- Bezugsgröße nach SGB4.§18
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Bezugsgröße ist gem. § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eine dynamische Rechengröße, die in Deutschland im System der gesetzlichen Sozialversicherung verwendet wird. Sie ist eine wichtige Zahl im deutschen Sozialrecht, von der viele andere Beträge des Sozialrechts linear abhängen. Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres, aufgerundet auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag (d. h. ohne Rest teilbar durch
- 12 Monate/Jahr
- 30 Tage/Monat
- 7 Tage/Woche
- 52,5 Wochen/Jahr).
Mathematisch gesehen ist sie eine Flussgröße, ihre Einheit ist zu Euro/Jahr kompatibel.
Verwendung findet die Bezugsgröße beispielsweise für die Ermittlung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung oder als Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer Altersvollrente vor dem 65. Lebensjahr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen wird ein Siebtel der Bezugsgröße herangezogen.
Sinn der Bezugsgröße ist, Veränderungen des Preisgefüges, des durchschnittlichen Nettoeinkommens usw. Rechnung zu tragen, ohne gleich viele Gesetzestexte für jede Änderung extra ändern zu müssen. Sie stellt also idealerweise eine Abstraktion der antizipierten wirtschaftlichen Situation der Bundesrepublik Deutschland dar. Antizipiert deshalb, weil die Bezugsgröße im Voraus festgelegt wird.
Es gibt von der Bezugsgröße eine Version für Ostdeutschland und eine für Westdeutschland. Viele der davon abhängigen Größen werden jedoch nur von der westdeutschen Version abgeleitet.
Werte
Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer monatlich jährlich monatlich jährlich 2009 2.520 € 30.240 € 2.135 € 25.620 € 2008 2.485 € 29.820 € 2.100 € 25.200 € 2007 2.450 € 29.400 € 2.100 € 25.200 € 2006 2.450 € 29.400 € 2.065 € 24.780 € 2005 2.415 € 28.980 € 2.030 € 24.360 € 2004 2.415 € 28.980 € 2.030 € 24.360 € 2003 2.380 € 28.560 € 1.995 € 23.940 € 2002 2.345 € 28.140 € 1.960 € 23.520 € 2001 4.480 DM 53.760 DM 3.780 DM 45.360 DM 2000 4.480 DM 53.760 DM 3.640 DM 43.680 DM 1999 4.410 DM 52.920 DM 3.710 DM 44.520 DM Abhängige Werte
(Auszug)
- Familienversicherung, § 10 SGB V: Gesamteinkommen aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung
- Freiwillige Versicherung, § 9 SGB V: Verschiedene Mindestbemessungsgrundlagen zur Beitragseinstufung
- Freibeträge zur Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Krankenversicherung und der Bezuschussung bei Gewährung von Zahnersatz
- 2% der Bezugsgröße bilden nach § 3b I Nr.1 VAHRG die Grenze für das Supersplitting/Superquasisplitting/Superrealteilung im Versorgungsausgleich.
- Einstufung als leitende Angestellte "im Zweifelsfall" gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG, wenn das Jahreseinkommen das Dreifache der Bezugsgröße überschreitet
- Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung, § 6 KfzHV: Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
- Berechnung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungshilfe für den allgemeinen Strafvollzug und den Jugendstrafvollzug
- Mindestbetrag bei der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG (1/160 der Bezugsgröße)
Einzelnachweise
Weblinks
- KfzHV
- Handbuch des Fachanwalts: Familienrecht, von Peter Gerhardt, Bernd von Heintschel-Heinegg, Michael Klein, ISBN 3472059923, 9783472059929
Siehe auch
- erweitertes Splitting, § 3b I Nr.1 VAHRG
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