Bewachungserlaubnis

Bewachungserlaubnis

Die Bewachungserlaubnis bezeichnet in Deutschland die behördliche Erlaubnis, gewerblich fremdes Leben oder Eigentum zu bewachen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich im § 34a Gewerbeordnung sowie in der Bewachungsverordnung. Je nach Tätigkeit wird entweder die Unterrichtung nach §34a GewO oder die Sachkundeprüfung nach § 34aGewO gefordert.

Inhaltsverzeichnis

Unterrichtung

Die Unterrichtung nach § 34a GewO wird z.B. durch die IHK aber auch von anderen Unternehmen durchgeführt und stellt die minimale Voraussetzung für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe dar. Für Sicherheitspersonal sind hier 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgesehen, Gewerbetreibende im Bewachungsgewerbe müssen 80 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten absolvieren. Eine abschließende Prüfung des Gelernten findet bei beiden Unterweisungen nicht statt. Die Unterrichtung wird unter anderem für folgende Tätigkeiten benötigt[1]:

Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO wird durch die örtliche IHK durchgeführt, sie ist in einen schriftlichen Teil von 120 Minuten sowie einen mündlichen Teil mit jeweils ca. vier Teilnehmern je Gruppe und einer Stunde aufgeteilt. Die Sachkundeprüfung ist erforderlich für Tätigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr, wie z. B. Bestreifung öffentlicher Parks oder Einkaufszentren (sog. Citystreifen) oder im Bereich des Personennah- und Fernverkehrs, für Kaufhausdetektive oder Türsteher vor gastgewerblichen Diskotheken.[1]

Befreiung

Von der Sachkundeprüfung generell befreit sind Personen, die einen für das Bewachungsgewerbe einschlägigen Berufsabschluss nachweisen kann, unter anderem Fachkräfte für Schutz und Sicherheit oder Werkschutzfachkräfte, bzw. Werkschutzmeister. Weiterhin sind Personen befreit, die erfolgreich Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Polizeivollzugsdienst, den mittleren Justizvollzugsdienst sowie für Feldjäger der Bundeswehr erworben hat. Des Weiteren führt eine erfolgreich absolvierte Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe zu einer Befreiung von der Unterrichtung nach § 34a GewO.

Personen, die in eigenem Namen arbeiten (z. B. Türsteher als Angestellte der Diskothek oder Kaufhausdetektive als Angestellte des Kaufhauses) benötigen weder eine Unterrichtung noch eine Sachkundeprüfung, da sie nicht fremdes Leben oder Eigentum bewachen.

Einzelnachweise

  1. a b Merkblatt: Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (PDF-Dokument, 42,5 KB) http://www.dienstleister-info.ihk.de/branchen/Bewachungsgewerbe,_Detekteien_und_Schutzdienste/Merkblaetter/TtigkeitenimBewachungsgewerbe1_1.pdf

Siehe auch

Weblinks


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