- Bilanzierungshilfe
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Unter dem Begriff Bilanzierungshilfe werden jene Bilanzposten zusammengefasst, die die Bilanzierungskriterien nicht erfüllen, bei denen gesetzlich allerdings trotzdem Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen. Konkret handelt es sich bei diesen Posten also um Aufwendungen, die weder zu einem Vermögensgegenstand noch zu einem Rechnungsabgrenzungsposten bzw. einer Verbindlichkeit führen.
Bilanzierungshilfen im HGB: § 269, § 274 HGB sind keine GoB, sondern handelsrechtliche Spezialvorschriften für Kapitalgesellschaften. Sie gelten somit nicht im Steuerrecht und nicht für Personengesellschaften und Einzelunternehmen.
- latente Steuern, § 274 HGB
- Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Betriebs, § 269 HGB a.F. (im Zuge des BilMoG aufgehoben)
Daneben gelten zum Teil als Bilanzierungshilfen (aber vom Gesetzgeber nicht als solche kodifiziert):
- Geschäfts- oder Firmenwert, § 255 HGB
- Aufwandsrückstellungen, § 248 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HGB
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