- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
-
Basisdaten Titel: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Kurztitel: Verkehrslärmschutzverordnung Abkürzung: 16. BImSchV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Erlassen aufgrund von: § 43 Abs. 1 BImSchG Rechtsmaterie: Umweltrecht Fundstellennachweis: 2129-8-16 Datum des Gesetzes: 12. Juni 1990
(BGBl. I S. 1036)Inkrafttreten am: 21. Juni 1990 Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. Oktober 2006
(Art. 76 G vom 19. September 2006)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Kurztitel Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV, definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrslärm.
Die Verordnung wurde am 12. Juni 1990 auf Grund der Ermächtigung durch § 43 Abs. 1 BImSchG von der Bundesregierung erlassen und zuletzt 2006 geändert.
Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV (nur) für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und von Schienenwegen.
Die Grenzwerte, die in § 2 normiert werden, hängen davon ab, welche Institutionen oder Gebiete betroffen sind. So sieht die 16. BImSchV beispielsweise für Krankenhäuser und Schulen verhältnismäßig strenge Grenzwerte vor, während die Grenzwerte für Gewerbegebiete im Vergleich viel höher liegen. Nachts gelten zudem besonders strenge Grenzwerte.
Weblinks
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – (BImSchV)1. BImSchV | 2. BImSchV | 3. BImSchV (aufgehoben) | 4. BImSchV | 5. BImSchV | 6. BImSchV (aufgehoben) | 7. BImSchV | 8. BImSchV (aufgehoben) | 9. BImSchV
10. BImSchV | 11. BImSchV | 12. BImSchV | 13. BImSchV | 14. BImSchV | 15. BImSchV (aufgehoben) | 16. BImSchV | 17. BImSchV | 18. BImSchV | 19. BImSchV (aufgehoben) | 20. BImSchV | 21. BImSchV | 22. BImSchV (aufgehoben) | 23. BImSchV (aufgehoben) | 24. BImSchV | 25. BImSchV | 26. BImSchV | 27. BImSchV | 28. BImSchV | 29. BImSchV | 30. BImSchV | 31. BImSchV | 32. BImSchV | 33. BImSchV (aufgehoben) | 34. BImSchV | 35. BImSchV | 36. BImSchV | 37. BImSchV | 38. BImSchV (aufgehoben) |39. BImSchV
Wikimedia Foundation.
Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:
Richtlinie zur Berechnung der Schallimissionen von Schienenwegen — Die Richtlinie zur Berechnung der Schallimissionen von Schienenwegen, in der Regel kurz als Schall03 bezeichnet, beschreibt das von der damaligen Deutschen Bundesbahn festgelegte Verfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen längsseits von… … Deutsch Wikipedia
Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen — Die Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, in der Regel kurz als Schall03 bezeichnet, beschreibt das von der damaligen Deutschen Bundesbahn festgelegte Verfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen längsseits von… … Deutsch Wikipedia
Schall03 — Die Richtlinie zur Berechnung der Schallimissionen von Schienenwegen, in der Regel kurz als Schall03 bezeichnet, beschreibt das von der damaligen Deutschen Bundesbahn festgelegte Verfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen längsseits von… … Deutsch Wikipedia
Schall 03 — Die Richtlinie zur Berechnung der Schallimissionen von Schienenwegen, in der Regel kurz als Schall03 bezeichnet, beschreibt das von der damaligen Deutschen Bundesbahn festgelegte Verfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen längsseits von… … Deutsch Wikipedia