Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Basisdaten
Titel: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verkehrslärmschutzverordnung
Abkürzung: 16. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 43 Abs. 1 BImSchG
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-16
Datum des Gesetzes: 12. Juni 1990
(BGBl. I S. 1036)
Inkrafttreten am: 21. Juni 1990
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2006
(Art. 76 G vom 19. September 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Kurztitel Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV, definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrslärm.

Die Verordnung wurde am 12. Juni 1990 auf Grund der Ermächtigung durch § 43 Abs. 1 BImSchG von der Bundesregierung erlassen und zuletzt 2006 geändert.

Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV (nur) für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und von Schienenwegen.

Die Grenzwerte, die in § 2 normiert werden, hängen davon ab, welche Institutionen oder Gebiete betroffen sind. So sieht die 16. BImSchV beispielsweise für Krankenhäuser und Schulen verhältnismäßig strenge Grenzwerte vor, während die Grenzwerte für Gewerbegebiete im Vergleich viel höher liegen. Nachts gelten zudem besonders strenge Grenzwerte.

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