektor und Professor“. Siehe Direktor und Professor. In der Regel ist damit eine der obengenannten Professuren verbunden.

Einstellungsvoraussetzungen

Eine Voraussetzung zur Berufung als Universitätsprofessor war, je nach Bundesland, bis 2003 beziehungsweise 2005 in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung, die durch eine Promotion und eine berufliche Tätigkeit erbracht wurde. Seit 2005 war grundsätzlich die Juniorprofessur anstelle der Habilitation Voraussetzung, die Möglichkeit wissenschaftliche Leistungen durch die Berufserfahrung zu erbringen bestand aber weiter. Heute (2007) sind beide Möglichkeiten de facto gleichwertige Zugänge zu Universitätsprofessuren, dies differiert jedoch je nach Fach und auch je nach der einzelnen berufenden Fakultät teils erheblich. In den Ingenieurwissenschaften kann ähnlich wie an Fachhochschulen praktische Erfahrung in der Industrie einen höheren Stellenwert haben als die Habilitation.

Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen in der Regel die Promotion und eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb einer Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet. Meist werden auch Erfahrungen in der Lehre vorausgesetzt. Private (Fach-)Hochschulen setzen ebenfalls berufspraktische Erfahrung in der Wirtschaft für die Aufnahme einer Lehrtätigkeit voraus; hier können auch Nicht-Promovierte einen Professorentitel führen.

An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum entsprechenden Lehramt durch das erfolgreich abgeschlossene Referendariat nachzuweisen.

In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.

In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen in manchen Bundesländern – grundsätzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W 2- oder W 3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule, an der er sich bewirbt, mit einer festen Stelle angestellt sein. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden. Privatdozenten, die an einer Hochschule lediglich ihre (nicht bezahlte) Titellehre anbieten, fallen dagegen nicht unter das Hausberufungsverbot. Umstritten ist, ob das Hausberufungsverbot möglicherweise in Widerspruch zum Grundgesetz steht.

Berufungsverfahren

W-2- und W-3-Stellen, an den meisten Hochschulen auch W-1-Stellen, werden (so wie zuvor C-3- und C-4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, das in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt ist und sich nicht selten über mehrere Jahre erstreckt (daher Vertretungsprofessuren), bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) Probevorträge halten lässt (sog. „Vorsingen“), darunter wiederum eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplatzierten der „Ruf“ auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Minister oder Hochschulpräsidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.

Berufungsverfahren und die daraus resultierende Rekrutierung des wissenschaftlichen Nachwuchses sind bisher kaum erforscht, was zum großen Teil auf die Vertraulichkeit des Auswahlverfahrens und die Persönlichkeitsrechte zurückzuführen ist. Die wenigen Untersuchungen sind historischer Natur (z. B. Schmeiser, 1994; Brezinka, 2000). Fest steht, dass die akademische Laufbahn mit dem Ziel, auf eine Professur berufen zu werden, für den wissenschaftlichen Nachwuchs im deutschsprachigen Raum – wie Max Weber 1917 in seinem Vortrag Wissenschaft als Beruf betont hat – in hohem Maße ein Wagnis bleibt. Schmeiser spricht treffend von einer „Risikopassage“, die nicht planbar ist. Welche Rolle bei einer Berufung einzelne Komponenten – wie fachliche Kompetenz, Publikationen/Zitation, Glück/Tagesform, Zusammensetzung der Berufungskommission und Kompetenz/Ambition der Mitglieder, Einbindung des Kandidaten in bestehende Netzwerke des wissenschaftlichen Umfelds, Präsenz auf einschlägigen Tagungen – spielen, ist empirisch nicht erforscht und bleibt so Gegenstand der Spekulation.

Emeritierung und Pensionierung

Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren pensioniert, aber nicht mehr emeritiert, was im Gegensatz zur Pensionierung lediglich die Freistellung von Lehrverpflichtungen bedeutete. Die Besoldung eines emeritierten Professors wurde nur wenig gekürzt. Diese Professoren wurden bei einer ordnungsgemäßen „Emeritierung“ als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und blieben ihrer Universität oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten). Die Emeritierung ist faktisch nicht mehr möglich, da sie in den meisten Bundesländern gesetzlich nur erlaubt ist, wenn eine Erstberufung vor 1975 stattgefunden hat. Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es aber nur noch vereinzelt. Seniorprofessuren sind hierfür ein neuer Ansatz, die Kompetenz hervorragender Wissenschaftler den Universitäten zu erhalten.

Berufsverbände

  • Der Deutsche Hochschulverband ist mit mehr als 20.000 Mitgliedern eine Interessensvertretung der deutschen Universitätsprofessoren und habilitierter Wissenschaftler, die an einer deutschen Universität lehren.
  • Der Hochschullehrerbund ist mit circa 4500 Mitgliedern eine Interessensvertretung der deutschen Professoren an Fachhochschulen.
  • Der Verband Hochschule und Wissenschaft umfasst alle Hochschularten und steht allen Hochschulbediensteten offen. Er ist die Fachgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion für den Hochschul- und Wissenschaftsbereich.

Alle drei Verbände bieten ihren Mitgliedern ein umfangreiches Serviceangebot.

Besoldungsgruppen

Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der Bundesbesoldungsordnung W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder eventuell nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland spätestens seit 2005 nur noch die Besoldungsordnung W zur Geltung, die drei Gruppen umfasst: W 1 (Juniorprofessur), W 2 und W 3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von Professoren und Angehörigen der Hochschulleitung). Die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden auf Lebenszeit eingestellt, wenn sie bereits Professor waren. Bei Erstanstellungen ist nach den entsprechenden Landesgesetzen die Anstellung zunächst zu befristen, je nach Bundesland bis zu acht Jahren. Die Befristung entfällt in der Regel, wenn es sich um einen Bewerber aus dem Ausland handelt oder ein inländischer Bewerber auf eine befristete Stelle nicht gewonnen werden kann oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen werden soll. Nach der Befristung wird das Beamtenverhältnis auf Zeit in eines auf Lebenszeit umgewandelt, wenn sich der Professor bewährt hat, ansonsten wird er entlassen. Für Angehörige der Hochschulleitung (Rektor bzw. Präsident, ihre Stellvertreter und Kanzler) gelten eventuell Sonderregelungen. Ihre Stellen sind landesrechtlich meist befristet (unterschiedliche Zeitspanne). Die Stellen von Juniorprofessoren sind hingegen immer befristet. Die Befristung gilt zunächst für drei Jahre, bei positiver Beurteilung wird die Stelle für weitere drei Jahre zur Verfügung gestellt und auch die Besoldung erhöht sich geringfügig. Die Besoldung ist in allen drei Besoldungsgruppen nicht aufsteigend, sondern bleibt für die gesamte Dauer des Amtsverhältnisses gleich. Es gibt aber Zulagen bei guter Leistung.

In der ausgelaufenen C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C 1 (wissenschaftliche Assistenten), C 2 (Oberassistenten, Hochschuldozenten und 40 Prozent der Professoren an Fachhochschulen), C 3 (60 % der Fachhochschulprofessoren und außerordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) und C 4 (ordentliche Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen) unterschieden. C-2-, C-3- und C-4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt (Befristung bei Ersteinstellung wie oben). Sie mussten sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen. Das Verfahren wird vom Fachbereich organisiert, dem der künftige Professor angehört. Am Ende des Verfahrens steht eine Rangliste, von der das zuständige Kultusministerium üblicherweise den ersten Vorschlag beruft. C-2- und C-3-Professoren an Fachhochschulen unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten nicht. Auch an wissenschaftlichen Hochschulen haben sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfügt ein C-3-Professor oftmals über weniger Mitarbeiterstellen.

Um Mitarbeitern in Fachbereichen, in welchen die Juniorprofessur unerwünscht ist, die Möglichkeit zur Habilitation bei ähnlichen Gehaltskonditionen zu geben, wurde in 13 Bundesländern die Möglichkeit geschaffen, Akademische Räte in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Dies ersetzt die früher übliche Einstellung als Wissenschaftlicher Assistent (C 1).

Der Vorläufer der bundeseinheitlichen C-Besoldung ist die länderspezifische H-Besoldung. Im Unterschied zur C- beziehungsweise H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfähige Zulagen geleistet werden können, angesichts knapper Kassen der öffentlichen Hand aber oft nur in geringem Umfang. Die älteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C-4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer Universitäten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein Mehrfaches der C-4-Besoldung betragen, insbesondere um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.

Zu Details der Vergütung siehe weiter unten.

Professuren in Österreich

In Österreich unterscheidet man:

Professuren innerhalb der Universität

Universitätsprofessoren

Universitätsprofessor (ohne Zusatz; Abkürzung Univ.-Prof.) ist die aktuelle Bezeichnung (Funktionsbezeichnung, kein Amts- oder Berufstitel) für in einem Berufungsverfahren bestellte Professoren in Österreich. Sie hat die Bezeichnung „ordentlicher Universitätsprofessor“ wie auch die frühere Bezeichnung „außerordentlicher Universitätsprofessor“ (nicht zu verwechseln mit der heutigen gleichlautenden Bezeichnung) abgelöst und entspricht den deutschen W2- und W3-Professuren. Universitätsprofessoren, die nach 2001 (zunächst) befristet berufen wurden und alle Universitätsprofessoren, die ab 2004 berufen wurden, sind privatrechtliche Angestellte der jeweiligen Universität (keine Bundesbeamten mehr).

Ordentliche Universitätsprofessoren (veraltet)

Die alte Bezeichnung ordentlicher Universitätsprofessor oder „Ordinarius“ (Abkürzung O. Univ.-Prof. oder o. Univ.-Prof.) entsprach der C4-Professur in Deutschland. Seit Ende der 1990er Jahre wird der Titel nicht mehr vergeben; er darf jedoch von den zuvor Berufenen weiterhin geführt werden. Ordentliche Professoren (Amtstitel) sind Bundesbeamte.

Außerordentliche Universitätsprofessoren

„Außerordentlicher Universitätsprofessor“ (Abkürzung Ao. Univ.-Prof. oder ao. Univ.-Prof.) bezeichnet heute einen an einer österreichischen Universität tätigen Universitätslehrer und Wissenschaftler mit Beamtenstatus (in diesem Fall ist die Bezeichnung ein Amtstitel) oder einen an der Universität angestellten ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes, der nach § 55a Vertragsbedienstetengesetz 1948 berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen (in diesem Fall ist die Bezeichnung kein Amtstitel, sondern eine Funktionsbezeichnung). Der Titel wird seit Ende der 1990er Jahre an bestimmte beamtete Hochschullehrer sowie bestimmte (ehemalige) Vertragsbedienstete des Bundes in Folge der Habilitation automatisch verliehen. Es handelt sich somit um eine Beförderung (Ernennung) qua erbrachter Habilitation und nicht um eine Berufung. Seit dem Universitätsgesetz 2002 schließen Universitäten, die vom Staat die Arbeitgeberfunktion übernommen haben, mit ihren Mitarbeiten nur noch Arbeitsverträge im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis ab. Damit wird der Amtstitel bzw. die Funktionsbezeichnung „Ao. Univ.-Prof.“ in Österreich nur mehr an bestimmte Personen verliehen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis spätestens 2001 begonnen hat.

Außerordentliche Professoren sind, nach den Bestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 nicht Mitglieder der Professorenkurie, sondern des sogenannten „akademischen Mittelbaus“. Dies könnte jedoch mit der Einführung einer von manchen Teilen der Universitäten seit langem geforderten einheitlichen Universitätslehrerkurie zukünftig geändert werden.

Zum Teil, insbesondere in Medizinerkreisen (dort auch auf offiziellen Websites, Türschildern oder Ordinationsplaketten), wird das differenzierende „Ao.“ gerne weggelassen; auch weil der Unterschied dort bare Münze bedeuten kann.

Selbstverständlich ist der Rückschluss, dass (ordentliche) Universitätsprofessoren stets qualifizierter oder bekannter wären als außerordentliche Universitätsprofessoren, in der Praxis nicht richtig. Beispiele für namhafte und besonders öffentlichkeitswirksame Wissenschaftler in Österreich, die „nur“ außerordentliche Professoren sind, sind etwa der Philosoph Konrad Paul Liessmann (österreichischer Wissenschaftler des Jahres 2006), der Mathematiker und Didaktiker Rudolf Taschner (Wissenschaftler des Jahres 2004), der Endokrinologe Johannes Huber oder bis zu ihrer Lehrstuhlberufung 2007, mit 54 Jahren, auch die Molekularbiologin Renée Schroeder (Wissenschaftlerin des Jahres 2002). Zugleich spielen auch das Karrierealter und die für außerordentliche Universitätsprofessoren manchmal effektiv besseren Arbeitsbedingungen (weniger Belastung, mehr Zeit für Forschung und Veröffentlichungen) eine Rolle.

In der Schweiz werden auch außerordentliche Professoren durch die Staatsräte der Universitätskantone ernannt. Sie sind in der Regel hauptamtlich angestellt. Ihre Amtsdauer kann zunächst befristet sein, praktisch werden sie aber wie ordentliche Professoren in der Regel auf Lebenszeit gewählt. Zwischen ordentlichen und außerordentlichen Professorinnen / Professoren bestehen Unterschiede hinsichtlich ihrer Verpflichtungen, jedoch kaum noch bzgl. ihrer rechtlichen Stellung.

Assistenzprofessoren

Der Begriff des Assistenzprofessors (Abkürzung Ass.-Prof.) bezeichnet einen nicht-habilitierten Universitätslehrer mit dauerhaftem Dienstverhältnis und Beamtenstatus. Er unterscheidet sich damit wesentlich vom Gebrauch des Titels in der Schweiz und (wiederum spezifisch) in den USA. Der österreichische Assistenzprofessor ähnelte stark dem Akademischen Rat in Deutschland. Weil Titel und Status nur an Beamte vergeben werden konnten, stand sie für nach 2001 an der Universität neu beschäftigte Universitätslehrer nicht mehr offen. Im UG 2002 wurde für eine ähnliche Verwendungsgruppe, primär mit Systemerhaltungsaufgaben, die Bezeichnung „Staff Scientist“ vorgesehen. Mit dem 2009 beschlossenen Kollektivertrag für die Universitäten wurde der Begriff des Assistenzprofessors für Universitätslehrer wieder eingeführt. Assistenzprofessor wird man dabei nach Abschluss einer Qualifikationsvereinbarung genannt und ist, nicht notwendiger Weise, aber vornehmlich, für Universitätslehrer nach dem Doktorat im Habilitationsstadium gedacht. Es handelt sich dabei um Karrierestellen (da die Vergabe solcher Stellen bzw. solcher Qualifikationsvereinbarungen nur nach Maßgabe des Stellenplans zu erfolgen hat), die in weiterer Folge (nach Erfüllung der jeweiligen Qualifikationsvereinbarung, z. B. Abschluss der Habilitation) zum Status eines Assoziierten Professors führen sollen.

Zum Vergleich: Der schweizerisch-liechtensteinische Begriff des Assistenzprofessors entspricht am ehesten jenem des Juniorprofessors in Deutschland (jedoch stärker in der Art einer „Professur auf Probe“). Dabei handelt es sich um eine vollwertige Professur, welche auch mit „Prof. Dr.“ abgekürzt werden darf, allerdings ohne eigenen Lehrstuhl/Mitarbeiter.

Beim US-Begriff des „Assistant Professor“ muss unterschieden werden zwischen Stellen mit oder ohne „Tenure-Track“. Wenn es eine Stelle ohne "Tenure-Track" ist, entspricht der Assistant Professor am ehesten einem promovierten Universitätsassistenten in Österreich oder einem Juniorprofessor in Deutschland. Wenn es sich um eine Stelle mit Tenure-Track handelt, ist sie etwas über dem deutschen Juniorprofessor anzusiedeln. Anders als der deutsche Juniorprofessor hat der Assistant Professor in der Regel seine eigenen Doktoranden und Mitarbeiter. Er besitzt auch Fakultäts-Stimmrechte, und hat im Vergleich zum deutschen Juniorprofessor ein höheres Maß an Selbstständigkeit bei der Akquisition von Forschungsmitteln und eine größere Unabhängigkeit in der Lehre.

„Universitätsprofessor“ als Berufstitel

Der Bundespräsident hat seit einer auf Bestreben von Thomas Klestil 2002 zustande gekommenen Regelung das Recht, an Universitätslehrer (meist an Außerordentliche Universitätsprofessoren) die Bezeichnung Universitätsprofessor als Berufstitel zu verleihen,[9] wovon eher selten Gebrauch gemacht wird. Eine Häufung ergibt sich allerdings daraus, dass die Bezeichnung auch von all jenen, die vor Inkrafttreten zu tit.ao.-Professoren ernannt worden waren und das 50. Lebensjahr vollendet haben, geführt werden darf. Beispiele für Träger dieses Berufstitels sind der Jurist Andreas Khol, ehemaliger Nationalratspräsident (ÖVP) und zuvor Ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien, oder der habilitierte Sozialgeschichtler Hubert Christian Ehalt, Wissenschaftsreferent der Stadt Wien. Die Regelung ist einigermaßen unglücklich, da – im Unterschied zu anderen präsidentiell verliehenen Berufstiteln – kein ersichtlicher Unterschied zwischen dem Amtstitel bzw. der Funktionsbezeichnung „Univ.-Prof.“ (nach Berufung) und dem identisch lautenden Berufstitel besteht.

Professoren ohne universitäre Berufstätigkeit, „Professor“ als Berufstitel

Außerhalb der Sphäre der Hochschulen und Universitäten kann die Bezeichnung Professor (ohne „Universitäts-“) in Österreich auch als Berufstitel verliehen werden. Hierbei handelt es sich um eine durch den Bundespräsidenten[10] verliehene Auszeichnung für besondere Leistungen, die besonders für Verdienste im künstlerischen und kulturellen Bereich (z. B. bildende Kunst, Unterhaltung, Erwachsenen- und Weiterbildung) verliehen wird. Kandidaten müssen ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben. Der Berufstitel Professor wurde beispielsweise an Karl Farkas, Paul Flora, Udo Jürgens, Richard Billinger, Friedrich Torberg, Johannes Urzidil, Herbert Prikopa, Thomas Schäfer-Elmayer, Hademar Bankhofer und Robert Seeger verliehen.

Ohne formelle Verleihung führen den Amtstitel „Professor“ zudem pragmatisierte Lehrer an allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen der Entlohnungsgruppen LPA und L1 sowie Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1. Die Regel geht auf eine 1866 publizierte Entschließung von Kaiser Franz Joseph I. zurück.[11] Manche L1- und LPA-Professoren sind auch Universitäten zugewiesen worden.

Weder der Berufstitel „Professor“ noch der „Professor“ an einer höheren Schule hat einen Bezug zur Tätigkeit an einer Universität oder sonstigen Hochschule. Dies ist der Grund, warum an den österreichischen Universitäten – im Unterschied zu Deutschland oder der Schweiz – in aller Regel der Langtitel „Univ.-Prof.“ (statt nur „Prof.“) geführt wird.

Allerdings wird der Berufstitel „Professor“ auch an Persönlichkeiten, die außerhalb des universitären Lebens wissenschaftliche Leistungen erzielt haben, verliehen; so z. B. an den Dirigenten Karl Böhm, an Hans Hass (Tauchpionier und Meeresforscher) oder an Heinrich Harrer (Bergsteiger und Tibetologe). Verleihungen des Berufstitels „Professor“ an Ärzte erfolgen in der Regel nach Begutachtung durch die Medizinische Universität Wien.

Professor in der Schweiz

Ordentliche Professoren an Universitäten und Eidgenössischen Hochschulen werden von den entsprechenden Gremien gewählt. Es wird dabei unterschieden zwischen Ordinariaten, Extraordinariaten und Titularprofessuren. An Fachhochschulen ist die Bezeichnung „Professor“ zumeist ein Ehrentitel für Hochschulangehörige in Lehre und Forschung. Die Amtsbezeichnung ist Dozent. Dozenten können hauptamtlich (Pensum >50 %) oder nebenamtlich (Pensum <50 %) beschäftigt sein.

Die Verleihung an den Fachhochschulen basiert auf kantonaler Gesetzgebung; es gibt keine schweizweit einheitliche Regelung. Voraussetzung für eine Verleihung ist zumeist ein Pensum von mindestens 50 %, der Nachweis einer hochschuldidaktischen Befähigung, mehrjährige Berufserfahrung sowie entsprechendes Engagement in Lehre und/oder Forschung. Ausnahmen werden restriktiv gehandhabt.[12][13]

Professoren in angloamerikanischen Ländern

Außerhalb der Vereinigten Staaten und Kanada wird der Titel „Professor“ meistens nur selten gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern – Head of Department – vorbehalten. Professoren sind wie die „Reader“ dort überwiegend in der Forschung und nur mehr selten in der Lehre tätig. Anstelle von Professoren lehren daher an Universitäten in diesen Ländern überwiegend sogenannte „Lecturer“. Die meisten Lecturer sind fest angestellt (das heißt nach einigen Jahren auch auf Lebenszeit) und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tätig. Die Titel „Lecturer“ und „Senior Lecturer“ entsprechen dabei ungefähr den US-amerikanischen „Assistant“ und „Associate“ Professoren. Der in Großbritannien verwendete Begriff „Reader“ entspricht im Hinblick auf Leistungen in Lehre und Forschung einer vollen Professur. Ein „Chair“ wird einem „Reader“ in der Regel nach etwa zwei Jahren verliehen, zumeist auf der Grundlage von Verwaltungs- und Managementfunktionen.

Die Position des „Lecturers“ oder des „Assistant Professors“ ist traditionell der Einstiegstitel in das angloamerikanische System nach der Graduierung. Eine Promotion ist in Britannien nicht selbstverständliche Voraussetzung. Die Einstellung auf Lebenszeit (in den USA und in Kanada: „promotion to tenure“) erfolgt oft gleichzeitig mit der Beförderung zum „Associate Professor“.

Doktoranden oder „Ph.D. Candidates“ sind nicht automatisch als „Teaching Assistant“ (in Großbritannien: „Tutor“) oder „Research Assistant“ beschäftigt. Dies hängt von der Universität, der individuellen Finanzierung (beispielsweise der Höhe der Stipendien) und den Forschungsprojekten des Doktorvaters oder der Doktormutter ab.

Deutschland USA/Kanada GB/AUS/NZ
Wissenschaftlicher Mitarbeiter als Doktorand Graduate/Teaching Assistant (Ph.D. Candidate) Teaching Assistant (Ph.D. Candidate)
Wissenschaftlicher Mitarbeiter als "Postdoc" Staff Scientist or Senior Scientist Staff Scientist or Senior Scientist
Wissenschaftlicher Assistent (vor 2005), Juniorprofessor oder Akademischer Rat auf Zeit (ab 2005) Assistant Professor Lecturer
Außerordentlicher Professor Associate Professor Senior Lecturer
Ordentlicher Professor (Full) Professor Reader/Associate Professor/Professor
außerplanmäßiger (apl.) Professor Adjunct Professor Adjunct Professor
Lehrbeauftragter Adjunct Professor / Associate Professor (je nach Lehrauftrag) Lecturer

Das US-amerikanische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren vor:

  • Assistant Professor (entspricht der deutschen wissenschaftlichen Assistentur oder Juniorprofessur): Voraussetzung ist eine qualifizierte Promotion;
  • Associate Professor (entspricht der deutschen außerordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Assistant Professor;
  • Full Professor (entspricht der deutschen ordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Associate Professor oder eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung.

Selbstverständlich gibt es daneben auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschließlich in der Forschung tätig sind (zum Beispiel in firmeneigenen Forschungsinstituten).

Abkürzungen

  • Prof.: Professor
  • Univ.-Prof.: Universitätsprofessor
  • o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz; teilweise veraltet)
  • apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor (nur in Deutschland)
  • ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • Jun.-Prof.: Juniorprofessor
  • Ass.-Prof.: Assistenzprofessor (nur in Österreich und der Schweiz, mit landesspezifisch unterschiedlicher Bedeutung)
  • Hon.-Prof.: Honorarprofessor
  • Prof. em. (oder emer.): Professor emeritus/emerita
  • Prof. h. c.: Professor honoris causa (‚ehrenhalber‘)
  • Prof. i. K.: Professor im Kirchendienst (nur in Deutschland)

Mögliche Werdegänge

Im Folgenden sind typische Werdegänge zur Erlangung einer ordentlichen Hochschulprofessur aufgelistet. Die einzelnen Beispiele stehen dabei exemplarisch für ein bestimmtes Fachgebiet, d. h., sie können jeweils auch auf andere Fachgebiete bezogen werden.

Deutschland

Beispiel eins (Abschluss in einem grundständigen Studiengang, Promotion, Habilitation, Verleihung der Venia Legendi & Privatdozent/in, ordentliche Professur):

  • Dipl.-Biol. Wilma Wiesel (Diplom-Abschluss)
  • Dr. rer. nat. Wilma Wiesel (promoviert)
  • Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (habilitiert)
    • in einigen Bundesländern auch: Dr. rer. nat. Dr. habil. Wilma Wiesel
  • PD Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (Venia Legendi & Recht den Titel Privatdozentin zu führen verliehen)
  • Prof. Dr. rer. nat. habil. Wilma Wiesel (ordentliche Professorin)

alternativ:

  • Werner Wessel, M. A. (Magister-Abschluss)
  • Dr. phil. Werner Wessel (promoviert)
  • Dr. phil. habil. Werner Wessel (habilitiert)
    • in einigen Bundesländern auch: Dr. phil. Dr. habil. Werner Wessel
  • PD Dr. phil. habil. Werner Wessel (Venia Legendi & Recht den Titel Privatdozent zu führen verliehen)
  • Prof. Dr. phil. habil. Werner Wessel (ordentlicher Professor)

Beispiel zwei (Abschluss in einem grundständigen Studiengang, Promotion, Juniorprofessur, ordentliche Professur):

  • Wilma Wiesel, M. Sc. (Master-Abschluss)
  • Dr. sc. agr. Wilma Wiesel (promoviert)
  • Jun.-Prof. Dr. sc. agr. Wilma Wiesel (Juniorprofessorin)
  • Prof. Dr. sc. agr Wilma Wiesel (ordentliche Professorin)

Beispiel drei (Abschluss in einem grundständigen Studiengang, Promotion, Berufspraxis, ordentliche Professur):

  • Dipl.-Ing. Werner Wessel (Diplom-Abschluss)
  • Dr.-Ing. Werner Wessel (promoviert)
  • Berufspraxis
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Wessel (ordentlicher Professor)

Angloamerikanische Länder

Beispiel eins (Abschluss in einem Bachelorstudiengang (8-semestrig), Abschluss eines Doktorstudiums, wissenschaftliche Assistenz, Assistenzprofessur, ordentliche Professur)

  • Wendy Weasel, B.A. (Honours) (Bachelor-Abschluss)
  • Wendy Weasel, Ph.D., B.A. (Honours) (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Lecturer Wendy Weasel, Ph.D., B.A. (Honours) (entspricht: wissenschaftlicher Assistentin)
  • Senior Lecturer Wendy Weasel, Ph.D., B.A. (Honours) (entspricht: außerordentlicher Professorin)
  • Prof. Wendy Weasel Ph.D., B.A. (Honours) (ordentliche Professorin)

Beispiel zwei (Abschluss in einem Bachelorstudiengang (6-semestrig) & konsekutivem Masterstudiengang (4-semestrig), Abschluss eines Doktorstudiums, wissenschaftliche Assistenz, Assistenzprofessur, ordentliche Professur):

  • Walter Weasel, B.Sc. (Bachelor-Abschluss)
  • Walter Weasel, M.Sc., B.Sc. (Master-Abschluss)
  • Walter Weasel, Ph.D., M.Sc., B.Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
  • Assistant Professor Walter Weasel, Ph.D., M.Sc., B.Sc. (entspricht: wissenschaftlichem Assistenten)
  • Associate Professor Walter Weasel, Ph.D., M.Sc., B.Sc. (entspricht: außerordentlichem Professor)
  • Prof. Walter Weasel, Ph.D., M.Sc., B.Sc. (ordentlicher Professor)

Besetzung von Professuren durch Frauen

Geschichte

Bis in die beginnende Neuzeit war Bildung primär eine Sache des Standes und nach einem jahrhundertelangen Prozess wird – durch Druck der Frauenbewegung und in Zuge der allgemeinen Gleichbehandlung der Geschlechter – die Zulassung an Universitäten erst im frühen 20. Jahrhundert rechtlich verankert.

  • 1733 hat die Universität Wittenberg als erste deutsche Universität die Dichterin Christiana Mariana von Ziegler als poeta laureatus ausgezeichnet.
  • 1754 wurde Dorothea Christiane Erxleben von der Universität Halle als erste Frau in Deutschland promoviert
  • 1787 hat die Universität Göttingen zum 50-jährigem Bestehen eine Professorentochter, Dorothea von Schlözer, ohne Dissertation, aber mit mündlicher Prüfung promoviert.
  • Regina Josepha von Siebold wurde 1815 an der Universität Gießen die Ehrendoktorwürde im Fach Geburtshilfe verliehen. 1817 wurde ihre Schwester Marianne Theodore von Siebold zum Dr. med. promoviert. Aber die Frauen wurden noch nicht an der Universität geduldet. Sie mussten sich außerhalb bilden und ihre Wissenschaft betreiben.
  • Mitte des 19. Jahrhunderts beginnt sich das Frauenstudium durchzusetzen, z. B. in den USA, in Großbritannien und in der Schweiz (ab 1865 an der Universität in Zürich). In Österreich-Ungarn waren Frauen ab 1878 als Gasthörerinnen zugelassen und konnten ab 1897 zunächst an den philosophischen Fakultäten, später auch Medizin, studieren. 1891 beschloss der deutsche Reichstag, dass die Zulassung von Frauen Ländersache sei, und 1899 wurden Frauen als Gasthörerinnen zugelassen.
  • 1897 wurde mit Gabriele Possaner die erste Ärztin Österreichs promoviert
  • 1898 wurde die Philosophin Anna Tumarkin als erste Frau an der Universität Bern habilitiert. Sie war in Bern 1906 auch die erste Honorarprofessorin und 1909 die erste Extraordinaria. Tumarkin war Europas allererste Professorin, die – im Gegensatz zur bereits 1884 in Stockholm inthronisierten Dozentin Sofja Kowalewskaja – das Recht hatte, Doktoranden und Habilitanden zu prüfen sowie im Senat der Universität Einsitz zu nehmen. Ihr folgte Lina Stern, sie erhielt 1903 den Doktortitel und wurde 1918 außerordentliche Professorin und Inhaberin des Lehrstuhles für physiologische Chemie an der medizinischen Fakultät der Universität Genf.
  • Else Neumann wurde als erste Frau Deutschlands an der Universität Berlin 1899 im Fach Physik promoviert, Mathilde Wagner 1901 als erste Frau an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Fach Medizin. An der Universität Berlin wurde vom Pathologen Rudolf Virchow Sonderpräpierkurse für Frauen angeboten, weil sein Vater (ein Ordinarius für Anatomie) sich weigerte, Frauen in seinen Sezierkursen zu erlauben.
  • Elise Richter konnte sich 1907 als erste Frau in Wien habilitieren (romanische Philologie), durfte aber vorerst nur als Privatdozentin ohne Besoldung lehren und wurde erst 1921 außerordentliche Professorin, aber nie ordentliche Professorin (nach ihr ist auch ein Förderprogramm des FWF benannt, das Frauen die Habilitation ermöglichen soll), aber 1921 findet auch erst die zweite Promotion Österreichs statt (Christine Touaillon, Literaturgeschichte).[14]
  • Obwohl in Deutschland 1918 beschlossen wurde, dass Frauen auch die Dozentenlaufbahn einschlagen könnten, wurde erst 1923 Margarete von Wrangell als erste Frau ordentliche Professorin an einer deutschen Universität. Die Chemikerin wurde auf den Lehrstuhl für Pflanzenernährung an der Universität Hohenheim berufen.
  • 1921 wurde Gertrud Kleinhempel als erster Frau in ihrem Beruf als Leiterin der Textilklasse an der Handwerker- und Kunstgewerbeschule Bielefeld in Preußen durch das Ministerium der Professorentitel verliehen.

Dabei war insbesondere der Männermangel des ersten Weltkriegs ausschlaggebend, in dem praktizierende Wissenschaftlerinnen zu einem wichtigen Faktor wurden. Bis 1933 wurden nur 24 Frauen, vornehmlich in der Medizin, Professorinnen, obwohl mehr als 10.000 Frauen promoviert wurden.

Anteil der Professorinnen im Vergleich zu den Professoren

Frauenanteil unter Studenten und Professuren

Frauen sind unter den Professoren an den Hochschulen des deutschen Sprachraums stark unterdurchschnittlich vertreten, obwohl die Studentinnen bereits seit einiger Zeit an den meisten Hochschulen in Deutschsprachigen mehr als die Hälfte der Studenten ausmachen.

Frauenquote an Universitäten und Hochschulen
Deutschland Österreich Schweiz OECD/EU-25
Universitäten /Fachhochschulen 2003 WS 2004/05 2006 2004
Studentinnen 48,4 % 53 % / 40 %    
Promotionen/Absolventinnen 37,9 % 40 % / 34 %   43 %
Assistentinnen   31 % / –    
Professorinnen/Lehrende 12,8 % 14 % / 22 % 9,2 % 15 %
Forschungspersonal gesamt 2003 19 % 21 % 21 % 29 %
Gläserne Decke Universitäten 2004 1,9 2,7 1,8 2,1

Werte und Quellen:

  • OECD-Länder: Graduates ISCED 6, Academic staff Grade C / A (nach ISCED 97); Researchers Frascati Manual §301
    gläserne Decke: universitär, EU-25 2004 [15]
  • Deutschland: Ost- und Westdeutschland, Professorinnen: alle Besoldungsstufen[16]; Forschungspersonal[15]
  • Österreich: Universitäten/Fachhochschulen[17]; Forschungspersonal[15]
  • Schweiz: Universitäten[18]; Forschungspersonal[15]

Die Frauenquote ist jedoch regional sehr verschieden und hängt stark vom Fachgebiet ab. In Studienrichtungen wie z. B. Theologie, Soziologie, Architektur und Medizin reicht der Anteil der Frauen an den Hochschullehrern der höheren Ränge etwa an ein Viertel heran, während er unter den Assistenten auch höher liegt. In der bundesdeutschen Ethnologie liegt der Frauenanteil an den Professuren mit 29 % besonders hoch (2008).

In technischen Fächern liegt er bei nur einigen Prozent - und dies trotz Förderung mit speziellen Programmen (z. B. Hertha-Firnberg- und Else-Richter-Stellen in Österreich und ähnlicher Programme in Deutschland). Im Durchschnitt der OECD beträgt die Quote nur 5,8 %.[15]

Inzwischen lässt sich zumindest regional und für bestimmte Fachbereiche, wie etwa für die Politik- und Sozialwissenschaften in Berlin, ein stetiger Zuwachs an Habilitationen von Frauen feststellen, welche immer wieder auch in Professuren gerufen werden. In den letzten Jahren stellten diese dort sogar die Hälfte der Habilitanden. Wie sich diese Tendenz jedoch im Zusammenhang der neusten hochschulpolitischen Veränderungen und der Etablierung des Bachelor/Master-Systems entwickeln wird, bleibt offen.[19]

Mögliche Gründe für die geringere Frauenquote

Die Gründe sind vielfältig und offenbar auch von länderspezifischen sozialen Geschlechtermodellen abhängig. Eine große Rolle spielen wahrscheinlich die im Durchschnitt geringere Bereitschaft von Frauen zur bedingungslosen Verfolgung lebenslanger Vollzeitkarrieren,[20] unterschiedliche Fachkulturen und damit einhergehend eine unterschiedliche Bedeutung von Dissertation oder Habilitation für die weitere Karriereplanung in spezifischen Fächern,[21] und die Schwierigkeit, Partnerschaft, Kinder und hochqualifizierten Beruf zu vereinen. Es gibt in vielen Ländern auch im Post-Doc-Bereich oft nur Stipendien ohne soziale Rechte wie Mutterschutz.

Frauenförderung

Schon 1785 betonte der Mathematiker und Astronom Jérôme Lalande die Bedeutung weiblicher Forscher. Seine Lebensgefährtin Louise-Elizabeth-Félicité du Piery wurde später erste Astronomie-Professorin.

Deutschland

An vielen Hochschulen gibt es Gleichstellungsbeauftragte (früher: „Frauenbeauftragte“). und auch spezielle, gesetzlich vorgeschriebene Regelungen für Berufungsverfahren, die Bewerberinnen bei gleicher Eignung den Vorrang geben. An der Ruhr-Universität Bochum lautet z. B. ein Passus:

„Jeder Berufungskommission muss mindestens eine Professorin angehören. Falls dies nicht möglich ist, muss mindestens eine stimmberechtigte Wissenschaftlerin des betreffenden Faches der Berufungskommission angehören. In Fächern, in denen keine Wissenschaftlerin vertreten ist, sind Professorinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen als stimmberechtigtes Mitglied aus verwandten Fächergruppen hinzuzuziehen.[22]

Dies soll sicherstellen, dass Bewerbungen von Frauen angemessen berücksichtigt werden.

Häufiger ist jedoch eine Formulierung, dass die Universität den Anteil an Professorinen erhöhen möchte und daher Frauen ausdrücklich zur Bewerbungen auffordert. In Berufungsverfahren wird dann darauf geachtet werden, dass das Verhältnis der in die engere Wahl gezogenen Männer und Frauen dem Verhältnis in den Bewerbungen entspricht. Bei 20 % Bewerbungen von Frauen werden dann z. B. etwa zwei Frauen eingeladen und acht Männer. Die Chancen, als Frau eingestellt zu werden, sind also nicht künstlich erhöht. Echte Quotenregelungen - also eine Einstellung von Frauen bis ein Verhältnis von gleichviel Professorinnen wie Professoren erreicht wird, bleiben umstritten.

In einem Bericht über Margarete von Wrangell, die 1923 Deutschlands erste Hochschulprofessorin wurde, ist zu lesen:

Viele bezweifelten zudem grundsätzlich, ob eine Frau ein Institut mit überwiegend männlichem Personal leiten könne. Einige Wissenschaftler gingen sogar noch weiter und beschuldigten sie, ihre Forschung sei nicht ausreichend belegt oder sogar abgeschrieben, sie habe „getäuscht“ und „betrogen“. Allerdings erklärte das damalige württembergische Kultusministerium die Sache zu einem rein wissenschaftlichen Streit - zu einem rechtlichen Nachspiel oder anderen Konsequenzen führten die Vorwürfe daher nicht.

Österreich

Der Titel Professorin ist in Österreich seit 2001 laut BGBl. II Nr. 261/2002 Schaffung von Berufstiteln im Bundes-Verfassungsgesetz verankert.

Im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ist in Bezug auf Ausschreibungen öffentlicher Dienststellen unter § 7.(3) gefordert, dass unbeschadet der Formulierung, „dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen“ (Abs. 2) die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten hat, „dass Bewerbungen von Frauen für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt“ (Unterrepräsentation nach § 11 Abs. 2) oder Fördermaßnahmen im Sinne des Frauenförderungsgebot (§ 11) angebracht sind. Eine Bevorzugung von Frauen in öffentlichen Ämtern – ungeachtet der allgemeinen geforderten Gleichbehandlung – solange die Frauenquote nicht erreicht ist, schreibt der Gesetzgeber vor.

Einige bekannte akademische Lehrerinnen

Professorenvergütung

Die Besoldung eines Professors erfolgt nach Besoldungsordnung W. In Deutschland gilt die W-Besoldung. Es gibt drei Besoldungsgruppen: W1, W2, und W3. Die Professorenbesoldung besteht aus einem Grundgehalt und einer Leistungszulage. Seit der Föderalismusreform besitzen die Länder das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht für die Landesbeamten. In dieser Folge unterscheiden sich die Grundgehälter, und zwar zum Teil deutlich.

Durchschnittliche Besoldungen Deutschland, Österreichs und der Schweiz im Vergleich mit der USA:

  • Die Besoldung eines deutschen Professors beträgt als Jahresgrundgehalt bei 12 Monaten ohne Leistungsbezüge in der Besoldungsgruppe W 2 insgesamt 46.680 Euro pro Jahr, in der Besoldungsgruppe W 3 insgesamt 56.683 Euro pro Jahr. Der Besoldungsdurchschnitt mit Einbezug der Leistungsbezüge liegt an deutschen Hochschulen und Universitäten bei ca. 71.500 Euro.
  • In der Schweiz ist die Besoldung der Professoren kantonal geregelt und beispielsweise für die eidgenössischen Hochschulen und Universitäten separat. Danach wird die Professorentätigkeit an der Universität Zürich zwischen 102.729 Euro (158.953 CHF) und 149.985 Euro (232.073 CHF) vergütet; an der ETH Zürich in einem Korridor zwischen 121.461 Euro (187.937 CHF) und 159.774 Euro (247.280 CHF).
  • In Österreich ist zwischen Professoren mit Beamtenstatus und Professoren ohne Beamtenstatus (= vertraglich gebundene Angestellte; Vertragsprofessoren) zu unterscheiden. Univ.-Prof. im Beamtenstatus haben abhängig von ihrer Dienstzeit und ohne diverse Zulagen ein gesetzlich vorgeschriebenes Bruttojahresgehalt zwischen 47.986 Euro und 89.515 Euro bzw mit Dienstalterzulage 99.385 Euro, während Univ.-Prof. ohne Beamtenstatus mit ihrer Universität ein Bruttojahresgehalt zwischen 53.075 Euro und 159.225 Euro frei ausverhandeln können. Die Gehälter außerordentlicher Universitätsprofessoren liegen zwischen 42.658 Euro und 80.188 Euro brutto pro Jahr, jene von Assistenzprofessoren zwischen 29.142 Euro und 65.188 Euro.[23] Seit Inkrafttreten des Kollektivvertrages zum 1. Oktober 2009 beträgt für Kollektivvertrag unterliegende Universitätsprofessoren das Mindestjahresgehalt abhängig von ihrer Dienstzeit zwischen 61.650 Euro brutto und 86.288 Euro brutto, für assoziierte Professoren mindestens zwischen 58.570 Euro und 83.209 Euro brutto pro Jahr, für Assistenzprofessoren 46.252 Euro brutto pro Jahr (Werte 2010).[24]
  • Die durchschnittliche Vergütung eines Professors an einer US-amerikanischen, öffentlichen Hochschule beträgt etwa 63.848 Euro (98.000 USD) und an privaten Hochschulen 86.630 Euro (127.000 USD).
  • Die Vergütung eines Professors in Grossbritannien beginnt bei etwa 70.000 Euro (60.000 GBP). Reader und Senior Lecturer verdienen zwischen 52.000 Euro (45.000 GBP) und 70.000 Euro (60.000 GBP) und ein Lecturer bis zu 52.000 Euro (45.000 GBP).[25]

Die Besoldung in Deutschland wird von der Interessenvertretung der Professoren als „nicht wettbewerbsfähig“ beurteilt[26]. Ein direkter Vergleich der deutschen zur internationalen Professorenbesoldung ist schwierig, da in anderen Ländern andere Pensionsregelungen bestehen, andere Lebenshaltungskosten entstehen (Schweiz) und andere Steuersätze gelten. Die Standesvertretung der Professoren an den Fachhochschulen sieht die W2-Besoldung im Vergleich zu anderen Vergütungen im öffentlichen Dienst als nicht amtangemessen an. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zur Frage der Amtangemessenheit der W2-Besoldung zur Entscheidung angenommen.[27]

Gesetzlicher Schutz

In Deutschland ist die Bezeichnung „Professor“ in § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen Missbrauch geschützt. Wer unbefugt diese Amtsbezeichnung führt, macht sich danach strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Dabei schützt die Vorschrift ausdrücklich auch ausländische Dienstbezeichnungen.

Siehe auch

Literatur

Zu Gender-Aspekten
  • Cheryl Bernard; Edit Schlaffer: Frauenkarrieren an der Universität oder gibt es doch einen weiblichen Masochismus? in: Feminismus - Inspektion der Herrenkultur. Luise F. Pusch (Hrsg.) edition suhrkamp, NF Band 192, 1983
  • Rainer A. Müller: Geschichte der Universität - Von der mittelalterlichen Universitas zur deutschen Hochschule. Nikol Verlag, 1996
  • Martin Schmeiser, Akademischer Hasard. Das Berufsschicksal des Professors und das Schicksal der deutschen Universität 1870 - 1920. Klett-Cotta, Stuttgart 1994
  • Wolfgang Brezinka, Pädagogik in Österreich. Die Geschichte des Faches an den Universitäten vom 18. bis zum Ende des 20. Jahrhunderts. Band 1. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Professor – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikiquote: Professor – Zitate
Zu Gender-Aspekten

Einzelnachweise

  1. Bayerisches Hochschulpersonalgesetz vom 23. Mai 2006, Artikel 12; Rheinland-Pfalz Universitätsgesetz (UG) §49, Abs.5
  2. Berlin Online vom 31. Oktober 2006
  3. a b destatis – Personal an Hochschulen 2009
  4. vgl. Zweites Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften von Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, Artikel 17, § 15
  5. http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?src=heft&id=52531&p=
  6. http://www.uni-heidelberg.de/presse/news07/2702meus.html
  7. http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/140858/
  8. http://www.gwkg.thr-consult.de/resources/Positionen+der+GWKG+1-09.pdf
  9. Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln, BGBl. II, Nr. 261/2002
  10. Die Verleihung von Berufstiteln fällt nach Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG in die Kompetenz des Bundespräsidenten. Die Überreichung des Dekrets (Intimationsbescheid) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und oft durch andere Personen.
  11. RGBl. Nr. 22 / 1866 (= S. 72)
  12. „Verleihung des Titels Professor/Professorin an Fachhochschulen “, Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz, 24. Mai 2004
  13. „Titularprofessur, Grundsätze für die Verleihung des Professortitels“, ETH Zürich, 9. Juni 1998
  14. Der mühsame Weg der Frauen an die Unis
  15. a b c d e Eurostat S&T Statistics, nach OECD She Figures 2006. EU-Kommission DG Research (Webdokument des CEWS, pdf 0,7 MB)
    Figure 1.2: Proportion of female PhD (ISCED 6) graduates 2003, S. 21
    Figure 1.6: Proportion of female researchers, 2003, S. 25
    Figure 3.4: Glass Ceiling Index, 2004, S: 59
  16. Statistisches Bundesamt, Fachserie 11: Bildung und Kultur. Reihe 4.4: Personal an Hochschulen., verschiedene Jahrgänge; zitiert nach BLK Heft 109: Siebte Fortschreibung des Datenmaterials von ‚Frauen in Führungspositionen an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen‘ 2003. Statistisches Bundesamt, 2004.
  17. Statistisches Taschenbuch 2005. BMBWK; zitiert nach Brigid Weinzinger, Anita Bernroitner, Sabine Wagner, Gabriele Stauffer: Grüner Frauenbericht 2006. Die Grünen, 2007, S. 48ff (Webdokument, pdf 3,4 MB)
  18. R. Bachmann, C. Rothmayr, C. Spreyermann: Evaluation Bundesprogramm Chancengleichheit von Frau und Mann an Universitäten. Bericht zu Umsetzung und Wirkungen des Programms 2000 bis 2003. Schriftenreihe Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (BBW), Bern 2004 (Webdokument, www.crus.ch)
    U. Jaberg, M. Bencheikh, P. Koller: Personal der Universitären Hochschulen 2004. Bundesamt für Statistik (BFS). Statistik der Schweiz, Neuchâtel 2006; zitiert nach Professionelle Karriereförderung auf dem Weg zur Professorin oder Chefärztin. In: Schweizerische Ärztezeitung Nr. 44 87/2006, S. 1901–1906 (Webdokument, pdf)
  19. Barbara Strobel, 2009, Was sie wurden, wohin sie gingen. Ergebnisse einer Verbleibstudie über PromovendInnen und HabilitantInnen des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin, in: gender politik online, abgefragt am 26. August 2009.
  20. Susan Pinker: Das Geschlechter-Paradox. München: DVA, 2008
  21. Barbara Strobel, 2009, Was sie wurden, wohin sie gingen. Ergebnisse einer Verbleibstudie über PromovendInnen und HabilitantInnen des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Freien Universität Berlin, Berlin, in: gender politik online abgefragt am 26. August 2009.
  22. Ruhr-Universität Bochum: Rahmenplan zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Ruhr-Universität Bochum
  23. http://www.goed.at/files/877/Gehalt2010GOED.pdf
  24. http://www.uibk.ac.at/betriebsrat/wissenschaftlich/kv-novelle-2010.pdf
  25. Salary Scales, University of Mancester abgefragt am 13. September 2009
  26. W-Besoldung international nicht wettbewerbsfähig aus Forschung und Lehre, Zeitschrift des DHV, S. 584, November 2005 (pdf. 6,1 MB)
  27. W-Besoldung auf dem Prüfstand abgefragt am 15. Juli 2011

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  • Professur — Pro|fes|sur 〈f. 20〉 Lehrstuhl, Lehramt eines Universitätsprofessors ● eine Professur innehaben, bekommen [Neubildung zu Professor] * * * Pro|fes|sur, die; , en: Lehramt als Professor[in]; Lehrstuhl. * * * Professur   die, / en, Professor …   Universal-Lexikon

  • Professur — Pro·fes·sur [ suːɐ̯] die; , en; die Stelle eines Professors an einer Universität <eine Professur bekommen, haben> …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Professur — Pro|fes|sur 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 Lehrstuhl; eine Professur innehaben [Etym.: → Professor] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Professur — Professor: Das seit dem 16. Jh. bezeugte Fremdwort ist akademischer Titel, insbesondere für Hochschullehrer, aber auch gelegentlich für bedeutende Forscher und Künstler, deren Leistung vom Staat u. a. auf diese Weise geehrt wird. Es ist aus lat.… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Professur, die — Die Profêssūr, plur. die en, aus dem spätern Lat. Professura, das Amt und die Würde eines Professors, das öffentliche Lehramt. Die philosophische Professur, das öffentliche Lehramt der Weltweisheit …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Professur — Pro|fes|sur die; , en <zu ↑...ur> Lehrstuhl, amt …   Das große Fremdwörterbuch

  • professur — s ( en, er) professorsbefattning …   Clue 9 Svensk Ordbok

  • Professur — Pro|fes|sur, die; , en (Lehrstuhl, amt) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Skytteanische Professur für Politik und Rhetorik — Die Skytteanische Professur für Politik und Rhetorik (schwedisch Skytteanska professuren i statskunskap och vältalighet) ist eine altehrwürdige Professur für Politikwissenschaft in Schweden. Inhaltsverzeichnis 1 Stiftung 2 Besetzung 3… …   Deutsch Wikipedia

  • Skytteanische Professur — Die Skytteanische Professur für Politik und Rhetorik (schwedisch Skytteanska professuren i statskunskap och vältalighet) ist eine altehrwürdige Professur für Politikwissenschaft in Schweden. Inhaltsverzeichnis 1 Stiftung 2 Besetzung 3… …   Deutsch Wikipedia

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