- Berufung (Amt)
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Berufung ist die Aufforderung an eine Lehrkraft, einen Lehrstuhl oder eine Professur zu übernehmen.
Berufungsverfahren
Die Fakultät, die einen vakanten Lehrstuhl oder eine Professur zu besetzen hat, bedient sich in Deutschland und Österreich üblicherweise eines Berufungsverfahrens, um einen Professor auszusuchen.
Ein Berufungsverfahren ist eine Art Bewerbung, jedoch mit engen rechtlichen Rahmenvorgaben. Üblicherweise regeln neben Landesgesetzen die Hochschulen das Verfahren in ihren Berufungs- oder Grundordnungen. In vielen Ländern befinden sich die Regelungen zu Berufungen zur Zeit in einem Reformprozess.
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens wird eine Berufungskommission (BK) eingesetzt, die in einer bestimmten Weise aus Vertretern der Gruppen von Hochschullehrern (Professoren, Dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter bzw. Assistenten ) und der Studenten zusammengesetzt sein muss. Dabei dominieren die habilitierten Hochschullehrer (Professoren und Dozenten) die Kommission fast immer deutlich ¹), so dass den Vertretern der wiss. Mitarbeiter und Studierenden meist nur im Falle von Uneinigkeit größere Bedeutung zufällt. Zusätzlich werden oft ein bis zwei Professoren fremder Hochschulen als Gutachter in die Berufungskommission einbezogen, doch ist dies meist nicht verpflichtend vorgeschrieben.
- ¹) Im Hochschulgesetz (z.B. Österreichs) kann eine Mehrheit der Habilitierten vorgeschrieben sein.
Die Stellen für Professuren müssen ausgeschrieben werden, d. h. es besteht eine öffentliche Ausschreibungsverpflichtung.
In Berufungskommissionen kommen verschiedene Methoden zum Einsatz, um die Güte der Forschungsergebnisse und die Lehrbefähigung der Kandidaten zu beurteilen: Zeitschriftenbewertungen (journal ranking), externe Gutachten über einzelne Kandidaten, vergleichende Gutachten zwischen zwei oder mehr Kandidaten, Probevorlesungen über vorgegebene oder selbst ausgewählte Themen und Ähnliches mehr. Die Berufungskommission erstellt eine Liste mit drei Kandidaten, die sogenannte Dreierliste. Die Kandidaten sind in einer Rangfolge unter Hinzufügung von Gutachten unabhängiger Professoren genannt und werden über den Fachbereichsrat vom Senat rsp. Rektorat/Präsidium der Hochschule bestätigt. Für die Reihenfolge der ausgewählten Kandidaten auf der Liste sind die lateinischen Begriffe primo loco, secundo loco beziehungsweise tertio loco in Gebrauch. Eine entsprechende Auflistung von solchen Platzierungen ist gelegentlich in Lebensläufen von Hochschullehrern zu finden.
In der Regel wird der zuständige Landesminister den Erstgenannten aus der Dreierliste auswählen und ihm den Lehrstuhl oder Professur anbieten. Der Minister ist jedoch nicht an die Liste gebunden und kann auch einen anderen geeigneten Kandidaten bevorzugen. In einigen Ländern , z. B. Brandenburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, ist die Berufungsberechtigung inzwischen auf die Hochschulen selbst übergegangen, so dass statt des Landesministers die Hochschulleitung den Ruf ausspricht. Dies hat zu einer Verkürzung des Verfahrens geführt.
In den folgenden Berufungsverhandlungen werden mit dem Kandidaten die Bedingungen für die Übernahme festgelegt. Sie betreffen außer beamten- und besoldungsrechtlichen Fragen die Pflichten und die Ausstattung des Lehrstuhls bzw. Professur in materieller und personeller Hinsicht. Gerade wenn der Berufene bereits eine Professur an einer anderen Universität innehat und daher mit zwei Hochschulen gleichzeitig verhandeln kann (denn seine bisherige Universität wird in der Regel Bleibeverhandlungen mit ihm führen), können diese Verhandlungen sich über viele Monate hinziehen. Scheitern die Verhandlungen, ergeht der Ruf an den Nächstplatzierten auf der Liste.
Mit der Übertragung des Lehrstuhls bzw. der Professur ist in der Regel eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verbunden bzw. eine befristete Ernennung erfolgt.
Das Vorschlagsrecht geht auf Artikel 5 Absatz 3 GG zurück, das die Freiheit von Forschung und Lehre zusichert. Eine Berufung ist jedoch ausnahmsweise auch auf Grund eines "Sondervotums" möglich, das im Gegensatz zum Senatsvorschlag steht (dies geschieht nur dann, wenn sich die Kommission nicht auf eine Liste einigen konnte). In katholisch-theologischen Fachbereichen ist wegen der Ausbildung der Geistlichen auf Grund der Konkordate die Zustimmung des Ortsbischofs notwendig. Für Professuren in evangelischer Theologie gibt es meistens entsprechende Abkommen der Länder mit den Landeskirchen.
Die Berufung eines Professors aus der eigenen Hochschule wird als Hausberufung bezeichnet. In Deutschland sind Hausberufungen unüblich und zudem nur unter besonderen Verfahren zulässig (Hausberufungsverbot). In anderen Ländern, etwa den Vereinigten Staaten, sind Hausberufungen dagegen der Regelfall. In Deutschland gilt: Bei einer ausnahmsweise vorgenommenen Hausberufung soll der Kandidat sich in der Eignung sehr erheblich von den restlichen Mitbewerbern abheben, und dies muss auch begründbar sein (das deutsche Hausberufungsverbot gilt allerdings nicht für Juniorprofessoren).
Ein Berufungsverfahren dauert in Deutschland im Schnitt ein bis zwei Jahre, mindestens aber mehrere Monate.
Berufungsvoraussetzungen
Im Allgemeinen sind folgende Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Berufungsverfahren zwingend einzuhalten, wobei die einzelnen Regularien (Grundordnung o.ä.) der Hochschulen detaillierte Informationen liefern (am Beispiel Nordrhein-Westfalens):
- Abgeschlossenes Hochschulstudium.
- Pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre und Ausbildung nachgewiesen wird.
- Besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
- Für Universitätsprofessoren zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation nachgewiesen werden. Jedoch können auch weitere wissenschaftliche Tätigkeiten an Universitäten, außeruniversitäten Forschungseinrichtungen oder in der Wirtschaft anerkannt werden.
- Für Professoren an Fachhochschulen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in einer mindestens fünfjährigen Berufspraxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt werden müssen.
- Für Professoren mit (zahn-)ärztlichen Aufgaben die Anerkennung als Gebietsarzt.
- In künstlerischen Fächern kann die Bedingung wissenschaftlicher Befähigung durch eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit ersetzt werden.
Siehe auch
Kategorien:- Akademische Bildung
- Beamtenrecht (Deutschland)
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