Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Basisdaten
Titel: Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Abkürzung: 21. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-21
Datum des Gesetzes: 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1993
Letzte Änderung durch: Art. 1 der VO vom 6. Mai 2002
(BGBl. I S. 1566)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
18. Mai 2002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (auch: Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen) hat praktische, alltägliche Bedeutung beim Betanken von Fahrzeugen an Tankstellen:

Bei jedem Betanken mit Ottokraftstoffen entweichen Benzindämpfe. Damit verbunden sind erhebliche Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (Abk.: VOC). Wesentliches Ziel dieser Verordnung ist es die Freisetzung dieser Kraftstoffdämpfe zu reduzieren.

Die Verordnung schreibt daher vor, Ottokraftstoff-Zapfsäulen mit Gasrückführungseinrichtungen auszustatten. Damit werden die beim Betanken entstehenden Dämpfe wieder dem Lagertank der Tankstelle zugeführt.

Darüber hinaus sind automatische Überwachungsvorrichtungen vorgeschrieben, die dafür sorgen, dass die Kraftstoffabgabe automatisch unterbrochen wird, wenn Störungen an der Gasrückführung nicht binnen 72 Stunden behoben werden.

Siehe auch

Weblinks


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