- Bewertungsausschuss
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Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium in der Gesetzlichen Krankenversicherung, besetzt von Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, das ein Gebührenverzeichnis erstellt, nach dem die Vertragsärzte Leistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen können. Neben dem Bewertungsausschuss für die ärztlichen Leistungen sieht das Gesetz auch einen Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen vor.
Inhaltsverzeichnis
Historische Entwicklung
Die Bewertungsausschüsse für die ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen sind vom Gesetzgeber 1977 mit dem damaligen Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) errichtet worden. Ihre ursprüngliche personelle Besetzung bestand aus sieben Vertretern der Ärzte (bzw. Zahnärzte) und sieben Vertretern der Krankenkassen; auf Seiten der Krankenkassen waren die sieben sogenannten „Kassenarten“ vertreten. Zum 1. Juli 2008 sind die Bewertungsausschüsse – als Ergebnis der Gesundheitsreform von 2007 (dem sogenannten Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-WSG) – personell verkleinert worden: Anstelle der Vertreter der sieben Krankenkassenarten vertreten nun drei Vertreter des neu installierten Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenkassenseite; ihnen treten drei Vertreter der Ärzte (bzw. Zahnärzte) gegenüber.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage der Bewertungsausschüsse ist das Fünfte Sozialgesetzbuches (SGB V). In § 87 Abs. 1 Satz 1 ist festgelegt: Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen. Neben der Beschlussfassung über die Bewertungsmaßstäbe (Einheitlicher Bewertungsmaßstab sowie Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) hat der Gesetzgeber den Bewertungsausschüssen weitere für die Vergütung der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte zentrale Aufgaben überantwortet. So sollen sie Beschlüsse über die Weiterentwicklung der Gesamtvergütungen treffen, die die Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zahlen (§ 87a SGB V). Auch treffen sie Regeln über die Honorarverteilung an die Ärzte, die die Kassenärztliche Vereinigung vornimmt (§87b SGB V).
Institut des Bewertungsausschusses
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Bewertungsausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Institut unterstützt wird, das zur Vorbereitung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses empirische Analysen durchführt (§ 87 Abs. 3b SGB V). Träger des 2006 gegründeten Instituts sind die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Geschäftsführer des Instituts ist Peter Reschke. Das Institut wird von den Krankenkassen durch einen Zuschlag auf jeden Behandlungsfall finanziert (§ 87 Abs. 3c SGB V). Das Institut führt seit 2009 auch die Geschäfte des Bewertungsausschusses; bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Geschäftsführung inne.
Erweiterter Bewertungsausschuss
Da beide Seiten im Bewertungsausschuss mit gleicher Anzahl vertreten sind, können nur einvernehmliche Beschlüsse zustande kommen. Ist dies nicht möglich, wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert (Erweiterter Bewertungsausschuss), wenn (mindestens) eine der beiden Seiten dies beantragt. Bis zum 30. Juni 2008 standen dem Vorsitzenden vier weitere unparteiische Mitglieder zur Seite. Die Amtszeit der Unparteiischen Mitglieder beträgt vier Jahre. Von den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern wird ein Mitglied von der Kassenärztlichen bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nominiert, das andere unparteiische Mitglied wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nominiert. Auf den unparteiischen Vorsitzenden müssen sich beide Seiten hingegen einigen; gelingt eine Einigung nicht, entscheidet das Los – in diesem Falle beträgt die Amtszeit nur ein Jahr (§ 89 Abs. 3 SGB V, der wegen § 87 Abs. 4 SGB V entsprechend gilt). Unparteiischer Vorsitzender im Erweiterten Bewertungsausschuss für die Ärzte ist seit Juli 2007 der Essener Gesundheitsökonom Jürgen Wasem; unparteiischer Vorsitzender im Erweiterten Bewertungsausschuss für die Zahnärzte ist seit 1995 der Münchener Gesundheitsökonom Günter Neubauer. Im Erweiterten Bewertungsausschuss werden Entscheidungen mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen (§ 87 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Das heißt, dass ein Beschluss mindestens fünf Stimmen bedarf.
Wirkungen der Beschlüsse des Bewertungsausschusses
Beschlüsse des Bewertungsausschusses sowie des Erweiterten Bewertungsausschusses haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen Doppelcharakter: Gegenüber den unmittelbar Beteiligten (Kassenärztliche Bundesvereinigung; Spitzenverband Bund der Krankenkassen) wirken sie als Verwaltungsakt, den diese gerichtlich (beim Landessozialgericht Berlin und Brandenburg) beklagen können. Gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen sowie gegenüber den Ärzten und Patienten wirken die Beschlüsse wie untergesetzliche Normen. Teilweise hat die Landesebene (Kassenärztliche Vereinigungen und Landesverbände der Krankenkassen) die Möglichkeit, im Rahmen der Beschlüsse des Bewertungsausschusses die regionalen Ausgestaltungen zu regeln. Das Bundesministerium für Gesundheit hat seit der Gesundheitsreform von 2007 die Möglichkeit, Beschlüsse zu beanstanden. Kommen gesetzlich vorgegebene Beschlüsse nicht zustande, kann das Ministerium eine Ersatzvornahme tätigen.
Literatur
- Karin Ziermann: Inhaltsbestimmung und Abgrenzung der Normsetzungskompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Bewertungsausschüsse im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Duncker & Humblot. Berlin 2007, ISBN 3-428-12264-X.
- Marion Wille, Erich Koch: Die Gesundheitsreform 2007. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55715-6.
- Ulrich Orlowski, Jürgen Wasem, Dieter Best: Gesundheitsreform 2007 (GKV-WSG). Die wichtigsten Veränderungen für Psychotherapeuten auf einen Blick. Psychotherapeutenverlag, Heidelberg 2008, ISBN 978-3-938909-32-4.
Weblinks
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