Freistätte

Freistätte

Asyl beantragen Menschen

  • wenn sie politisch verfolgt werden
  • weil sie einer verbotenen Partei angehören
  • weil sie politische Meinungen nicht äußern dürfen
  • weil in ihrem Land gegen Menschenrechte verstoßen wird

Unter der Bezeichnung Asyl (von griech. σῦλος, sylos, „beraubt“ mit α privativum, das heißt „unberaubt“ → „sicher“) versteht man Zufluchtsort, Unterkunft, Obdach und Freistatt bzw. Freistätte, aber auch Schutz vor Gefahr und Verfolgung.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsgeschichte

Die erste schriftliche Erwähnung von Freistätten und Asylgesetzinafen sind die in der Bibel 4. Mose 35,6 erwähnten Freistädte. Sie hatten ihren Ursprung in Stammesregelungen, als die Israeliten noch nomadisch lebten, und wurden bei der Aufteilung des Landes Israel an die Stämme institutionalisiert.

Als ein „Asyl“ wurde bis in die jüngste Zeit vor allem auch ein Heim oder Hospital (Hospiz) bezeichnet, das Menschen Unterschlupf bot, die auf ihrem Lebensweg Schwierigkeiten mit der Bewältigung des Alltags und ihres Lebens überhaupt hatten, bedingt durch Unfall, Invalidität, Armut, Sucht. Es gab Asyle aber auch für Witwen, Waisen, Obdachlose oder Alte.

Im Asyl fanden Wanderer, Flüchtlinge und Pilger Schutz, es war ein Ort der christlichen Nächstenliebe, oft im Verbund mit einem Kloster oder einer Mission. Die Städte führten für ihre Bürger Pfrundhäuser, Stiftungen, die denjenigen in Not Asyl boten, die sich rechtzeitig finanziell mit einer Pfründe beteiligt hatten. Die wirklich Armen oder Ortsfremden waren auf das Asyl der Kirchen angewiesen. Ähnlich erging es auch den Leprakranken, den Aussätzigen, die meist in entfernte Häuser oder Kolonien „ausgesetzt“ wurden.

Viele berühmte Persönlichkeiten mussten aus den unterschiedlichsten Motiven und Gründen fliehen und genossen in der Fremde Asyl. Im 19. Jahrhundert waren dies unter anderen auch Richard Wagner und Gottfried Semper, die Deutschland bzw. Sachsen verlassen mussten. Zürich und die Schweiz waren recht stolz auf ihre prominenten Gäste und Asylanten.

20. Jahrhundert

Die bolschewistische Revolution und die Zeit des Nationalsozialismus bescherten der Welt eine Flut von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die Katastrophe des Zweiten Weltkrieges und die Teilung Europas noch mehr. Aus den ehemaligen Kolonien folgten weitere Menschenmengen wie aus Ungarn nach dem gescheiterten Aufstand 1956 oder nach der gewaltsamen Beendigung des Prager Frühlings 1968 aus der Tschechoslowakei. Flüchtlinge aus Ostblockländern erhielten in der BRD ohne Asylverfahren grundsätzlich den sogenannten Fremdenpass. Nur die Ostdeutschen, die nach Berlin (West) oder in die Bundesrepublik flohen, brauchten kein Asyl, denn sie waren nach dem Grundgesetz Bürger der Bundesrepublik Deutschland. Die etwa 300.000 Westdeutschen, die in die DDR übersiedelten, erhielten hingegen Asyl in der DDR, da sie zuvor nicht Bürger der DDR waren.

21. Jahrhundert

Heute versteht man unter Asyl primär das aus dieser Entwicklung abgeleitete „politische Asyl“, das anerkannten politischen Flüchtlingen gewährt wird. Anfang 2004 bezifferte das UNHCR die Zahl der weltweiten Flüchtlinge, für die es zuständig ist, auf 17 Millionen Menschen (6,19 Mio in Asien, 4,29 Mio in Afrika, 4,24 in Europa, 1,32 in Lateinamerika, 0,98 Mio in Nordamerika und 0,07 Mio in Ozeanien), hinzu kommen die Palästinaflüchtlinge, für die mit dem UNRWA eine spezielle UNO-Organisation zuständig ist. Zu den außer Landes Geflüchteten kommen nach der Schätzung des UNHCR zusätzlich etwa 25 Millionen „Internally Displaced Persons“, also Flüchtlinge im eigenen Land.

Asyl in Deutschland

Das deutsche Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht, das in Artikel 16 a Grundgesetz verankert ist.
Erste Entscheidungen zur Anerkennung politisch Verfolgter fällt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nürnberg, mit verschiedenen Außenstellen, u.a. am früheren Sitz in Zirndorf. Höchstzahlen an Asylanträgen, Anerkennungen und Anerkennungs-Prozentsätzen wurden – u.a. wegen der Balkan-Konflikte – in den Jahren 1993–1995 erreicht: 513.561 (´93), 25.578 (´94) und 9,0% (´95). Die Tiefststände lauten demgegenüber für das Jahr 2006: 30.759 / 251 / 0,8%. Die Zahlen erhöhen sich jedoch durch teilweise mehr als zehn Jahre dauernde gerichtliche Verfahren. Viele Asylsuchende werden nicht nach Art 16a GG anerkannt sondern als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, z.B. wenn sie über ein sog. sicheres Drittland eingereist sind. Asylsuchende, deren Asylantrag abgelehnt worden ist, können ggf. eine Duldung aus humanitären Gründen bekommen, vor allem bei gesundheitsbedingten Abschiebehindernissen, oder aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse.

Asyl in Österreich

Asyl- wie Fremdenpolizeigesetz unterliegen in jüngster Zeit diversen Änderungen. Zugleich wurden sie von Menschenrechtsorganisationen kritisch kommentiert. Beispielsweise könnte der Tatbestand der „Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt“ aus dem Fremdenpolizeigesetz zur strafrechtlichen Verfolgung der Verteidiger der Rechte Illegaler, aber in ihrem Heimatland Gefährdeter führen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ordnete im November 2005 in einem Fall die Aussetzung einer Abschiebung in ein Land an, in dem Folter und „schwere Menschenrechtsverletzungen“ drohten.

Siehe auch: Asylgesetz

Asyl in der Schweiz

Zuständig für den Asylerhalt in der Schweiz (Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen) ist das Bundesamt für Migration.

Das schweizerische Asylrecht erkennt als Flüchtlinge Personen, welche den Kriterien nach Art. 3 AsylG der Schweiz (SR 142.31) entsprechen und dies glaubhaft nach Art. 7 AsylG machen können; und wenn keine Asylausschlussgründe vorliegen (wie Kriegsverbrechen oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz). Familienangehörige eines Flüchtlings werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt (Art. 51 AsylG).

Im Falle einer Nichtanerkennung, wenn besondere Umstände gegen eine Wegweisung in den Heimatstaat sprechen, wenn diese nämlich als unmöglich, unzumutbar oder unzulässig angesehen wird, wird ausländische Person zwar nicht als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvenktion EMRK anerkannt, bekommt allerdings eine vorläufige Aufnahme, welche für ein Jahr Aufenthalt in der Schweiz berechtigt und um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird. Die Kriterien dafür sind hoch angesetzt.

In der Schweiz gibt es gängige Praxis einer Aberkennung eines Flüchtlingsstatus und der vorläufigen Aufnahme, von welcher jährlich ca. 4000-5000 Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene betroffen sind. So wurde im Jahre 2005 1572 Personen Asylstatus widerrufen und 3182 verloren eine vorläufige Aufnahme (2006 waren es jeweils 1643 und 4401 Personen). Im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme oder des Flüchtlingsstatusses werden Ausländer aus der Schweiz in der Regel weggewiesen und, sollte man sich der Wegweisung widersetzen, 'ausgeschafft' (Schweizer Sprachgebrauch für abgeschoben).

Das im internationalen Vergleich sonst recht humanitäre Asylrecht wurde im Jahre 2006 durch eine vom Volk in einer Abstimmung bestätigte Gesetzesrevision verschärft. Eine wichtige Neuerung galt dem Grundsatz, dass auf das Gesuch von Asylbewerbern, die keine Papiere (Identitätskarte, Pass etc.) vorweisen konnten, nur eingetreten wird, wenn das Fehlen dieser Papiere von der Behörde als entschuldbar befunden wird und Vorbringen des Gesuchstellers sich nicht offensichtlich haltlos erweisen (Art. 32 Asylgesetz). Ist ein abgewiesener Asylbewerber nicht willig die Schweiz zu verlassen und die ihm von dem Bundesamt für Migration sofortige Ausreisefrist verstreichen liess (im Falle eines Nichteintretens innerhalb von 24 Stunden), so kann er gemäss neuer Fassung des Asylgesetzes (AsylG) in die Ausschaffungshaft genommen werden, auch wenn er nichts zuschulden kommen liess, anders als bei der älteren Fassung, bei welcher Delinquenz eines abgewiesenen Asylbewerbers Voraussetzung einer Ausschaffungshaft war. Die Haft darf nach der neuen Fassung bis 18 Monate verlängert werden (9 Monate bei der alten Fassung). Das kann auch Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere und äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben.[1]

Anders als in der alten Fassung des AsylG darf die Ausschaffungshaft direkt vom Bundesamt für Migration an einem der vier Empfangszentren (EZ) verfügt werden, wo es früher allein in der Kompetenz des jeweiligen Aufenthaltskantons lag. Solche Empfangszentren haben die Aufgabe einer summarischen Befragung zu Asylgründen und befinden sich in Basel, Kreuzlingen, Vallorbe und Chiasso.

Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge haben weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe, jedoch nicht Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, welche die Ausreisefrist nicht befolgt haben. In der alten Fassung des Gesetzes waren davon nur Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid betroffen. Solche können auf Antrag bei dem jeweiligen Kanton eine Nothilfe erhalten, die sich auf Essen, Obdach, Kleider und grundlegendste medizinische Behandlungen beschränkt, wobei manche Kantone der Schweiz diese kaum zu gewähren fähig sind (wegen Fehlens von entsprechenden Unterkünften).

Abgewiesene Asylbewerber müssen innerhalb einer bestimmten kurz angesetzten Frist (meist 3-4 Wochen) das Land verlassen. In den meisten Fällen ist es jedoch ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Um dem zu entgehen, tauchen sehr viele Ausländer unter und werden dadurch in die Kriminalität eingezogen; die meisten leben in einer wilden Ehe mit ihren Partnern zusammen, welche Wohnsitz in der Schweiz haben und arbeiten ohne Arbeitsbewilligung und Sozialabgaben schwarz. Dies führt zur Problematik der steigenden Zahl von sogenannten sans papiers (deutsch: „ohne Papiere“). Dieser französische Begriff wird gemeinhin verwendet, um papierlose Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung zu kennzeichnen. Viele Sans-papiers leben seit Jahren in der Schweiz als illegale Aufenthalter, gehen aber einer bezahlten Arbeit nach.

Anders als in der alten Fassung wurde auch eine humanitäre Aufnahme eines Asylbewerbers in der Schweiz geregelt. Nach dem alten Gesetz galt Mindestaufenthalt von 4 Jahren, um in den Genuss von einer solchen unter bestimmten Voraussetzungen zu kommen, wobei es in der Kompetenz entweder des Aufenthaltskantons oder des Bundes lag. Nach der neuen Fassung, welche eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens gesetzlich vorsieht, ist eine solche Frist schon 5 Jahre Aufenthalt. Das Zustimmungsverfahren ist eine Kann-Bestimmung, welche sowohl beim Kanton als auch beim Bund Zustimmung zu finden hat (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Kriterien einer humanitären Aufnahme sind so ausgelegt, dass eine papierlose Person, welche aus Gründen der Nichtbeschaffung von erforderlichen Reisepapieren mehrere Jahre in der Schweiz volens nolens verweilen könnte, auf diese nicht zählen kann, weil Identität von dieser nicht feststeht, was eine stillschweigende Voraussetzung dieser Kann-Bestimmung ist.

Geschichte

Die Schweiz war nach 1848 eine der ersten liberalen Demokratien Europas. Entsprechend setzte eine Fluchtbewegung politisch Verfogter aus dem umliegenden Ausland ein. Die Aufnahmepraxis war anfänglich gegenüber Demokraten liberal, gegenüber sozialistisch-marxistisch Gesinnten restriktiv. Unter Bismarck geriet die Schweiz in Zugzwang, gegenüber deutschen Republikanern ebenfalls restriktiv zu agieren.

Die schwierigste und auch dunkelste Periode schweizerischer Asylgeschichte waren die Jahre des Nationalsozialismus. War die Aufnahmepraxis gegenüber den Juden und auch gegenüber politisch Verfolgten bis 1942 noch relativ grosszügig, so setzte in der Folge unter dem Zwang der Ereignisse (militärische Einschliessung durch die Achsenmächte) eine sehr repressive Politik ein: Der Bundesrat schloss die Landesgrenzen für Flüchtlinge "aus rassischen Gründen". Tausende von vor den deutschen Vernichtunglagern schutzsuchenden Juden wurden in der Folge zurückgewiesen und damit wohl grossteils in den Tod getrieben. Besonders bedenklich war, dass sogar Leute, die die Schweiz bloss als Transitland zur Durchreise in andere Länder benutzen wollten, keine Gnade fanden. Die Historikerkommission zur Aufarbeitung der Schweizer Geschichte in der NS-Zeit (UEK) hat dazu in ihrem Syntheseband folgende Zahlen publiziert: 1941 reisten noch 1201 Flüchtlinge durch die Schweiz in andere Länder weiter, 1942 waren es gerade noch deren 148, die vor der vollständigen Grenzschliessung zum Transit durchgelassen wurden. Das wäre insofern völlig unnötig gewesen, als Mussolini bis zu seinem Sturz 1943 wesentlich milder antisemitisch eingestellt war als Hitler.

Quellen

  1. NZZ: Internet-Hetzer al-Ghanam wird verwahrt 12. April 2007

Literatur

  • Dreher, Martin (Hrsg.): Das antike Asyl. Kultische Grundlagen, rechtliche Ausgestaltung und politische Funktion. Köln u.a.: Böhlau Verlag/Köln 2003. ISBN 3-412-10103-6
  • Gerda Heck: ›Illegale Einwanderung‹. Eine umkämpfte Konstruktion in Deutschland und den USA. Edition DISS Band 17. Münster 2008. ISBN 978-3-89771-746-6 (Interview heiseonline 10. November 2008)
  • Hans Wißmann, Zeev W. Falk, Peter Landau: Art. Asylrecht I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Alte Kirche und Mittelalter. In: TRE 4 (1979), S. 315–327
  • Schäuble, Martin: Asyl im Namen des Vaters, Norderstedt 2003, ISBN 3831150001

Siehe auch

Weblinks

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  • Freistätte — Frei|statt, Frei|stät|te …   Die deutsche Rechtschreibung

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