- Betriebshilfe
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Betriebshilfe ist eine Sozialleistung und stellt eine Besonderheit der agrarsozialen Sicherung in Deutschland und Österreich dar.
Sofern die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs durch Arbeitsunfähigkeit des Unternehmers oder eines im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen gefährdet ist, wird die Betriebshilfe durch die zuständige Stelle sichergestellt. Der Betriebshelfer erledigt ausschließlich unaufschiebbare Aufgaben, wie z. B. melken oder ernten. Ziel ist es, die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens, als Einkommensgrundlage der dem System zugehörigen landwirtschaftlichen Unternehmer, sicherzustellen. Die Betriebshilfe kann durch die Gewährung einer Haushaltshilfe ergänzt werden.
Für die Finanzierung sind in Deutschland die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - in Österreich die Sozialversicherungsanstalt der Bauern - zuständig.
Deutschland
Die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führen die Betriebshilfe als Sachleistung, grundsätzlich durch eigene Betriebshelfer durch. Kann keine geeignete Ersatzkraft gestellt werden, werden die Kosten für eine betriebsfremde selbstbeschaffte Ersatzkraft erstattet.
Je nach Grund der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit liegt die Zuständigkeit bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Arbeitsunfall, Berufskrankheit), bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse (z. B. Krankheit, Schwangerschaft) oder bei der landwirtschaftlichen Alterskasse (z. B. Rehabilitationsleistungen nach dem SGB VI). Die landwirtschaftlichen Alterskassen übernehmen die Betriebshilfe für landwirtschaftliche Unternehmer auch im Falle von Krankheit, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert ist.
Je nach Leistungsträger und Anlass variieren zu tragende Eigenanteile oder die Höchstdauer der Leistung. Die Höchstdauer der Leistung ist abhängig vom Anlass der Gewährung und beträgt zwischen drei Monaten (Krankheit) und zwei Jahren (Tod des Unternehmers) [1].
Österreich
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern gewährt einen festen Zuschuss zu den Kosten für eine Ersatzkraft. Derzeit beträgt dieser 34 Euro pro Tag, wobei höchstens 75 Prozent der tatsächlich angefallenen Kosten erstattet werden. Die Höchstdauer der Leistung ist abhängig vom Anlass der Gewährung und beträgt zwischen drei Monaten (Krankheit) und zwei Jahren (Tod des Unternehmers) [2].
Quellen
- ↑ Information der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger,. In: Internetseite der Spitzenverbände der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Abgerufen am 22. September 2010.
- ↑ Information der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,. In: Internetseite der SVB. Abgerufen am 22. September 2010.
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