Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Basisdaten
Titel: Zehnte Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen
Früherer Titel: Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraftstoffen
Abkürzung: 10. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 34 Abs. 1–3, § 37, § 38 Abs. 2 BImSchG;
§ 2a Abs. 3 BzBlG; § 3 Abs. 1 BinSchAufgG
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-10-4
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2036)
Inkrafttreten am: überw. 28. Januar 1994
Letzte Neufassung vom: 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1849)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
14. Dezember 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch: Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, hat große, praktische Bedeutung beim Betrieb von Fahrzeugen. Sie enthält vor allem Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die durch Verbrennungsrückstände des Kraftstoffes entstehen. Darüber hinaus schreibt sie eine einheitliche Auszeichnung der Stoffe vor.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Bei jeder Verbrennung von Kraftstoff in Benzin- oder Dieselmotoren entstehen Rückstände. Diese enthalten gesundheits- und umweltschädliche Schadstoffe. Art und Umfang dieser Schadstoffe sind dabei im Wesentlichen von der Zusammensetzung des Kraftstoffes abhängig. Wesentliches Ziel dieser Verordnung ist es daher, durch verbindliche Festlegung dieser Zusammensetzung und damit der Qualität der Kraftstoffe die Luftbelastungen zu mindern.

Die Verordnung ist somit ein wirksames Instrument der Politik, steuernd zur Minderung der vor allem durch den zunehmenden Straßenverkehr verursachten Umweltbelastung beizutragen.

Inhalt

Die Verordnung regelt (in der Reihenfolge der Paragraphen) die Beschaffenheit von: Otto- und Dieselkraftstoffe, Gasöl, Biodiesel, Ethanol, Flüssiggas, Erdgas, Biogas und Pflanzenölkraftstoff. Damit findet sie nicht nur bei Straßenfahrzeugen Anwendung, sondern auch bei weiteren Fahrzeugen, wie etwa Diesellokomotiven, mobilen Maschinen und Geräten, Sportbooten sowie Binnen- und Seeschiffen. Zur Konkretisierung wird auf technische Normen, wie DIN-Normen, verwiesen.

Regelungsbeispiel: Die Verordnung untersagt den Einsatz von Chlor- oder Bromverbindungen in Kraftstoffen für Straßenfahrzeuge.

Darüber regelt sie Anforderungen an bestimmte Brennstoffe insbesondere für Anlagen zur Wärmeerzeugung. Regelungsbeispiel: Begrenzung des Schwefelgehalts im Heizöl.

Ethanol

Mit der Neufassung dieser Verordnung am 8. Dezember 2010 wurden die Beimischungsgrenzen für Ethanol im Ottokraftstoff von bisher 5 Volumenprozent auf 10 Volumenprozent erhöht. Damit wurden die Vorgaben europäischer Richtlinien umgesetzt. Siehe hierzu Hauptartikel: E10 (Kraftstoff).

Auszeichnung an Zapfsäulen

Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Regelung, nach der alle Kraftstoffe an den Zapfsäulen aller Tankstellen in einer bestimmten, einheitlichen Form deutlich sichtbar gemacht werden müssen. Diese Regelung dient vor allem dem Verbraucherschutz: Unabhängig von aktuellen Werbenamen der Anbieter („Super Power“, „Super Diesel“) soll so jederzeit die Art und Qualität des Kraftstoffes abgelesen werden können. Obwohl viele Hersteller Zusatzstoffe (z.B. zur Vermeidung von Ablagerungen im Motor) hinzufügen und letztlich jeder Kraftstoff seine eigene Zusammensetzung besitzt, soll der Verbraucher durch diese Regelung gleichwohl die Garantie haben, dass die angebotenen Kraftstoffe den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Durch die an vielen Tankstellen vorhandenen Zapfsäulen mit verschiedenen Zapfstellen, ist durch die vorgeschriebene Anbringung "an den Zapfsäulen" jedoch in vielen Fällen nicht auf Anhieb nachvollziehbar, welche Kennzeichnung für welche Zapfstelle gilt (siehe Abb.).

Vorgeschriebene Auszeichnung der Kraftstoffe an Tankstellen

Siehe auch

Einzelnachweise


Weblinks


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