Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Basisdaten
Titel: Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Früherer Titel: Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
Abkürzung: 20. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 7 Abs. 1–4, § 23 Abs. 1 BImSchG;
§ 11 Abs. 1 GSG aK
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-20-1
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1727)
Inkrafttreten am: 14. Oktober 1992
Letzte Neufassung vom: 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
4. Juni 1998
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom 4. Mai 2009
(BGBl. I S. 1043)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Mai 2009
(Art. 2 ÄndVO vom 4. Mai 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch: Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen beschäftigt sich mit Anlagen zur Lagerung, Umfüllung und Beförderung von Ottokraftstoffen.

Große praktische Bedeutung hat sie

Bei diesen Vorgängen entstehen durch Verdunstung erhebliche Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen (Abk.: VOC). Wesentliches Ziel dieser Verordnung ist es diese Emissionen zu reduzieren. Dies wird vor allem durch die Verpflichtung zur Verwendung von Gaspendelsystemen erreicht.

Diese Verordnung beschäftigt sich nicht mit dem eigentlichen Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen; hier gilt die 21. BImSchV.

Siehe auch

Weblinks


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