- Aktivierungsverbot
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Ein Aktivierungsverbot bedeutet, dass der Ansatz eines Wirtschaftsgutes bzw. Vermögensgegenstands als Aktivposten in der Bilanz eines Unternehmens (Aktivierung) durch eine Bilanzierungsvorschrift verboten ist. Davon zu unterscheiden ist das Aktivierungswahlrecht, bei dem ein Posten aktiviert werden darf, und das Aktivierungsgebot, das die Bildung eines Aktivpostens zwingend vorschreibt.
In Abhängigkeit von der Art der Bilanz (Handelsbilanz oder Steuerbilanz) bzw. vom zugrundeliegenden Rechnungslegungssystem (deutsches HGB, internationales IAS/IFRS, US-Amerikanisches US-GAAP usw.) gelten unterschiedliche Vorschriften für die Aktivierung.
In der Reihenfolge der Prüfung, ob ein Vermögensgegenstand aktiviert werden kann, ist die Frage nach dem Aktivierungsverbot der dritte Schritt, wenn man sowohl die (abstrakte) Bilanzierungsfähigkeit als auch die Zurechnung zum Betriebsvermögen bejaht hat.
Im deutschen Handelsrecht gibt es eine Reihe von Aktivierungsverboten:
- Nach § 248 Abs. 1 HGB besteht Aktivierungsverbot, wenn es sich um Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, die Beschaffung des Eigenkapitals und um den Abschluss von Versicherungsverträgen handelt.
- Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) bestand ein Aktivierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Seit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes dürfen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. (§ 248 Abs. 2 HGB). Die Herstellungskosten sind dabei die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen nach § 255 Abs. 2 und Abs 2a HGB. Das Aktivierungswahlrecht erstreckt sich ausdrücklich nur auf das Anlagevermögen; Umlaufvermögen wie z. B. selbst entwickelte, für den Verkauf bestimmte Software, ist zu aktivieren. Ein selbstgeschaffener Geschäfts- oder Firmenwert (originärer GoF) darf nicht aktiviert werden.
- Auch für kurzlebige Anlagegüter gilt ein Aktivierungsverbot. Als kurzlebig gelten Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr.
- Überhaupt können nur für eine dauerhafte Nutzung bestimmte Vermögensgegenstände Anlagevermögen sein (§ 247 Abs. 2 HGB).
Die handelsrechtlichen Aktivierungsverbote gelten über das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz auch für die Steuerbilanz. Darüber hinaus gilt der Grundsatz, daß für Fälle, in denen das Handelsrecht Aktivierungswahlrechte vorsieht, dies bei der Steuerbilanz zu Aktivierungsgeboten führt.
Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz war die Bildung einer sogenannten Bilanzierungshilfe, bei der § 269 HGB a.F. ein Aktivierungwahlrecht vorsah, zulässig. Diese Bilanzierungshilfe war in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht ansetzbar (Aktivierungsverbot). Diese Vorschrift ist durch das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ersatzlos entfallen.
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