Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Basisdaten
Titel: Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Früherer Titel: Verordnung über Großfeuerungsanlagen
Abkürzung: 13. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-13-1
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1983
Letzte Neufassung vom: 20. Juli 2004
(BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
24. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 27. Januar 2009
(BGBl. I S. 129 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Januar 2009
(Art. 3 VO vom 27. Januar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen, kurz: 13. BImSchV, auch: Großfeuerungsanlagenverordnung) ist die 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Sie definiert Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen aus großen Feuerungsanlagen wie Elektrizitätswerken.

Derzeit erfüllt die 13. BlmSchV die einschlägige EU-Richtlinie 2001/80/EG vom 23. Oktober 2001 und wandelt diese in nationales Recht um. Die Verordnung betrifft im Bereich der Stromerzeugung alle kohle-, gas- oder ölbetriebenen Wärmekraftwerke mit einer Wärmeleistung von über 50 MW. Die Verordnung betrifft auch Gasturbinenanlagen.

Ausgenommen sind stromerzeugende Verbrennungsmotoren, wozu insbesondere BHKWs zählen. Deren Emissionen werden durch die Technische Anleitung Luft ( TA Luft) geregelt.

Die Großfeuerungsanlagenverordnung besteht aus sechs Teilen:

  • Teil I enthält allgemeinen Vorschriften über den Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen.
  • Teil II ist das Kernstück der Verordnung. Diese gilt der Verbrennung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und enthält Emissionsgrenzwerte insbesondere für Staub, Schwermetalle, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeloxide.
  • Teil III befasst sich mit der Messung und Überwachung der Emissionen.
  • Teil IV definiert die Anforderungen an Altanlagen.

Vorgeschichte

Der Gesetzgebungsprozess zur Großfeuerungsanlagenverordnung war noch unter der sozialliberalen Koalition (1969–1982) angestoßen worden, doch trat sie erst nach der Bonner Wende unter Bundeskanzler Helmut Kohl am 1. Juli 1983 in kraft. Der Stuttgarter Regierungspräsident Manfred Bulling hatte zuvor bundesweit für Aufsehen gesorgt, als er Anfang 1983 eine Verwaltungsanordnung erließ, wonach Kohlekraftwerke in seinem Zuständigkeitsbereich den Ausstoß von Schwefeldioxid auf 400 Milligramm je Kubikmeter Abluft in der Stunde reduzieren mussten. Die baden-württembergische Energiewirtschaft fügte sich Bullings Verdikt. [1].

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Ein Beispiel für Bonn, in: Die Zeit vom 18. Februar 1983

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